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Verweigerung eines Reiseausweises für Flüchlinge (Gelesen: 2.389 mal)
Invisible_786
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verweigerung eines Reiseausweises für Flüchlinge
14.06.2013 um 13:37:21
 
Liebe Forummitglieder,

ein Verwandter von mir ist nun als Flüchtlinger in Deutschland anerkannt und hat ein Aufenthaltstitel für drei 1/2 Jahre bekommen. Da er selbst keinen Reisepass besitzt, hat er einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt. Die Ausländerbehörde hat ihm diesen Ausweis verweigert, da er seine Identität nicht nachweisen kann (anhand eines Personalausweises oder Geburtsurkunde). Er kann aber als Flüchtling gar nicht in seine Heimat zurück oder einen Ausweis von hier aus beantragen. Kann ihm die Ausländerbehörde dann trotzdem einen Reiseausweis verweigern?Er hatte ja während des Asylverfahrens angegeben, dass er keine Dokumente mehr hat, mit denen er sich ausweisen könnte und ihm wurde ja jetzt Asyl als Flüchtling gewährt.

Vielen Dank für eure Antworten.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 14.06.2013 um 14:13:13
 
Invisible_786 schrieb am 14.06.2013 um 13:37:21:
Aufenthaltstitel für drei 1/2 Jahre 


Die AE im Rahmen einer Flüchtlingsanerkennung gibt es zunächst nur für drei Jahre. - Das müsste dann eine AE gemäß § 25 (1) AufenthG oder § 25 (2) AufenthG sein. - Bist Du insoweit ganz sicher?

Wenn tatsächlich eine entsprechende Flüchtlingsanerkennung erfolgt ist, konnte früher die ABH die Ausgabe eine Flüchtlingspasses nur verweigern, wenn ernsthafte Zweifel an der Identität des Flüchtlings bestanden und dieser sich weigerte zumutbare Anstregungen zu seiner Identitätsklärung zu unternehmen.

Das galt solange es im Asylverfahrensgesetz den § 70 gab - der ist aber schon seit geraumer Zeit weggefallen, so dass aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage mehr besteht, so zu verfahren.

Die ABH könnte nunmehr höchstens einen Zusatz im Pass anbringen, wonach die Angaben zur Person ausschließlich auf mündlichen Angaben des Passinhabers beruhen.

Dies wäre dann im Falle eine später avisierten Einbürgerung freilich noch mal ein Hindernis ...

Aber ein Reiseausweis für Flüchtlinge dürfte m.E. aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht (mehr) verweigert werden.


=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.06.2013 um 14:58:27
 
schweitzer schrieb am 14.06.2013 um 14:13:13:
Aber ein Reiseausweis für Flüchtlinge dürfte m.E. aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht (mehr) verweigert werden.

Reiseausweise werden im dt. Recht nur nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ausgestellt, das hat sich mit dem ZuwG nicht geändert - im Gegensatz dazu ist die AE 25 II AufenthG zwingend ohne geklärte Identität zu erteilen, während das bei der AufBef § 70 AsylVfG nicht so geklärt war bis BVerwG 1 C 3/02 für Klarheit gesorgt hat. Die Grundsätze des BVerwG 1 C 1.03 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170304U1C1.03.0) sind weiterhin gültig, weil sich die maßgebliche Rechtslage nicht geändert hat. Die ABH darf also dann den Reiseausweis verweigern, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Indenität ergeben und der Flüchtling die zumutbare Mitwirkung verweigert oder sie nur unzureichend erfüllt.

Bei dem, was zumutbar ist, sollten die Ausführungen beachtet werden:
Ergeben sich aber insbesondere aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an der Identität des Flüchtlings, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen (vgl. auch § 41 Abs. 1 AuslG) [Anmerkung: heute § 49 Abs. 3 AufenthG]. Dabei ist allerdings im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob dies dem Flüchtling - insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat - zumutbar ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u.a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde (vgl. auch § 72 Abs. 1 AsylVfG). Je nach Lage des Einzelfalles ist ggf. zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte bzw. einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde. Unterbleibt eine zumutbare Mitwirkung des Flüchtlings oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären - wobei die Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Flüchtlings keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet -, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen. Soweit der Flüchtling mitwirkt, aber gefälschte Dokumente vorlegt, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner Identität. Auch insoweit setzt aber die Versagung des Konventions-Reiseausweises die Zumutbarkeit der zuvor geforderten Mitwirkung voraus. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, aufgrund welcher Unterlagen der Ausweis ausgestellt wird, kann dann allerdings etwa der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.

Eine Totalverweigerung ohne gute Gründe kann also schon dazu führen, dass die ABH keinen Reiseausweis ausstellt. Ansonsten wäre der Rechtsweg zu gehen.
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Invisible_786
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.06.2013 um 17:10:03
 
Vielen Dank für eure Antworten....
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Antwort #4 - 14.06.2013 um 22:09:03
 
Oder hat der Bekannte 3 x 6 Monate Aufenthsltserlaubnis bekommtn?
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