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Darf nicht-EU Auländer mit dt. AE zur Montage im EU-Ausland arbeiten? (Gelesen: 3.035 mal)
vee
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04.06.2013 um 20:33:28
 
Hallo zusammen,
wir haben folgende Situation: Mein Mann (nicht-EU/EWR Ausländer) hat eine AE mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis hier in Dtl. (Es ist noch keine NE)
Er arbeitet als Monteur (Handwerker) für eine dt. Firma im Schiffsbau, die auch internationale Aufträge hat. Die Firma möchte ihn nun gerne auch in andere Länder auf Montage schicken, aktuell gerade z. B Spanien. Kann er dort ohne Weiteres (also ohne irgendwelche extra Papiere o.ä.) hinfliegen und arbeiten? Er ist dabei ja wie gesagt in Dtl. angestellt und wird hier vergütet, nur die zu bauenden Schiffe liegen halt z. B. in Spanien.
Desweiteren wäre auch interessant, wie es mit England ist, denn das ist ja nicht Schengen, gibt es dahin überhaupt eine Möglichkeit für ihn auf Einsätze zu gehen?

Vielen Dank schon mal für jeden Hinweis.

Schöne Grüße, V
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Saxonicus
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Antwort #1 - 04.06.2013 um 21:17:24
 
vee schrieb am 04.06.2013 um 20:33:28:
Die Firma möchte ihn nun gerne auch in andere Länder auf Montage schicken, aktuell gerade z. B Spanien. Kann er dort ohne Weiteres (also ohne irgendwelche extra Papiere o.ä.) hinfliegen und arbeiten? Er ist dabei ja wie gesagt in Dtl. angestellt und wird hier vergütet, nur die zu bauenden Schiffe liegen halt z. B. in Spanien. Desweiteren wäre auch interessant, wie es mit England ist, denn das ist ja nicht Schengen, gibt es dahin überhaupt eine Möglichkeit für ihn auf Einsätze zu gehen?

Darum sollte sich der Arbeitgeber kümmern.

In der Vor-Schengen-Zeit hatte unsere Firma ebenfalls dieses Problem mit den angestellten ausländischen Mitarbeitern. In den Fällen wo ein Auslandseinsatz erforderlich war, hat dann die Firma die notwendigen Visa für die Mitarbeiter besorgt.
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tapir
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Antwort #2 - 05.06.2013 um 12:01:49
 
Dafür gibt es EU-weit das so genannte "Van der Elst"-Visum, das bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Mitgliedstaaten beantragt werden muss. Der Arbeitgeber sollte bescheid wissen und sich darum kümmern.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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vee
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Antwort #3 - 05.06.2013 um 23:11:17
 
Hallo,

vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Von dem Van der Elst -Visum haben wir bisher noch nie etwas mitbekommen, das ist ja interessant. Eine Google-Suche hat uns jetzt auch die Details dazu gebracht.
Es ist so, dass die Firma anscheinend sonst gar keine ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt und sich damit wohl nicht besonders auskennt (sie konnten nicht mal die Arbeitserlaubnis in seiner AE-Karte finden bei seiner Einstellung und wir mussten auf den Vermerk extra hinweisen). Wir werden sie denn morgen mal informieren, dass sie sich um so ein Van der Elst Visum kümmern müssen.
Dann ist es wohl so, dass mein Mann nicht so einfach und kurzfristig eingesetzt werden kann, sondern für jedes besuchte Land ein Van-der-Elst braucht?
Hat damit evtl. jemand Erfahrung und weiß, ob man es dann pro Einsatz und Aufenthalt jeweils neu beantragen muss? Denn die gängige Praxis in der Firma ist wohl so, dass Arbeitnehmer immer jeweils für ein paar Wochen am Stück in einen Einsatz gehen und dann rotieren, so dass sie nicht sehr lange am Stück unterwegs sind (angenehmer für die Familie zu Hause Zwinkernd), aber dafür durchaus auch mehrmals in Abständen in das gleiche Land im Rahmen des gleichen Auftrags fliegen.
Noch eine Frage: Ich habe irgendwo im I-net den Vermerk gelesen, dass man zum Erhalt eines solchen Visums mind. schon 12 Monate bei dem hiesigen Arbeitgeber beschäftigt sein muss. Ist das tatsächlich so?

Vielen Dank für die Hilfe und schöne Grüße,
V
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« Zuletzt geändert: 05.06.2013 um 23:24:20 von vee »  
 
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vee
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Antwort #4 - 05.06.2013 um 23:22:59
 
Ich habe nun doch schon mal das gleiche Thema in einem alten Thread hier im Forum gefunden.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1240290452

Da tut sich mir jetzt noch eine Frage auf: Ich habe es bisher so verstanden, das ein AE Titel für Deutschland gleichzeitig auch ein Schengen-Visum beinhaltet (weil man doch damit problemlos in andere Schengen Staaten zu Besuch o.ä. reisen darf). Wenn das Van-der-Elst Visum nun auch "nur" ein Visum und keine Arbeitserlaubnis ist, braucht man es dann überhaupt für Schengen-Staaten? Wir reden hierbei nur von jeweils 1-3 wöchigen Aufenthalten.
Könnte dafür nicht auch die AE reichen, die mein Mann schon hat, und nur für z.B. England bräuchte er dann noch ein extra Van-der-Elst Visum?
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Antwort #5 - 06.06.2013 um 14:13:16
 
Hallo,

reisen darf er schon, aber eben nicht arbeiten. Er hat lediglich die Arbeitserlaubnis für Deutschland und nicht für andere Länder. Gleiches gilt natürlich andersrum auch. Drittstaatler die zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis von Italien haben, dürfen hier auch nicht arbeiten. Nichtmal mit einer sogenannten Daueraufenthaltserlaubnis-EG.

Ein Handschlag ohne Arbeitserlaubnis und der Besuchsaufenthalt wird zum illegalen Aufenthalt.. mit möglichen Konsequenzen.

Da ist der Verweis auf das Van-der-Elst-Visum schon richtig.
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Antwort #6 - 06.06.2013 um 14:20:48
 
vee schrieb am 05.06.2013 um 23:22:59:
Wenn das Van-der-Elst Visum nun auch "nur" ein Visum und keine Arbeitserlaubnis ist, braucht man es dann überhaupt für Schengen-Staaten?

Das Van-der-Elst-Visum enthält ausdrücklich eine Arbeitserlaubnis für den Mitgliedstaat, der das Van-der-Elst-Visum ausgestellt hat. Und, egal, wie die Sache europarechtlich zu sehen ist: Eine solche Arbeitserlaubnis ist sehr ratsam, v.a. wenn man in einem Bereich tätig ist, wo es immer mal wieder zu Außenprüfungen (= Razzien) von Zoll und sonstigen Behörden wegen Verdachts der Schwarzarbeit kommt. Die "Chance", dass es da im Fall des Falles zu Problemen, Missverständnissen usw. kommt, wäre mir zu hoch. Da es nationale branchenspezifische Regelungen geben kann, wonach der AT mit Arbeitserlaubnis IMMER mitzuführen ist, dürfte selbst bei bloß deklaratorischem Charakter des VdE-Visums dieses in solchen Fällen letztlich alternativlos sein. Auch da mag man sich dann wieder streiten, ob diese Bestimmungen europarechtskonform anders auszulegen sind, aber möchtet Ihr diesen Streit mit einem "Rollkommando" eines mitgliedstaatlichen Pendants zur Finanzkontrolle Schwarzkontrolle ad hoc irgendwo in einem südeuropäischen Hafen führen? Doch wohl kaum.
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