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Detailinfos zu van der Elst Visa (Gelesen: 4.996 mal)
Themen Beschreibung: Visa for non-EU nationals posted to by their company on a short-term assignment
Stefan-TR
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21.04.2009 um 07:07:32
 
Hallo zusammen,

ich bin gestern auf den Seiten der Bo. London auf die Infos zum van der Elst Visum gestossen. Bisher hatte ich davon noch nie was gehoert (kein Wunder, es gibt hier ja auch nur einen einzigen Post der es erwaehnt Zwinkernd ) und wuerde mich daher ueber ein paar Detailinfos freuen.

1) Wo kann man denn die Deutsche Interpretation des EuGH Urteils finden? Da gibt es doch bestimmt ein Gesetz/Verordnung/Vorschrift zu?

2) Laut einem Artikel aus Migrantenrecht (tijdschrift over vreemdelingenrecht, Aug. 2001) kennt Deutschland eine 12-Monats Regel; dass man vor Beantragung mindestens so lange beim Arbeitgeber beschaeftigt gewesen sein muss. Auf den Seiten der Bo. London steht davon nichts. Was ist denn gerade aktuell?

3) Wenn man ein solches Visum bekommt, in welcher Form wird es ausgestellt? Typ C geht ja nicht, falls man laenger als 90 Tage im Ausland eingesetzt wird. Bekommt man dann nur Typ D oder gibt es ein C+D?

Danke schon mal fuer alle Antworten  Durchgedreht
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Plim
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Antwort #1 - 21.04.2009 um 10:57:18
 
Stefan-TR schrieb am 21.04.2009 um 07:07:32:
1) Wo kann man denn die Deutsche Interpretation des EuGH Urteils finden? Da gibt es doch bestimmt ein Gesetz/Verordnung/Vorschrift zu?


§ 15 BeschV und die entsprechende DA der BA dazu.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.04.2009 um 14:54:03
 
Moin,

Stefan-TR schrieb am 21.04.2009 um 07:07:32:
1) Wo kann man denn die Deutsche Interpretation des EuGH Urteils finden? Da gibt es doch bestimmt ein Gesetz/Verordnung/Vorschrift zu?

2) Laut einem Artikel aus Migrantenrecht (tijdschrift over vreemdelingenrecht, Aug. 2001) kennt Deutschland eine 12-Monats Regel; dass man vor Beantragung mindestens so lange beim Arbeitgeber beschaeftigt gewesen sein muss. Auf den Seiten der Bo. London steht davon nichts. Was ist denn gerade aktuell?


Die Nichtanwendung der bisherigen deutschen Behördenpraxis aufgrund von
http://www.migrationsrecht.net/index2.php?option=com_content&do_pdf=1&id=431

EuGH C 244/04. Unterlegen war die Bundesrepublik Deutschland.

Gruß, ULF
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 21.04.2009 um 16:32:37
 
ulf schrieb am 21.04.2009 um 14:54:03:
EuGH C 244/04

Oh, danke Ulf fuer diesen Hinweis. Gott segne die Kommission und den EuGH  Cool

Heist also, seit dem Urteil gibt es die "van der Elst" Visa zu vereinfachten Bedinungen, ohne 1 Jahresfrist etc.?

Davon unabhaenig mal noch eine Frage: Wenn jemand fuer < 90 Tage / 6 Monate entsendet werden soll, darf man dass dann auch mit einem ganz normalen Schengen C Visum machen? Man wuerde ja eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausueben, aber beschaeftigt und bezahlt wird man ja nicht in Deutschland sondern wo anders.

Gruesse und Danke,
Stefan
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Daddy
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Antwort #4 - 21.04.2009 um 18:48:25
 
Stefan-TR schrieb am 21.04.2009 um 16:32:37:
Wenn jemand fuer < 90 Tage / 6 Monate entsendet werden soll, darf man dass dann auch mit einem ganz normalen Schengen C Visum machen?

Wie soll das funktionieren?

Urteilstenor... [Volltext]
Zitat:
Es läuft den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag zuwider, daß ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbusse dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.


Die meisten EU- Staaten sind Schengenstaaten, von daher stellt sich die Visumsfrage überhaupt nicht... bei den restlichen wird der Vander-Elst-Status bei der Visums- Beantragung angegeben...

Daddy

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Antwort #5 - 21.04.2009 um 20:19:19
 
Daddy schrieb am 21.04.2009 um 18:48:25:
Zitat:
Wenn jemand fuer < 90 Tage / 6 Monate entsendet werden soll, darf man dass dann auch mit einem ganz normalen Schengen C Visum machen?

Wie soll das funktionieren?

Hi Daddy, ich habe deine Frage nicht ganz verstanden bzw. nicht entdeckt ob sie rhetorisch gemeint war, im Sinne von "Nee, das waere ja 100%ig verboten". Zur Erklaerung vielleicht mal gleich vorweg, ich spiele gedanklich mit einem Tuerken der in UK beschaeftigt ist; also kein Schengen inklusive hat.

Wenn jetzt der Tuerke vielleicht eh schon ein noch gueltiges Schengen C Visum im Pass hat[1] und z.B. nur mal fuer eine Woche zu einem Kunden nach Deutschland soll, kann er das dann locker machen? Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das ohne "van der Elst" Vermerk dann eine illegale Beschaeftigung in Deutschland ist, da man trotz Arbeit in Deutschland nicht in Deutschland angestellt waere.


[1] Ich weiss immer noch nicht, ob "van der Elst" nur D ist oder C+D waere. Im nur-D Fall waere es natuerlich auch bei nicht vorhandenem C Visum ueberlegenswert ein normales Schengen Geschaefts Visum zu beantragen, wenn schon vorher ein Zeitraum < 90 Tage / Halbjahr feststeht. Da haette man dann einfach mehr von als bei einem rein nationalen Visum.
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Daddy
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Antwort #6 - 21.04.2009 um 21:07:05
 
Stefan-TR schrieb am 21.04.2009 um 20:19:19:
Zur Erklaerung vielleicht mal gleich vorweg, ich spiele gedanklich mit einem Tuerken der in UK beschaeftigt ist; also kein Schengen inklusive hat.

Vielleicht wäre es besser, die Fragen in der nun gewählten konkreten Form von Anfang an zu stellen Zwinkernd

Also wenn ich Van der Elst richtig lese, geht es grundlegend um die Arbeitsgenehmigung und nicht um den AT (incl. Visum)...

Ein D- Visum kann es nicht sein, da nur ein vorübergehender Aufenthalt im Schengengebiet angestrebt ist... also eher C.

Hierfür spricht auch diese HP... http://www.rom.diplo.de/Vertretung/rom/de/04/Visastelle/visum__vander__seite.htm... ... ob da das Touristen- Visum als ausreichend anzusehen wäre... müsste man sich mal detailliert in die Materie einlesen Zwinkernd

Daddy
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