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Eigenständiges Aufenthaltsrecht mit Auslandsjahr (Gelesen: 2.946 mal)
Tiffany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.04.2013 um 00:37:05
 
Hallo zusammen,

die Seite wurde mir wärmstens empfohlen und ich hoffe, ich finde hier eine Antwort auf meine Frage.

Mein Mann ( deutsch) und ich (ausländisch) haben am 12.06.2009 geheiratet, habe erst mal drei Jahre Visum bekommen, bis zum August 2012. Im WiSe 2009 habe ich ein Masterstudium angefangen und nach 2,2 Ehejahren habe ich mich dann für ein Auslandsjahr entschieden, das von 09/2011 bis 07/2012 ging. Da es mit dem AE-Verlängerung knapp sein könnte, sind wir zusammen zur ABH gegangen, um es zu verlängern, mussten wieder Unterlagen unterschreiben, dass wir wirklich zusammenleben. und der Mitarbeiter wusste, dass ich ins Ausland zum Studium fahre. Also für weitere drei Jahre, also bis zum Juli 2014 habe ich AE erhalten.

Nachdem ich letztes Jahres aus dem Ausland zurückkam, war alles anders. Mein Mann war mittlerweile umgezogen und ich habe mich in der gleichen Wohnung angemeldet. Aber sehr schnell kam raus, dass wir uns verändert haben und die Ehe kann nicht weiter geführt werden. Ich bin raus aus der Wohnung und wohne jetzt anderswo, bin aber immer noch in seiner Wohnung angemeldet. Im September/Oktober endet das Trennungsjahr und wir werden die einvernehmliche Scheidung einreichen.

Sehr wahrscheinlich, bevor mein AE zu Ende geht, werde ich zur ABH gehen, um ein eigenständiges AE zu beantragen. Dann sieht ABH, dass ich mittlerweile geschieden bin. Aber wie werden die gemeinsamen Ehejahre berechnet?! Ohne Auslandsjahr sind es 2 Jahre und 3 Monate und mit Auslandsjahr 3 Jahre und 1 Monat.  Ich habe momentan eine Teilzeitarbeitsstelle. So wie ich das recherchieren konnte, mein Lebensunterhalt ist auch rechtlich von Betrag her gesichert. Aber ich habe keine 60 Monate Rentenbeiträge bezahlt.

Es tut mir leid, es ist lang geworden. Bin dankbar für jede Hilfe!
Vielen Dank im Voraus!
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Antwort #1 - 21.04.2013 um 01:06:25
 
Tiffany schrieb am 21.04.2013 um 00:37:05:
Aber wie werden die gemeinsamen Ehejahre berechnet?


Die Ehejahre sind nicht entscheidend.

entscheidend ist, wie lange die eheliche LG in D bestanden hat (mind. 3 Jahre)
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#31
Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

    1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder


dabei kommt es auch nicht auf die Scheidung an, sondern auf die Trennung

und das hier zeigt eigentlich, dass nach dem Beginn des Auslandssemesters keine eheliche LG in D bestanden hat.
Tiffany schrieb am 21.04.2013 um 00:37:05:
Nachdem ich letztes Jahres aus dem Ausland zurückkam, war alles anders. Mein Mann war mittlerweile umgezogen und ich habe mich in der gleichen Wohnung angemeldet.



Noch was anderes:
wenn du mehr als 6 Monate ausserhalb Deutschlands warst und keine schriftliche "Genehmigung" der ABH dafür hattest, ist deine AE erloschen  ... auch dann, wenn du noch den Sticker in deinem Pass hast und da ein anderes Datum drauf steht.

Es sähe anders aus, wenn du während des Auslandssemester regelmässig in D bei deinem Mann warst, so dass man annehmen kann, dass die eheliche LG weiterhin in D bestanden hat.
Aber das scheint ja auch nicht der FAll zu sein
Kommt darauf an, wie oft und für wie lange du da warst.
Aber nach dem, was du geschrieben hast, mutmasse ich, dass du gar nicht da warst.

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Tiffany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.04.2013 um 21:26:41
 
danke dir erne, für deine Antwort!

Als ich in der ABH war, wurde mir auch eine Bescheinigung gegeben, dass ich keine Probleme bei der Aus- und Einreise habe.

Und ich war zwischenzeitlich ein Mal in D, zwar im Januar für 6 Wochen. Damit war ich also nicht sechs Monate am Stück weg aus D. Und man sieht ja ich habe ihn besucht, also die Ehe bestand.

Wie ich es verstanden habe, wenn wir uns scheiden lassen, habe ich eigentlich gar keine Chance auf ein Unbefristet? (auch nach drei Jahren tatsächlichen gemeinsamen Lebens in D) Ich meine, vllt. könnte er ein Jahr länger warten, bis wir uns tatsächlich scheiden lassen.

Un wie bekommt man eine AE für Erwerbstätigkeit? Habe ich überhaupt mit meiner Teilzeitstelle eine Möglichkeit dazu?

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Antwort #3 - 21.04.2013 um 21:48:54
 
Tiffany schrieb am 21.04.2013 um 21:26:41:
wurde mir auch eine Bescheinigung gegeben,


das ist gut (und sollte so sein)

Tiffany schrieb am 21.04.2013 um 21:26:41:
wenn wir uns scheiden lassen, habe ich eigentlich gar keine Chance auf ein Unbefristet? 


auf die Scheidung kommt es gar nicht an, sondern auf die Trennung.
Wenn die ABH der MEinung ist, die eheliche LG bestand auch weährend des Auslandssemesters fort, dann solltest du die von der Ehe unabhängige AE bekommen ... ein Indiz dafür ist dann die Erlaubnis der ABH, länger als 6 Monate ausserhalb Deutschlands zu sein.

Tiffany schrieb am 21.04.2013 um 21:26:41:
vllt. könnte er ein Jahr länger warten, bis wir uns tatsächlich scheiden lassen.


das hülfe nicht, da es auf die Trennung und nicht die Scheidung ankommt.

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Antwort #4 - 23.04.2013 um 20:13:20
 
also ich habe mich schlau gemacht. meine Frage wäre jetzt an die ABH-Mitarbeiter oder an die, die bereits Erfahrung damit haben:

wie wichtig ist diese 60 Monate Rentenbeiträge, damit ich eine eigenständige AE erhalten kann. Ich habe erst seit vier Monaten eine Festanstellung, bis dahin war ich Studentin (bin ja immer noch) und war selbstständig. Von der Tätigkeit habe ich leider keine Rentenbeiträge bezahlt. Hmm, ist es sehr wichtig? Wie kann ich jetzt am besten vorgehen? Ich bezahle ja jetzt für die Rentenkasse, was passiert mit den Jahren davor?danke für jede Hilfe!
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Antwort #5 - 23.04.2013 um 20:31:46
 
Tiffany schrieb am 23.04.2013 um 20:13:20:
wie wichtig ist diese 60 Monate Rentenbeiträge, damit ich eine eigenständige AE erhalten kann.

Rentenbeiträge spielen bei der Erteilung einer AE zwecks eigenständigen Aufenthaltsrechts überhaupt keine Rolle - die sind nur für die Erteilung einer NE bzw. DA-EG (beide unbefristet) wichtig.

Tiffany schrieb am 21.04.2013 um 21:26:41:
Un wie bekommt man eine AE für Erwerbstätigkeit? Habe ich überhaupt mit meiner Teilzeitstelle eine Möglichkeit dazu?

Wenn die Stelle deiner akademischen Qualifikation entspricht wäre das eigentlich kein Problem, sofern sie auch Deinen Lebensunterhalt sichern kann.
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Antwort #6 - 23.04.2013 um 20:43:56
 
Danke dir Bayraqiano für deine schnelle Antwort:)

vllt. habe ich mich mit den Begrifflichkeiten vertan. Ich würde gerne eine unbefristete AE erhalten. Dann sind die 60 Monate Rentenbeiträge doch wichtig, oder? Und gibt es da eine Möglichkeit etwas jetzt für die Zeiten, wo ich nichts bezahlt habe, zu machen? Momentan bezahle ich Rentenbeiträge.

Ich würde schon sagen, dass meine jetzige Arbeitsstelle meiner Qualifikation entspricht. Oh man, ist das alles kompliziert.
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Antwort #7 - 23.04.2013 um 20:52:52
 
Tiffany schrieb am 23.04.2013 um 20:43:56:
Ich würde gerne eine unbefristete AE erhalten.

nur langsam, dafür erfüllst Du die Voraussetzungen noch nicht - i.d.R musst Du fünf Jahre in D gelebt haben, deinen Lebensunterhalt sichern und auch die 60 Monatsbeiträge bezahlt haben.

Du solltest Dich erstmal um dein befristetes Aufenthaltsrecht kümmern, ehe du ans unbefristete denkst.

Tiffany schrieb am 23.04.2013 um 20:43:56:
Und gibt es da eine Möglichkeit etwas jetzt für die Zeiten, wo ich nichts bezahlt habe, zu machen?

Man kann soweit ich weiß auch freiwillig Beiträge nachzahlen, setze dich da mal mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung. Kontaktdaten: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_...
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Antwort #8 - 23.04.2013 um 20:58:27
 
Tiffany schrieb am 23.04.2013 um 20:43:56:
Ich würde gerne eine unbefristete AE erhalten


ja, aber dafür genügten Deine 3 Jahre Aufenthalt nur, wenn Du nicht von Deinem Mann getrennt wärst.

So wie es jetzt ist .... siehe Antwort7
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Antwort #9 - 23.04.2013 um 21:15:30
 
Hmm, Bayraqiano, 2014 bin ich doch dann knapp fünf Jahre in Dtl (am 04.08.2009 habe ich mein Aufenehthalt bekommen nach §28, Abs 1, Nr. 1 bis 04.07.2014 habe ich die dann) halt 10 Monate war ich im Ausland, aber dafür hatte die die Erlaubnis von der ABH. Wenn ich meine jetzige Arbeitsstelle (unbefristeter Vertrag) bis dahin habe und Glück habe, dann gilt auch meinen Lebensunterhalt gesichert. Halt mit den 60 Monate Beträgen muss ich schauen. Für den Link danke ich dir herzlichst. Also doch zu viel Hoffnung gehabt? Ich will den Stress mit jedes Mal verlängern nicht haben plus habe immer Angst, dass ich die Arbeit verliere und somit keine AE mehr bekommen kann, sonst wäre ich nicht so der unbefristeten AE hinterher.

erne, danke dir für das Feedback. Ich weiss nicht, ob ich dich richtig verstanden habe. Ich gehe davon aus, dass die ABH mein Auslandsjahr doch als Ehejahr zählt, denn sie haben ja nichts gesagt. Oder irre ich mich da?
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Antwort #10 - 23.04.2013 um 21:58:43
 
Tiffany schrieb am 23.04.2013 um 21:15:30:
Ich gehe davon aus, dass die ABH mein Auslandsjahr doch als Ehejahr zählt, denn sie haben ja nichts gesagt. Oder irre ich mich da? 


ich weiss nicht, wie die ABH das sieht, aber wenn du die entsprechende "Erlaubnis" der ABH hast, länger als 6 Monate ausserhalb Deutschlands zu sein, damit deine AE zur Führung der ehelichen LG nicht erlischt, dann ist sie deswegen auch nicht erloschen .... dann sollte IMHO das auch als Ehejahr zählen.

Tiffany schrieb am 23.04.2013 um 21:15:30:
nach §28, Abs 1, Nr. 1 bis 04.07.2014 

nun, niemand zwingt Euch ohne Nachfragen der ABH mitzuteilen, dass ihr getrennt seid.
Die ABH wird das aber anhand der  Meldedaten rausfinden können und ggf. entsprechend reagieren -- also nachfragen, ob der Zweck für AE §28 noch gegeben ist.

Tiffany schrieb am 23.04.2013 um 21:15:30:
dann knapp fünf Jahre in Dtl

"kanpp" genügt nicht.
Es gelten 3Jahre eheliche LG in D für eigenständiges Aufenthaltsrecht oder NE (für NE nach 3a muss eheliche LG weiterbestehen)
Es gelten 5 Jahre für NE ohne Ehe.
Ein Tag weniger bringt nichts.
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