Tiffany schrieb am 21.04.2013 um 00:37:05:Aber wie werden die gemeinsamen Ehejahre berechnet?
Die Ehejahre sind nicht entscheidend.
entscheidend ist, wie lange die eheliche
LG in D bestanden hat (mind. 3 Jahre)
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#31 Zitat:§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
dabei kommt es auch nicht auf die Scheidung an, sondern auf die Trennung
und das hier zeigt eigentlich, dass nach dem Beginn des Auslandssemesters keine eheliche
LG in D bestanden hat.
Tiffany schrieb am 21.04.2013 um 00:37:05:Nachdem ich letztes Jahres aus dem Ausland zurückkam, war alles anders. Mein Mann war mittlerweile umgezogen und ich habe mich in der gleichen Wohnung angemeldet.
Noch was anderes:
wenn du mehr als 6 Monate ausserhalb Deutschlands warst und keine schriftliche "Genehmigung" der
ABH dafür hattest, ist deine
AE erloschen ... auch dann, wenn du noch den Sticker in deinem Pass hast und da ein anderes Datum drauf steht.
Es sähe anders aus, wenn du während des Auslandssemester regelmässig in D bei deinem Mann warst, so dass man annehmen kann, dass die eheliche
LG weiterhin in D bestanden hat.
Aber das scheint ja auch nicht der FAll zu sein
Kommt darauf an, wie oft und für wie lange du da warst.
Aber nach dem, was du geschrieben hast, mutmasse ich, dass du gar nicht da warst.