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Verhältnis von § 27.3 zu § 28 (Gelesen: 1.388 mal)
goudvink
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verhältnis von § 27.3 zu § 28
23.04.2013 um 13:35:40
 
Ich möchte dieses Thema noch mal aufgreifen, auch nach dem ich die Verwaltungsvorschriften dazu gelesen habe. Leider habe ich trotz Recherche hier im Forum und auch im Internet keine wirklich befriedigende Antwort erhalten.

Nach 27.3 ist es augeschlossen, dass eine Ehefrau eines Deutschen nach Deutschland kommen kann, wenn er Unterhlalt für sein Kind aus vorheriger Ehe (ergänzende) ALG2 Leistungen erhält.
In den Verwaltungsvorschriften zu §28 ist im Falle von § 27.3 dann von einem Ermessensspielraum die Rede.

Wie konkret sieht dieser Ermessungsspielraum aus? Es gibt doch nur ja oder nein - oder wäre auch eine Einreise unter Auflagen möglich?

Alles in allem finde ich diese beide §§ sehr widersprüchlich. Wie ist so die Erfahrung in der täglichen Praxis damit?

Wenn ich mir die Richtlinien durchlese um alles in allem ohne ALG2 auszukommen, müsste ich bei späterer STKL 3 ein Brutto von rund 1900,- haben - für mich völlig utopisch.

Ich war lange Jahre selbsständig, doch die Umsätze und das mögliche Gehalt liegen zur Zeit deutlich darunter.
Wenn ich mich ganz doll strecke und damit auch evtl. meine Firma in Gefahr bringe, dann könnte ich mir ein Gehalt von 1900,- erlauben - aber wie gesagt, nur mit der Gefahr, dass die Firma das nicht lange aushält, da mehr entnommen wird als reinkommt.
Wie lange müsste ich diese 1900 Euro verdienen? 3 Monate, 6 Monate? Was möchte die ABH letzlich sehen?
Selbst wenn ich mir einen Job suche und dann ergänzend aus meiner Firma aufstocke, wird das nicht viel bringen. Denn so viel ich weiss, wird Gehalt erst nach Ende der Probezeit anerkannt und die wäre in jedem Fall 6 Monate.

Alternativ könnte ich meiner Frau einen Arbeitsplatz (Montage und Verpackung) in meiner Firma anbieten, damit sie für ihrenn eigenen Unterhalt nicht auf ALG2 Leistungen angewiesen ist. Würde das bringen, selbst wenn ich nach wie vor auf ALG2 angewiesen wäre? Wie müsste eine solche Arbeitsplatzsuga formal aussehen?

Das weitere Problem ist, dass ich nicht voll leistungsfähig (körperlich) bin, da ich an einem narkoleptischen Syndrom leide - mal stärker, mal schwächer

Vielleicht kann jemand Licht in das Dunkel meiner Gedanken bringen?

Meine Frau ist arbeits- und lernwillig und es liegt uns beiden nicht daran in der ALG2 Hängematte zu ruhen.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.04.2013 um 14:28:44
 
goudvink schrieb am 23.04.2013 um 13:35:40:
wenn er Unterhlalt für sein Kind aus vorheriger Ehe (ergänzende) ALG2 Leistungen erhält.

ja, aber da nicht die Eltern ALG2 für das Kind erhalten, sondern das Kind selbst, greift dann in so einem Fall §27.3 nicht.

goudvink schrieb am 23.04.2013 um 13:35:40:
Alles in allem finde ich diese beide §§ sehr widersprüchlich. 


gut erkannt

goudvink schrieb am 23.04.2013 um 13:35:40:
Wie ist so die Erfahrung in der täglichen Praxis damit?

kommt auf den Fall an.
Damit §27.3 greift, muss der Fall schon sehr spezifisch sein.
Meinstens greift er nicht.



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goudvink
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.04.2013 um 14:32:33
 
erne schrieb am 23.04.2013 um 14:28:44:
ja, aber da nicht die Eltern ALG2 für das Kind erhalten, sondern das Kind selbst, greift dann in so einem Fall §27.3 nicht.

Das Kind selbst erhält kein ALG2, das lebt mit der Mutter zusammen. Der Vater erhält ALG2, da Unterhaltsleistungen vom Nettolohn absetzbar sind, mehr an ALG2 um genau diesen Unterhalt zu zahlen.

erne schrieb am 23.04.2013 um 14:28:44:
kommt auf den Fall an.
Damit §27.3 greift, muss der Fall schon sehr spezifisch sein.
Meinstens greift er nicht.


Ich befürchte, dass ich genau so ein spezifischer Fall bin.
Wenn ich die Ausführungen zu §27.3 lese, hat meine Frau eigentlich gar keine Chance auf den Ehegattennachzug.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.04.2013 um 20:04:45
 
goudvink schrieb am 23.04.2013 um 14:32:33:
Wenn ich die Ausführungen zu §27.3 lese, hat meine Frau eigentlich gar keine Chance auf den Ehegattennachzug. 

nah, das ist viel zu streng betrachtet. Selbst falls §27 III AufenthG Anwendung finden würde, bliebe die Ablehnung im Ermessen der ABH (auf der anderen Seite würde gewichtige Gründe für die Erteilung sprechen). Ich bin übrigens bislang noch über keinen Fall gestoplert, wo die Ablehnung ausschließlich mit §27 III AufenthG begründet wurde.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.04.2013 um 22:46:42
 
§ 27 Abs. 3 ist eine völlig verkorkste Vorschrift. Siehe bereits hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1210956207/14.

Ich halte es auch für kaum vorstellbar, dass in einem Fall wie dem geschilderten wegen § 27 Abs. 3 AufenthG gerichtsfest abgelehnt wird.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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