Muleta schrieb am 03.04.2013 um 08:46:47:Ich verstehe das Problem nicht ganz: Eure Geburten wurden doch wohl in den entsprechenden Registern eingetragen?!? Dann kann in den jeweiligen Ländern, ggf. mit Hilfe von Bekannten oder einem Rechtsanwalt, auch eine Geburtsurkunde beschafft werden. Jedenfalls in der Regel funktioniert das.
Auch ist es Dir zuzumuten, Dich im Rahmen einer Reise in Dein Herkunftsland selbst vor Ort um eine Urkunde zu kümmern.
Wenn das alles nicht gemacht werden soll, dann gibt's auch keine Einbürgerung.
Hallo zusammen,
wir haben mehrmals versucht bei der aserb. Botschaft uns um unsere Pässe zu kümmern, jedoch wieder Mal erfolglos.
Wir haben sogar die deutsche Botschaft in Baku angeschrieben ob sie uns irgendwie helfen könnten.
Daraufhin bekamen wir eine Liste von möglichen Anwälten aus aserb. die uns evtl. in der Sache helfen könnten. Wir haben mehrere Anwälte aus der Liste angeschrieben, bisher ohne irgendeine Rückmeldung.
Ich habe wieder mal angefangen zu recherchieren und bin auf folgendes gestossen:
Zitat: Die Begründung im Bescheid, die Klägerin sei als aserbaidschanische Staatsangehörige zu betrachten, ist schon deshalb fraglich, weil dies mit der bis heute von den aserbaidschanischen Behörden gehandhabten Gesetzeslage nicht im Einklang steht. Zwar ist nach Art. 52 der Verfassung der Republik Aserbaidschan Staatsangehöriger, wer auf dem Territorium der Republik Aserbaidschans geboren ist oder von einem Staatsangehörigen Aserbaidschans abstammt, wobei es genügt, das ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. die deutsche Übersetzung und Erläuterungen des Art. 52 der Verfassung Aserbaidschans 1995 bei TransKaukasus-Institut, Gutachten vom 12. Dezember 2008 an VG Wiesbaden, S. 3 f. und ders., Gutachten an das VG Ansbach vom 8. März 2006, S. 30 f.).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. September 1998 sind Staatsbürger Aserbaidschans, wenn sie am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans besaßen. Aus dem dortigen Klammerzusatz der Bestimmung folgt, dass Grundlage die Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes ist. Diese Bestimmung wird bei armenisch stämmigen Personen so ausgelegt, dass Personen, die am Stichtag in der Republik Aserbaidschan entweder nicht gemeldet oder nicht am Ort der amtlichen Meldung tatsächlich wohnhaft waren, keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft mehr besitzen (vgl. TransKaukasus-Institut, aaO, S. 8 ff., bzw. 34).
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes seien die Meldebehörden durch das Justizministerium angewiesen worden, diejenigen armenischen Volkszugehörigen von Amts wegen abzumelden, die sich de facto nicht mehr dauerhaft in der Republik Aserbaidschan aufhielten. Dies habe alle armenischen Volkszugehörigen betroffen, welche seit Ausbruch des ethnischen Konfliktes 1988 zwischen Armenien und Aserbaidschan aus Aserbaidschan geflüchtet seien. Nicht von dieser Maßnahme betroffen seien armenische Volkszugehörige, die nach wie vor de facto in Aserbaidschan wohnhaft seien, z.B. infolge Heirat oder Verwandtschaft mit aserbaidschanischen Volkszugehörigen (vgl. Auskunft des AA an das VG Schleswig vom 2. April 2003 – 508-516.80/41 090 – (Asylfact Dokument Nr. 30 396)).
Auch im letzten Lagebericht vom 13. Oktober 2011 des Auswärtigen Amtes wird zur Frage der Staatsangehörigkeit von armenisch-stämmigen Aserbaidschaner auf S. 22 f. ausgeführt:
"Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschanern, die bereits seit längerer Zeit im Ausland leben, kommt es in der Praxis häufiger zu Problemen. Es gibt Fälle, in denen die Botschaft in Berlin die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres mit der Begründung verweigert, die betreffende Person sei nicht mehr im Melderegister, dem 'Nationalen Automatisierten Pass-System', erfasst. In den neunziger Jahren wurden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt zahlreiche Personen mit armenischen Namen aus diesem Melderegister gestrichen. Nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1998 erfolgten weitere Streichungen. Rechtliche Grundlage für diese zweite Streichungswelle war Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach derjenige aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, welcher am 01.10.1998 seinen Wohnsitz in Aserbaidschan hatte. Obwohl diese Vorschrift keine Verlustgründe enthält (diese Frage ist vielmehr in Art. 16 geregelt), wurde diese Legaldefinition wie ein Verlusttatbestand angewandt. In Anwendung dieser Vorschrift wurden zahlreiche Personen aus dem Melderegister gestrichen, die nach Kenntnis der Meldebehörden zum Stichtag im Ausland lebten. Hierbei lässt sich jedoch keine einheitliche Praxis feststellen."
Ferner heißt es auf Seite 13 des Berichts:
"Aserbaidschanische Behörden – auch die Botschaft in Berlin - weigern sich systematisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können."
Demgemäß ist auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem (Teil-)Urteil vom 20. Juni 2012 – 7 LB 140/06 – (juris LS und Rn. 94) zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aufgrund der aserbaidschanischen Rechtspraxis als Ausbürgerungsregelung zu verstehen ist, die gezielt (allein) armenische Volkszugehörige treffe. Eine Abschiebung nach Aserbaidschan scheidet daher aus (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15. Mai 2012 – 3 L 98/04 – juris LS 1 und Rn. 38 ff., Rn. 63 ff. m.w.N.).
Quelle:
http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews[tt_news]=47649&cHash=b56cd65bd185...Können die Fakten für meinen Fall evtl. was bringen ? in hinsicht auf, Staatenlos zu sein, und dann die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen?
Vielen Dank!