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Einbürgerung nach 7 Jahren für die ganze staatenlose Familie nach §10 (Gelesen: 6.662 mal)
Themen Beschreibung: Mit blauer Karten
Fullmoon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach 7 Jahren für die ganze staatenlose Familie nach §10
10.03.2013 um 19:14:03
 
Hallo zusammen,

ich habe in 3 Wochen einen Termin bei der Einbürgerungsbehörde, um den Einbürgerungsantrag abzugeben. Als ich da war habe ich erfahren, dass ich und meine 8 monatige Tochter uns zusammen einbürgern lassen können aber meine Frau nicht, weil sie erst seit ca. 2 Jahren in Deutschland lebt und wir sollen noch 2 Jahre warten oder lasse ich und meine Tochter jetzt einbürgern und die Frau alleine aber erst nach 6 Jahren!!

Ich finde das unlogisch, weil wenn ich Deutscher werde, dann gilt für meine Frau die Regel als Ehegatte eines Deutschen und somit nach 2 bzw. 3 Jahren von Bestehen der Partnerschaft, sprich, wenn wir den Antrag abgeben.

Hat die Beamterin sich vertan oder hat sie doch recht?
Habe ich und meine Tochter überhaupt Anspruch auf Einbürgerung?

zu meiner Person:

Im Juni 2006 nach D gereist zweck Studium mit AE §16
Im Feb. 2011 fertig mit dem Studium mit Master Abschluss
ab Aug. 2011 feste ungekündigte Stelle als Profissional mit AE § 18
im Okt. 2012 habe ich die Blaue Karte bekommen und auch meine Frau als Ehegatte eines Blaue Karte träger nach § 30 (vorher hat sie ein Jahr lang § 16 zweck Studium)
Tochter ist in D geboren und auch wie die Eltern Staatenlos aufgrund unanerkannte Heimatland (Palästina)
Wie aller haben palästinasische Pässe und die kleine hat dazu Ausländerpass von D erstellt wurde, dies lüuft in eine Woche aus und könnten wir keinen Termin für Verlängerung bekommen. von D mit AE.
Laut Einbürgerungsbehörde gilt für mich die Verkürzung auf 7 Jahre, da ich sehr gut D spreche und hier studiert habe, dazu bin ich von dem Integrationstest befreit aufgrund meines Studiums, das paar Fächer in recht beinhaltete.
Keine Strafe und gar keine Soziallhilfe erhalten.

Noch eine Frage:

Ich habe gehört ich kriege Probleme bzw. Schwierigkeit, wenn ich im Antrag NEIN ankreuzen würde, dass ich nicht bereit bin meine Staatsnagehörigkeit aufzugeben. Ich doch keine und mein palästinasischer Pass kann ich sowieso nicht abgeben, dann kann ich nie nach meinem ersten Heimatland reisen.
besuchen.

Wie sieht Ihr unsere Chancen worauf soll ich achten?


Vielen lieben Dank im Voraus.
Fullmoon
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reinhard
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Antwort #1 - 10.03.2013 um 19:21:20
 
Die vorzeitige Einbürgerung von Ehegatten von Deutschen gilt natürlich. Aber erst musst Du ja Deutscher werden, und dann beginnt erst die Zeit zu zählen.

Die Zeit, in der sie mit einem Ausländer (mit Dir) verheiratet war, zählt nicht mit.
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Antwort #2 - 10.03.2013 um 19:24:45
 
Einbürgerung nach §9 StAG als Ehegattin eines Deutschen wäre zwei Jahre nach deiner Einbürgerung möglich, nach §8 StAG kann sie als Staatenlose nach 6 Jahren Aufenthalt eigebürgert werden. Ihr müsst da schauen, was früher möglich ist.

Eine Miteinbürgerung nach §10 Abs. 2 StAG wäre wohl nicht möglich, weil man da in der Regel mindestens vier Jahre Aufenthalt voraussetzt - das erfüllt deine Frau wohl noch nicht. Ihr könntet das aber auch gerichtlich überprüfen lassen sofern ihr wollt (eine gesetzliche Mindestfrist gibt da nicht, die vier Jahre ergeben sich meist aus den Verwaltungsvorschriften).

Eine nicht vorhandene Staatsangehörigkeit kann man nicht abgeben, da kann man ankreuzen was man will.
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schweitzer
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Antwort #3 - 10.03.2013 um 19:39:02
 
reinhard schrieb am 10.03.2013 um 19:21:20:
Die Zeit, in der sie mit einem Ausländer (mit Dir) verheiratet war, zählt nicht mit. 


Reinhard, das stimmt so nicht ganz.

Für die Regeleinbürgerung ausländischer Eehgatten von Deutschen braucht es drei Jahre  ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt, davon zwei Jahre in ehelicher, familiärer Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner. Ein Jahr des vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts wäre also für die Regeleinbürgerung durchaus anrechenbar.

Hast Du sicher nur übersehen, vermute ich ... (Wollte es aber, um Irritationen zu vermeiden, doch lieber richtig stellen.)

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Antwort #4 - 10.03.2013 um 19:53:43
 
Danke Euch allle für die Antworten.

@ Schweizer: heisst das jetzt, dass miene Frau erst nach 2 Jahren von meiner Einbürgerung den Antrag stellen kann (Insgesamte Aufenthaltsdauer in D wird 4 Jahren).

Kriege ich echt ärger, weil die AE meiner Tochter in eine Woche abläuft. Ich bin sehr beschäftigt in der Arbeit und ich habe versucht bevor 3 Monaten einen Termin bei der AB zu bekommen leider ohne Erfolg. Mir wurde damals gesagt alle Termine sind vergeben.

Gibt es Möglichkeit, dass meinen Antrag abgelehnt wird?

Sorry für viele Fragen Smiley

VG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.03.2013 um 19:55:29
 
Der Verlängerungsantrag sollte auf jeden Fall noch vor Ablauf der AE gestellt werden, geht auch formlos per Fax oder Einschreiben.
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Fullmoon
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Antwort #6 - 10.03.2013 um 20:20:06
 
Zitat:
geht auch formlos 

heisst das, dass ich den Antrag einfach ausfühle und bei der EB in der Briefkasste einwerfe?

So viel ich von der EB verstanden habe, die wollen eine elektronische AE für meine 8 monatige Tochter erstellen und das dauert und kostet und braucht dazu einen Termin. Ich möchte das alles vermeiden, weil wir ohnehin die Einbürgerung beantragen werden.
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reinhard
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Antwort #7 - 10.03.2013 um 20:23:56
 
Fullmoon schrieb am 10.03.2013 um 19:53:43:
@ Schweizer: heisst das jetzt, dass miene Frau erst nach 2 Jahren von meiner Einbürgerung den Antrag stellen kann (Insgesamte Aufenthaltsdauer in D wird 4 Jahren).


Ja. Für die vorzeitige Einbürgerung als Ehefrau muss sie
1) mind. zwei Jahre mit einem Deutschen (Dir) verheiratet sein.
2) mind. drei Jahre hier sein, also ein Jahr verheiratet mit einem Ausländer (auch Dir) wird angerechnet.
(Entschuldige bitte meinen falschen Satz oben, und Danke, Schweitzer.)





Zitat:
Kriege ich echt ärger, weil die AE meiner Tochter in eine Woche abläuft. Ich bin sehr beschäftigt in der Arbeit und ich habe versucht bevor 3 Monaten einen Termin bei der AB zu bekommen leider ohne Erfolg. Mir wurde damals gesagt alle Termine sind vergeben.


Nur der Antrag muss rechtzeitig sein, der Termin kann auch später sein. Unsere ABH nimmt Terminvereinbarungen als Antrag, und alles ist okay. Steck zur Sicherheit noch einen Antrag in den Briefkasten oder lege ihn aufs Fax.


Fullmoon schrieb am 10.03.2013 um 20:20:06:
heisst das, dass ich den Antrag einfach ausfühle und bei der EB in der Briefkasste einwerfe?

So viel ich von der EB verstanden habe, die wollen eine elektronische AE für meine 8 monatige Tochter erstellen und das dauert und kostet und braucht dazu einen Termin. Ich möchte das alles vermeiden, weil wir ohnehin die Einbürgerung beantragen werden.


Es reicht, irgendwas in den Briefkasten zu werfen, ein Zettel "Ich beantrage..." reicht. Aber der ausgefüllte Antrag ist noch besser.

Es muss ein, denn zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss Deine Tochter "legal" in Deutschland sein. Du kannst aber beim Termin besprechen, was die günstigste Möglichkeit ist. Aber eventuell musst Du die Karte bezahlen, auch wenn das Kind sie zwei Monate später nicht mehr braucht...



Zitat:
Gibt es Möglichkeit, dass meinen Antrag abgelehnt wird?


Theoretisch kann jeder Antrag abgelehnt worden. Welchen meinst Du gerade? AE-Verlängerung eines Kindes lässt sich nicht ablehnen, wenn die Eltern hier sind. Einbürgerung? Wenn nicht noch was passiert (Banküberfall von Dir), eigentlich nicht.
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Antwort #8 - 12.03.2013 um 09:48:30
 
Hallo Ihr Lieben,

darf ich mich kurz einklinken? Dieses Thema betrifft uns auch..

Ich Deutsche, mein Mann Ausländer. Wir sind seit Januar 2008 verheiratet und seit August 2011 in Deutschland. Er hat einen AT für 3 Jahre.
Ich dachte immer, dass er nach Ablauf dieser 3 Jahre eine NE beantragen muss (oder kann) und dann erst irgendwann Jahre später die Einbürgerung. Bin ich da falsch informiert? Heißt das, dass er, da  ich ja Deutsche bin, die Einbürgerung bereits nach 3 Jahren beantragen kann??? Oder habe ich das falsch verstanden?

Danke schonmal..  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 12.03.2013 um 10:02:21
 
Ehegatten von Deutschen können nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden, wenn auch die restlichen Voraussetzungen (eheliche LG muss weiter bestehen, B1, gesicherter LU) erfüllt werden.

Er muss natürlich auch weiterhin einen gültigen AT haben, deshalb muss die bisherige AE verlängert oder eine NE beantragt werden. Der Einbürgerungantrag wird dann parallel dazu abgegeben.
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Antwort #10 - 12.03.2013 um 10:07:14
 
Danke vielmals.. die Info ist doch mal eine gute Nachricht  Smiley
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Antwort #11 - 13.03.2013 um 18:30:17
 
stellt sich nun die Frage wie die Einbürgerungsbehörde die Zeit in Deutschland berechnet?

muss die angedachte Zeit vor dem Antrag vollständig sind oder die nehmen schon den Antrag auch, wenn man noch nach 2-3 Monate  die angeforderte Jahren erreicht?
wäre 4 Monate Abmeldung in D wegen Auslandssemester als unterbrechung der Aufenthalt in D betrachtet?
wie kan die Behörde diese Informationen rausfinden?
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Antwort #12 - 13.03.2013 um 18:36:34
 
Fullmoon schrieb am 13.03.2013 um 18:30:17:
wäre 4 Monate Abmeldung in D wegen Auslandssemester als unterbrechung der Aufenthalt in D betrachtet?

nein, alles bis zu 6 Monaten ist unbeachtlich.

Fullmoon schrieb am 13.03.2013 um 18:30:17:
muss die angedachte Zeit vor dem Antrag vollständig sind oder die nehmen schon den Antrag auch, wenn man noch nach 2-3 Monate  die angeforderte Jahren erreicht?

das ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Manche nehmen den Antrag früher an, andere nicht. Einfach mal bei der zuständigen Behörde nachfragen, wie das dort geregelt wird.
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Antwort #13 - 14.03.2013 um 08:05:22
 
Zitat:
nein, alles bis zu 6 Monaten ist unbeachtlich. 


Ehrlich, ich habe bei dieser Antwort "gemischte Gefühle", denn Fullmoon schrieb ja von "Abmeldung" in D. -

Und das nicht mehr Vorhandensein eines Wohnsitzes in Deutschland ist zunächst mal ein Indiz für eine Ausreise "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" ...

Sehe ich das zu skeptisch, pessimistisch?


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Antwort #14 - 14.03.2013 um 09:08:10
 
Die Wohnsitzabmeldung ist ein Indiz, mehr aber auch nicht. Die Verlustwirkung nach §51 Abs. 1 Nr. 6 tritt nur dann ein, wenn die Ausreise tatsächlich aus einem aus einem seiner Natur nach (!) nicht vorübergehenden Grund ausreist. Ein viermonatiges Auslandessemter ist eben seiner Natur nach ein vorrübergehender Grund, weshalb das bloße Einhalten der Meldevorschriften nicht zum Verlust der AE führt.
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« Zuletzt geändert: 14.03.2013 um 09:23:47 von N/V »  
 
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