Das BSG hat am 30.01.2013 entschieden:
Kein Ausschluss vom ALG II in den ersten 3 Monaten bei Familiennachzug zu Deutschen!In den genannten Fällen sind daher - anders als auch von mir bisher empfohlen - keine zusätzlichen Anträge beim Sozialamt mehr nötig. Das Jobcenter ist zuständig, es MUSS bei Familiennachzug zu Deutschen auch in den ersten 3 Monaten Alg II bzw. (für Kinder oder wenn die Arbeitserlaubnis noch fehlt) Sozialgeld zahlen!
Im Zweifel den BSG-Terminsbericht (Link!) ausdrucken, dem Jobcenter vorlegen, und wenn immer noch nicht gezahlt wird, beim Vorgesetzten beschweren, Eilantrag beim Sozialgericht stellen, bzw. zu einer Beratungsstelle oder zum Anwalt gehen!
Vgl. Terminsbericht BSG B 4 AS 37/12 R, U.v. 30.01.2013 (Vorinstanzen SG Köln S 20 AS 3306/10, LSG NRW L 19 AS 383/11)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12806
(das Urteil selbst wird erst in einigen Wochen vorliegen, der Terminsbericht ist aber eindeutig!)
Anspruch auf ALG II auch in den ersten 3 Monaten für zu Deutschen nachgezogene ausländische Ehepartner.
Zwar ist der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1
SGB II nicht eindeutig. Dass dem Kläger Leistungen nach dem
SGB II zu gewähren sind, ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Mit Einführung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1
SGB II durch das ausländerrechtliche Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.8.2007 wollte der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) nachkommen und die Leistungsberechtigung von Unionsbürgern während der ersten drei Monate voraussetzungslosen Aufenthalts in einem EU-Staat ausschließen. Nicht erkennbar ist, dass damit auch die Leistungsberechtigung von Drittstaatsangehörigen eingeschränkt werden sollte. Auch die Systematik des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1
SGB II ergibt, dass Fälle wie der vorliegende nicht vom Leistungsausschluss erfasst werden. Es bedürfte nämlich keiner Differenzierung zwischen "Ausländerinnen und Ausländern" und "Familienangehörigen" im Wortlaut der Norm, wenn der Tatbestand auch den Zuzug von Ausländern zu deutschen Staatsangehörigen erfassen würde.