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BSG v. 30.1.13: Kein ALG II-Ausschluss in den ersten 3 Monaten bei Familiennachzug zu Deutschen! (Gelesen: 65.022 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag BSG v. 30.1.13: Kein ALG II-Ausschluss in den ersten 3 Monaten bei Familiennachzug zu Deutschen!
02.02.2013 um 00:16:20
 
Das BSG hat am 30.01.2013 entschieden:

Kein Ausschluss vom ALG II in den ersten 3 Monaten bei Familiennachzug zu Deutschen!

In den genannten Fällen sind daher - anders als auch von mir bisher empfohlen - keine zusätzlichen Anträge beim Sozialamt mehr nötig. Das Jobcenter ist zuständig, es MUSS bei Familiennachzug zu Deutschen auch in den ersten 3 Monaten Alg II bzw. (für Kinder oder wenn die Arbeitserlaubnis noch fehlt) Sozialgeld zahlen!

Im Zweifel den BSG-Terminsbericht (Link!) ausdrucken, dem Jobcenter vorlegen, und wenn immer noch nicht gezahlt wird, beim Vorgesetzten beschweren, Eilantrag beim Sozialgericht stellen, bzw. zu einer Beratungsstelle oder zum Anwalt gehen!

Vgl. Terminsbericht BSG B 4 AS 37/12 R, U.v. 30.01.2013 (Vorinstanzen SG Köln S 20 AS 3306/10, LSG NRW L 19 AS 383/11)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12806
(das Urteil selbst wird erst in einigen Wochen vorliegen, der Terminsbericht ist aber eindeutig!)

Anspruch auf ALG II auch in den ersten 3 Monaten für zu Deutschen nachgezogene ausländische Ehepartner.

Zwar ist der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II nicht eindeutig. Dass dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind, ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Mit Einführung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II durch das   ausländerrechtliche Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.8.2007 wollte der Gesetzgeber seiner  Verpflichtung zur Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) nachkommen und die Leistungsberechtigung von Unionsbürgern während der ersten drei Monate voraussetzungslosen Aufenthalts in einem EU-Staat ausschließen. Nicht erkennbar ist, dass damit auch die Leistungsberechtigung von Drittstaatsangehörigen eingeschränkt werden sollte. Auch die Systematik des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ergibt, dass Fälle wie der vorliegende nicht vom Leistungsausschluss erfasst werden. Es bedürfte nämlich keiner Differenzierung zwischen "Ausländerinnen und Ausländern" und "Familienangehörigen" im Wortlaut der Norm, wenn der Tatbestand auch den Zuzug von Ausländern zu deutschen Staatsangehörigen erfassen würde. 



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Bourd
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Antwort #1 - 28.05.2013 um 23:38:27
 
Guten Abend liebe Experten! .

Ist das Urteil nur für die EU Bürger  oder auch andere Mitgliedstaaten ?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 29.05.2013 um 00:46:27
 
Das (noch immer nicht im Wortlaut veröffentlichte...) Urteil betraf laut Terminsvorschau http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=b... des BSG den Alg II Anspruch in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes  eines zur deutschen Ehefrau nachgezogenen Algeriers, also einen Drittstaatsangehörigen:

"Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 13.7.2009 die deutsche Staatsangehörige K, reiste am 14.2.2010 nach Deutschland ein und wohnte im streitigen Zeitraum bei K. Der Kläger verfügte über einen Aufenthaltstitel zwecks Familienzusammenführung, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubte. Den Leistungsantrag des Klägers vom 14.2.2010 lehnte der Beklagte ab ... . Der Kläger sei nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II für die ersten drei Monate seines Aufenthalts von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ab dem 15.5.2010 erhält der Kläger Leistungen nach dem SGB II.

Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 4.2.2011). Das LSG hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 12.1.2012 zurückgewiesen und ausgeführt, der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II erfasse nicht die Situation, dass ein Ausländer als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen diesem nach Deutschland nachziehe. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ergebe keinen generellen Ausschluss von Ausländern unabhängig von der Herleitung des Aufenthaltsrechts. Hätte der Gesetzgeber eine solche gewollt, hätte es keiner Differenzierung zwischen Ausländern und deren Familienangehörigen bedurft. Gegen einen Leistungsausschluss sprächen zudem systematische wie teleologische Gründe. Ein Leistungsausschluss würde unter Außerachtlassung der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG unberücksichtigt lassen, dass die wirtschaftliche Grundlage des deutschen Ehepartners gefährdet würde.

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, die Vorschrift gelte auch für Familienangehörige eines Deutschen. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, wonach der Leistungsausschluss "vor allem" für Unionsbürger gelte. Drittstaatsangehörige seien hiervon nicht ausgenommen."


Das BSG erklärte die Revision des Jobcenters für unbegründet http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=b... und bestätigte den Alg II Anspruch des algerischen Ehepartners auch in den ersten drei Monaten seines Aufenthaltes.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.05.2013 um 10:17:36
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.01.2014 um 12:02:25
 
Die fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit vom 20.12.2013 zu § 7 II SGB II im Anhang.

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FH-7---20_12_2013.pdf (446 KB | 1237 )
 
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Antwort #5 - 22.01.2014 um 18:18:31
 
Sorry das ich hier jetzt so schreibe aber denke ein neuen Therad auf zumachen mit den gleichen Thema ist Quatsch
.

Ich verstehe jetzt nicht was man da genau ausdrucken müsste?

(Bin blond)
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reinhard
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Antwort #6 - 22.01.2014 um 18:26:22
 
Am besten druckst Du die Entscheidung (#3) und die Fachlichen Hinweise (#4).
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Antwort #7 - 22.01.2014 um 18:54:57
 
Sorry aber welchen seiten sind das denn  hä?
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Antwort #8 - 22.01.2014 um 21:27:57
 
Steht schon auf der zweiten Seite geschrieben:

Zitat:
Rz. 7.5f Änderung der Rechtsauffassung: Drittstaatsangehörige werden beim Familiennach-
zug zu Deutschen nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II er-
fasst (BSG-Urteil vom 30.01.2013, AZ: B 4 AS 37/12 R).


Und auf Seite 11 steht geschrieben:
Zitat:
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt auch
nicht für Familienangehörige von Deutschen (BSG-Urteil vom
30.01.2013, Az: B 4 AS 37/12 R). 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 22.01.2014 um 23:34:33
 
Super ich danke euch
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Ernie2013
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Antwort #10 - 06.03.2014 um 00:00:46
 
hi ihr Lieben ...

gut das ihr das gepostet habt,aber ganz schlau werde ich aus dem ganzen nicht

zu meiner Person:

Bin deutsche,Teilzeitbeschäftigt bekomme ergänzendes Hartz 4.
Mein Mann (Türke) seit 06.02.2014 in Berlin.
Er beginnt am 01.04. ( kein Aprilscherz Durchgedreht ) seine Arbeit.
Wollte ihn in die BG aufnehmen.
Haben Antrag alles ausgefüllt.
Mussten zum Erstgespräch zur Berufsberatung.
Er wurde "genötigt" eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben obwohl er nur die Hälfte von dem verstanden hat was da geschrieben wurde.
Hatte gestern Termin bei der Leistungsabteilung weil von mir noch ein paar Papiere fehlten.
Herr Sachbearbeiter meinte mein Mann hätte die ersten 3 Monate keinen Anspruch,wir sollen zum Asylamt gehen und dort Geld beantragen. Schockiert/Erstaunt

is das so Richtig?
jeder erzählt irgendwas anderes  Traurig
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Antwort #11 - 06.03.2014 um 00:11:19
 
Ernie2013 schrieb am 06.03.2014 um 00:00:46:
Herr Sachbearbeiter meinte mein Mann hätte die ersten 3 Monate keinen Anspruch,wir sollen zum Asylamt gehen und dort Geld beantragen. 


Ist bissl witzlos langsam.

Hast du auf den Antrag bestanden oder hat er euch so vertröstet und hat den Antrag auf die Aufnahme in die BG verworfen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 06.03.2014 um 00:16:38
 
ich hab natürlich auf den Antrag und die Bearbeitung bestanden.
Hab mich bis zum Teamleiter hochgeschimpft aber wirklich weitergebracht hat es uns nicht.
Daraufhin kam dann die Aussage von wegen Asylamt.
Ich weiß momentan nicht wie ich das alles machen soll.
ich lebe von 900€ im Monat davon sind alleine 470€ Miete.
Mein Mann muss ja momentan seinen Integrationskurs selber bezahlen da kein Hartz4 Bescheid.
Ich will gerade den Kopf in den Sand stecken Griesgrämig
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Antwort #13 - 06.03.2014 um 00:17:24
 
Ernie2013 schrieb am 06.03.2014 um 00:00:46:
Herr Sachbearbeiter meinte mein Mann hätte die ersten 3 Monate keinen Anspruch,wir sollen zum Asylamt gehen und dort Geld beantragen. Schockiert/Erstaunt

is das so Richtig?
jeder erzählt irgendwas anderes 


Antrag schriftlich stellen, ggf formlos. Es wird bezahlt ab Eintragseingang.
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Ernie2013
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Antwort #14 - 06.03.2014 um 00:18:53
 
eingegangen ist sein Antrag auf Hartz4 am 20.02. aber er wird halt nicht bearbeitet weil angeblich kein Anspruch
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