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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.806 mal)
carlacarbonara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.09.2012 um 13:58:05
 
Eine afghanische Frau (mit AE §23(1) AufenthG) und zwei Kindern und einem Mann mit NE strebt eine NE an.

Eine Bedarfs- und Einkommensberechnung hat ergeben, dass mit dem Einkommen der Bedarf ziemlich exakt gedeckt werden kann.

Werden Freibeträge bei der Berechnung mitberücksichtigt? In dem Fall fehlen nämlich ca. 400 Euro. Würde es sich trotzdem lohnen einen Antrag zu stellen? Wäre es eine NE nach §9 AufenthG oder §26(4) AufenthG?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.09.2012 um 14:17:53
 
NE nach 7(!) Jahren gem. 26 IV.

Die sozialrechtlichen Freibeträge werden berücksichtigt, wirken also einkommensmindernd.

Wieso lässt sich der Mann nicht zusammen mit den Kindern einbürgern und damit ist dann der Drops auch für die Frau gelutscht?
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carlacarbonara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.09.2012 um 23:47:13
 
Verhält es sich bei der LU-Sicherung bei der Einbürgerung anders als bei der Erteilung einer NE?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.09.2012 um 00:07:19
 
Bei einer Einbürgerung müssen keine Rentenversicherungsbeiträge nachgewiesen werden. Der LU gilt da als gesichert, solange keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen werden (oder der Bezug zumindest nicht für den Antragsteller zu vertreten ist). Geregelt ist das in §10 StAG, insbesonere Abs. 1 Nr. 3

Zitat:
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,


Sofern die Frau bereits über vier Jahre hier ist, wäre eine Einbürgerung nach §10 (2) StAG möglich, dazu müsste aber zunächst ihre AE von §23 (1) auf §30 AufenthG geändert werden. Die sonstigen Voraussetzungen (z.B. Sprachkenntnisse auf die Niveau B1) müssen ebenfalls vorliegen.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.09.2012 um 20:14:02
 
carlacarbonara schrieb am 14.09.2012 um 23:47:13:
Verhält es sich bei der LU-Sicherung bei der Einbürgerung anders als bei der Erteilung einer NE?


Sozialleistungsbezug ist bei einer Anspruchseinbürgerung unschädlich, sofern dieser nicht selbst zu vertreten ist.
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carlacarbonara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.09.2012 um 10:12:46
 
@Muleta: In welchen Fällen ist denn der Sozialleistungsbezug nicht selbst zu vertreten?

@Bayraqiano
Inwiefern ist §10 (2) StAG vorteilhaft?

Danke schonmal für Eure Antworten!
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schweitzer
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Antwort #6 - 18.09.2012 um 10:24:51
 
carlacarbonara schrieb am 18.09.2012 um 10:12:46:
In welchen Fällen ist denn der Sozialleistungsbezug nicht selbst zu vertreten?


Dann, wenn man nicht verhaltensbedingt gekündigt worden ist und im Anschluss an die Kündigung nachweisen kann, dass man sich in zumutbarer Weise um Arbeit bemüht hat und bemüht -

(Eine betriebsbedingte Kündigung hat man ganz grundsätzlich nicht selbst zu vertreten.)

Auch, wenn man etwa wegen Kindererziehung noch nie (ganztags) arbeiten konnte, aber eben in zumutbarer Weise zur LU-Sicherung beigetragen hat (etwa durch Nebenjobs oder Teilzeitarbeit), wird man davon ausgehen können, dass notwendiger ergänzender Sozialleistungsbezug nicht als selbst zu vertreten angesehen wird.

Letztlich wird das also immer einzelfallbezogen zu beurteilen sein.

=schweitzer=

(P.S. Schönen Gruß an Dich  Zwinkernd )
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« Zuletzt geändert: 18.09.2012 um 10:39:39 von schweitzer » 
Grund: sachl. Ergänzung 

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 18.09.2012 um 14:59:15
 
carlacarbonara schrieb am 18.09.2012 um 10:12:46:
Inwiefern ist §10 (2) StAG vorteilhaft?


Damit könnte die gesamte Familie eingebürgert werden, wenn der Vater hier sämtliche Voraussetzungen für die Einbürgerung nach §10 StAG erfüllt. Für die Frau insofern vorteilhaft, da sie nicht die gesamten acht Jahre Aufenthalt braucht, sondern nach den VAH zum StAG mindestens vier Jahre rechtmäßigen Aufenthalt benötigt.
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carlacarbonara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 18.09.2012 um 18:29:18
 
Danke für Eure Antworten.
Allerdings wird es mit der Anspruchseinbürgerung in diesem Fall ja deswegen nicht klappen, da die Freibeträge einkommensmindert sind und demnach ein theoretischer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht.

Nicht zu vertretender Sozialleistungsbezug ist auch nicht gegeben, die Frau arbeitet ganztags, verdient aber halt sehr wenig.

Wäre Kinderzuschlag eine Möglichkeit, dass es mit einer NE doch klappt?

@schweitzer: Liebe Grüße an dich zurück und bis bald!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 18.09.2012 um 18:32:07
 
carlacarbonara schrieb am 18.09.2012 um 18:29:18:
Nicht zu vertretender Sozialleistungsbezug ist auch nicht gegeben, die Frau arbeitet ganztags, verdient aber halt sehr wenig.


Das ist ein Musterbeispiel von nicht zu vertretendem Sozialleistungsbezug. Mehr als ganztags arbeiten kann man ja nicht.

Da würde aber die Frage kommen, was denn der Ehemann macht?

carlacarbonara schrieb am 18.09.2012 um 18:29:18:
Wäre Kinderzuschlag eine Möglichkeit, dass es mit einer NE doch klappt?

Bei Bezug von Kinderzuschlag würde der LU als gesichert gelten. Siehe dazu Punkt 2.3.1.4 AVwV-AufenthG.

Zitat:
Dagegen ist der Lebensunterhalt gesichert,
wenn der Ausländer Kindergeld, Kinderzuschlag
und Erziehungsgeld oder Elterngeld
oder öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, die
auf einer Beitragsleistung beruhen (z. B. Leistungen
aus der Kranken- oder Rentenversicherung
und das Arbeitslosengeld I) oder gerade
zu dem Zweck gewährt werden, dem
Ausländer einen Aufenthalt im Bundesgebiet
zu ermöglichen. Stipendien sollen diesem
Zweck dienen.
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