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Anspruchseinbürgerugn §10 - NRW (Gelesen: 3.398 mal)
acidrat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.09.2012 um 10:21:11
 
Hallo,

Ich habe mich heute in der EBH bezüglich der Einbürgerung beraten lassen. Soweit erfülle ich alle Voraussetzungen und könnte den Antrag auch gleich stellen - nur die Probezeit in der ich mich jetzt befinde kommt zum Verhängnis. Die Sachbearbeitering möchte die Probezeit "abwarten" um zu sehen ob ich aus dem Job "rausfliege". Auf meine Frage - Warum? Bekam ich eine Antwort, dass es wohl dafür "Gerichtsurteile gibt" welche das wollte die Sachberabeiterin "doch jetzt nicht raussuchen" Smiley

Nun zu meiner Frage - Ist das Verhalten der Sachbearbeiterin rechtmäßig? Kann ich etwas dagegen tun? (Anwalt etc.) Gibt es überhaupt diese Gerichtsurteile?

Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Hilfe!
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maki
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Antwort #1 - 04.09.2012 um 10:27:03
 
Zitat:
Nun zu meiner Frage - Ist das Verhalten der Sachbearbeiterin rechtmäßig?

Im Gesetzestext ist davon nichts zu finden.

Viele EBH "verschlimmern" die Regeln für die EB nach §10, oft auf Anordnung einer weisungsbefugten Behörde.
Allerdings sollte das so vor Gericht zB. nicht haltbar sein, für eine Anspruchseinbürgerung soll keine Prognose getroffen werden.

Du könntest:
1. Den SB fragen ob er/sie dir das schriftlich geben möchten, ich meine das möchten die nicht Zwinkernd
2. Der Behörde eine Frist setzen bis wann du eine Entscheidung erwartest
3. Den Vorgesetzten deiner SBs darauf ansprechen
4. Dich bei der übergeprdneten Behörde erkundigen

Alles in allem ist das IMHO nicht rechtmässig.
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erne
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Antwort #2 - 04.09.2012 um 11:00:46
 
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#10
Zitat:
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,



Selbst wenn du ín der Probezeit gekündigt wirst, dann hast du das selber nicht zu vertreten (es sei denn, die Kündigung kommt wegen Arbeitsverweigerung o.ä.)

Also selbst dann greift der §.
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Odysseus
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Antwort #3 - 04.09.2012 um 11:26:16
 
erne schrieb am 04.09.2012 um 11:00:46:
Selbst wenn du ín der Probezeit gekündigt wirst, dann hast du das selber nicht zu vertreten (es sei denn, die Kündigung kommt wegen Arbeitsverweigerung o.ä.)

Also selbst dann greift der §.

Das kannst Du so pauschal nicht sagen, das ergibt sich erst aus den Umständen der Kündigung. Und zu vertreten ist der weitere Bezug nach einer evtl. Kündigung selbstverständlich auch dann, wenn keine neuen, ausreichenden Arbeitsbemühungen vorgelegt werden.

@ TS: Allerdings wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Seit wann bist Du denn bei der aktuellen Firma beschäftigt, bis wann läuft die Probezeit? Nicht selten ist es ja so, dass innerhalb der Bearbeitungszeit die Probezeit eh abläuft.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Mick
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Antwort #4 - 04.09.2012 um 11:35:18
 
Zur Urteilsanfrage... Da geht ja einiges in die Richtung.

OVG Berlin Brandenburg, 05.03.2011 OVG 5  M 40.09 - sagt sinn-
gemäß, dass es nicht nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung an-
kommt, sondern dass eine Prognoseentscheidung erforderlich ist.

VG Köln 10.11.2010, 10 K 180/10 und
VG Düsseldorf 07.02.2011, 8 K 7215/09 - sagen, dass die bisherige
Erwerbsbiographie und die gegenwärtige Situation in den Blick zu
nehmen ist. Das würde man nicht machen, wenn man nur auf den
tatsächlichen Bezug von Leistungen abstellen würde.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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acidrat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 04.09.2012 um 15:40:13
 
maki schrieb am 04.09.2012 um 10:27:03:
Im Gesetzestext ist davon nichts zu finden.

Viele EBH "verschlimmern" die Regeln für die EB nach §10, oft auf Anordnung einer weisungsbefugten Behörde.
Allerdings sollte das so vor Gericht zB. nicht haltbar sein, für eine Anspruchseinbürgerung soll keine Prognose getroffen werden.

Du könntest:
1. Den SB fragen ob er/sie dir das schriftlich geben möchten, ich meine das möchten die nicht Zwinkernd
2. Der Behörde eine Frist setzen bis wann du eine Entscheidung erwartest
3. Den Vorgesetzten deiner SBs darauf ansprechen
4. Dich bei der übergeprdneten Behörde erkundigen

Alles in allem ist das IMHO nicht rechtmässig.


Ich wollte nicht unbedingt mich bei der SB unbeliebt machen, aber wenn ich keine andere Wahl habe versuche ich vielleicht mit dem Vorgesetzten zu sprechen, der wird aber wahrscheinlich der gleicher Meinung sein wie die SB. Aber danke für die Hinweise!

Odysseus schrieb am 04.09.2012 um 11:26:16:
Allerdings wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Seit wann bist Du denn bei der aktuellen Firma beschäftigt, bis wann läuft die Probezeit? Nicht selten ist es ja so, dass innerhalb der Bearbeitungszeit die Probezeit eh abläuft.


Meine Probezeit läuft im Januar ab. Es wäre auch ok wenn die SB den Antrag annehmen würde, schon alles anderes vorbereiten würde (Führungszeugnis Anfordern, Arge anfordern etc. was die halt für einen Antrag braucht) und dann nach der Probezeit relative schnell über den Antrag dann entscheiden würde. Doch die SB meinte, wenn ich jetzt den Antrag stelle wird es sowieso gleich abgelehnt. Ich will aber nicht den Antrag nach der Probezeit stellen, denn dann verzögert sich ja das Ganze

Mick schrieb am 04.09.2012 um 11:35:18:
OVG Berlin Brandenburg, 05.03.2011 OVG 5  M 40.09 - sagt sinn-
gemäß, dass es nicht nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung an-
kommt, sondern dass eine Prognoseentscheidung erforderlich ist.

VG Köln 10.11.2010, 10 K 180/10 und
VG Düsseldorf 07.02.2011, 8 K 7215/09 - sagen, dass die bisherige
Erwerbsbiographie und die gegenwärtige Situation in den Blick zu
nehmen ist. Das würde man nicht machen, wenn man nur auf den
tatsächlichen Bezug von Leistungen abstellen würde.


Danke für die Urteile, kann man dann davon ausgehen, dass nun eine Zukunftsprognose für alle nach 10§ eingebürgerten getroffen werden muss oder nicht?


Dann habe ich noch eine Frage: Wie ist es wenn ich jetzt den Antrag stelle (wenn Sie es nicht annimmt, dann halt per Post) und der dann eventuell abgelehnt wird - habe ich dann irgendwelche Nachteile dadurch (außer den Verlust der Bearbeitungsgebühr) oder kann ich dann nach der Probezeit einen Antrag erneut stellen ohne jegliche Probleme?
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maki
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Antwort #6 - 04.09.2012 um 15:52:13
 
Mir waren die Urteile neu, weiss noch nicht was ich davon halten soll...

Ansonsten:
Es hat keine Nachteile einen Antrag auf EB zu stellen der u.U. abgelehnt wird, bis auf die Kosten natürlich.

Einen Antrag nicht anzunehmen geht übrigens rechtlich für einen SB nicht.
Du hast als Antragsteller Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid wenn du einen Antrag stellst.
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Antwort #7 - 04.09.2012 um 16:21:18
 
Aber es ist am wahrscheinlichsten, dass der Antrag bearbeitet wird und im Januar genehmigt wird.

Normalerweise kann man auch mit der Behörde reden, wenn sie (jetzt) ablehnen würde. Wenn man einverstanden ist, dass auch ein "fertiger" Antrag dann noch zwei Monate gelagert wird, kostet es eben keine Ablehnungsgebühr.
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Antwort #8 - 04.09.2012 um 16:33:52
 
maki schrieb am 04.09.2012 um 15:52:13:
Es hat keine Nachteile einen Antrag auf EB zu stellen der u.U. abgelehnt wird, bis auf die Kosten natürlich.


Ok danke, dann versuche ich einfach den Antrag zu stellen und falls es abgelehnt wird werde ich es einfach im Februar dann erneut stellen. Falls ich einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" kriege werde ich mal die Rechtsgrundlage dann hier posten, falls jemand das gleiche Problem hat Smiley

reinhard schrieb am 04.09.2012 um 16:21:18:
Aber es ist am wahrscheinlichsten, dass der Antrag bearbeitet wird und im Januar genehmigt wird.

Normalerweise kann man auch mit der Behörde reden, wenn sie (jetzt) ablehnen würde. Wenn man einverstanden ist, dass auch ein "fertiger" Antrag dann noch zwei Monate gelagert wird, kostet es eben keine Ablehnungsgebühr.


Ich hoffe auch dass es so sein wird. Leider habe ich den Eindruck, dass die SB nicht sehr auf "reden" ausgelegt ist. Aber die Ablehnungsgebühr ist mir jetzt nicht so wichtig Smiley

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Odysseus
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Antwort #9 - 05.09.2012 um 09:53:52
 
Die SB kann den Antrag nicht ablehnen, nur weil die Probezeit läuft. Da würde mich die Begründung mal sehr interessieren.

Und annehmen muss sie den Antrag auch, da kann sie nicht sagen, "ich hatte heute schon drei, und Deine Nase gefällt mir eh nicht".
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