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Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung (Gelesen: 4.647 mal)
Sternchen12345
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung
14.08.2012 um 19:34:50
 
Zu allererst würde mich der Unterschied zwischen Ehefähigkeitszeugnis und einer Ledigkeitsbescheinigung interessieren? Was steht wo drin? Was ist der Unterschied?

Was ist der Unterschied zwischen einem konsularischen Ehefähigkeitszeugnis (-bescheingung?) und einem Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde des Heimatlandes?
(Mir ist klar, dass ein konsularisches EFZ das Konsulat des jeweiligen Landes in Deutschland ausstellt und das normale EFZ eine innere Behörde (Registeramt/Standesamt) im Heimatland) Der inhaltliche Unterschied würde mich interessieren?

Was fehlt in einem EFZ einer inneren Behörde des Heimatlandes, wenn es in Deutschland nicht anerkannt wird?

Fragen über Fragen.... Smiley

Danke schonmal!

Schönen Abend!
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 14.08.2012 um 20:06:28
 
Ledigkeitsbescheinigung: Person X ist derzeit nicht verheiratet.

EFZ: Person X kann Person Y rechtlich gesehen heiraten (unverheiratet, nicht verwandt, alt genug dafür, etc.) Die Details ergeben sich dann jeweils aus dem Recht des prüfenden Landes.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 15.08.2012 um 08:11:44
 
Hier
gibt es dazu unter anderem das Folgende zu lesen:

Zitat:
Wer hinsichtlich der Voraussetzungen zur Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, darf eine Ehe in der Bundesrepublik erst dann eingehen, wenn die innere Behörde seines Heimatlandes ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat. Hierin wird bescheinigt, daß der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (§ 1309 Abs. 1 BGB). In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein, auch der Verlobte, der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Haben beide Verlobte die gleiche Staatsbürgerschaft, so genügt ein gemeinsames Zeugnis, auch wenn für sie verschiedene Behörden zuständig sind.

Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, benötigen zur Eheschließung stets die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dazu ist eine Ledigkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der Heimatbehörde ausgestellt wird. Auch Geschiedene erhalten in der Regel eine Ledigkeitsbescheinigung, wenn das Heimatland von der Scheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Dies ist vor allem für ausländische Verlobte von Bedeutung, die bereits eine Vorehe in der Bundesrepublik führten und ein deutsches Scheidungsurteil haben. Sie müssen wissen, daß das deutsche Scheidungsurteil allein nicht ausreicht für eine erneute Eheschließung im Bundesgebiet. Vielmehr muß die Scheidung auch im Heimatland des ausländischen Verlobten anerkannt werden. Dieses Anerkennungsverfahren kann auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Erst nach der Anerkennung besteht kein Ehehindernis mehr für eine erneute Eheschließung und die innere Behörde des Heimatstaates kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Dokumente, die nicht beigebracht werden können, können durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt werden. Das deutsche Rechtssystem erkennt diese Ersatzmöglichkeit an, auch wenn in der Praxis immer seltener davon Gebrauch gemacht wird. Betroffen sind zum Beispiel Flüchtlinge und AsylbewerberInnen, deren Heimatbehörden sich weigern, Dokumente, die für die Eheschließung erforderlich sind, auszustellen. Auch in Fällen, in denen aufgrund von Kriegswirren es nicht möglich ist, diese Dokumente zu beschaffen, kann das Standesamt anstatt des geforderten Dokumentes auch eine eidesstattliche Versicherung des Verlobten oder anderer Zeugen, die den Sachverhalt (Ledigkeit zum Beispiel) bestätigen können, verlangen.


Diverse threads, die sich mit Deinen bzw. ähnlichen Fragen befasst haben, findest Du
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Sternchen12345
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 15.08.2012 um 08:45:05
 
Danke für eure Antworten!! Ihr seid super!!

In einem EFZ werden also beide Verlobte genannt und im Bezug aufeinander festgestellt, dass beide nach Heimatrecht heiraten dürfen.
In einem konsularischen EFZ steht also grundsätzlich nichts anderes als in einem EFZ einer inneren Behörde des Heimatlandes? Stimmts?

Wenn also ein EFZ einer inneren Behörde des Heimatlandes vorliegt, in denen beide genannt sind, und das Land kein Problemstaat ist (die Botschaft also auch alles legalisiert hat), dürfte eigentlich keine Überprüfung beim OLG nötig sein, oder doch?
Was steht in einem EFZ einer inneren Behörde drin, welches in Deutschland nicht anerkannt wird?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #4 - 15.08.2012 um 10:07:32
 
Sternchen12345 schrieb am 15.08.2012 um 08:45:05:
Wenn also ein EFZ einer inneren Behörde des Heimatlandes vorliegt, in denen beide genannt sind, und das Land kein Problemstaat ist (die Botschaft also auch alles legalisiert hat), dürfte eigentlich keine Überprüfung beim OLG nötig sein, oder doch?


doch, das ist immer noch denkbar:

"Da eine Vielzahl von Staaten ein solches Zeugnis nicht ausstellt oder die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses , § 1309 Abs. 2 BGB. Für die Entscheidung sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig." http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/zustand/verfahren/vf_Ehefaehigkeitsze...

Das angolanische "Certificado de Capacidade Matrimonial" durch die konsularische Vertretung stellt insofern kein EFZ im deutschen Sinne dar. Woran das nun genau liegt, vermag ich nicht zu beurteilen, da ich so ein Ding noch nie in Händen hatte. In der Regel haben aber konsularische Vertretungen schon gar nicht die Kapazität, um tatsächlich ein EZF-Prüfungsverfahren nach Heimatrecht durchzuführen und die entsprechenden Register zu prüfen.
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