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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1344965690 Beitrag begonnen von Sternchen12345 am 14.08.2012 um 19:34:50 |
Titel: Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung Beitrag von Sternchen12345 am 14.08.2012 um 19:34:50
Zu allererst würde mich der Unterschied zwischen Ehefähigkeitszeugnis und einer Ledigkeitsbescheinigung interessieren? Was steht wo drin? Was ist der Unterschied?
Was ist der Unterschied zwischen einem konsularischen Ehefähigkeitszeugnis (-bescheingung?) und einem Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde des Heimatlandes? (Mir ist klar, dass ein konsularisches EFZ das Konsulat des jeweiligen Landes in Deutschland ausstellt und das normale EFZ eine innere Behörde (Registeramt/Standesamt) im Heimatland) Der inhaltliche Unterschied würde mich interessieren? Was fehlt in einem EFZ einer inneren Behörde des Heimatlandes, wenn es in Deutschland nicht anerkannt wird? Fragen über Fragen.... :-) Danke schonmal! Schönen Abend! |
Titel: Re: Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung Beitrag von Muleta am 14.08.2012 um 20:06:28
Ledigkeitsbescheinigung: Person X ist derzeit nicht verheiratet.
EFZ: Person X kann Person Y rechtlich gesehen heiraten (unverheiratet, nicht verwandt, alt genug dafür, etc.) Die Details ergeben sich dann jeweils aus dem Recht des prüfenden Landes. |
Titel: Re: Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung Beitrag von schweitzer am 15.08.2012 um 08:11:44
Hier gibt es dazu unter anderem das Folgende zu lesen:
Zitat:
Diverse threads, die sich mit Deinen bzw. ähnlichen Fragen befasst haben, findest Du hier zusammengestellt. (Blaues bitte jeweils anklicken!) =schweitzer= |
Titel: Re: Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung Beitrag von Sternchen12345 am 15.08.2012 um 08:45:05
Danke für eure Antworten!! Ihr seid super!!
In einem EFZ werden also beide Verlobte genannt und im Bezug aufeinander festgestellt, dass beide nach Heimatrecht heiraten dürfen. In einem konsularischen EFZ steht also grundsätzlich nichts anderes als in einem EFZ einer inneren Behörde des Heimatlandes? Stimmts? Wenn also ein EFZ einer inneren Behörde des Heimatlandes vorliegt, in denen beide genannt sind, und das Land kein Problemstaat ist (die Botschaft also auch alles legalisiert hat), dürfte eigentlich keine Überprüfung beim OLG nötig sein, oder doch? Was steht in einem EFZ einer inneren Behörde drin, welches in Deutschland nicht anerkannt wird? |
Titel: Re: Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung Beitrag von Muleta am 15.08.2012 um 10:07:32 Sternchen12345 schrieb am 15.08.2012 um 08:45:05:
doch, das ist immer noch denkbar: "Da eine Vielzahl von Staaten ein solches Zeugnis nicht ausstellt oder die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses , § 1309 Abs. 2 BGB. Für die Entscheidung sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig." http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/zustand/verfahren/vf_Ehefaehigkeitszeugnis.php Das angolanische "Certificado de Capacidade Matrimonial" durch die konsularische Vertretung stellt insofern kein EFZ im deutschen Sinne dar. Woran das nun genau liegt, vermag ich nicht zu beurteilen, da ich so ein Ding noch nie in Händen hatte. In der Regel haben aber konsularische Vertretungen schon gar nicht die Kapazität, um tatsächlich ein EZF-Prüfungsverfahren nach Heimatrecht durchzuführen und die entsprechenden Register zu prüfen. |
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