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Nachweis für bedingte Zulassung zum Studium (Gelesen: 4.203 mal)
Poldibert
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachweis für bedingte Zulassung zum Studium
30.05.2012 um 21:34:51
 
Liebe Forumsleser,

meine Freundin ist Brasilianerin und beantragt gerade eine Aufenthaltsgenehmigung nach AufenthG §16 zum Zweck der Studienvorbereitung. Sie besucht momentan einen Deutsch-Intensivkurs, wobei es allerdings noch ca. 6 bis 9 Monate dauern wird bis sie das die zum Studium geforderten Sprachkenntnisse aufweisen kann.

Das Ausländeramt möchte jetzt Nachweise über die Hochschulzulassung sehen, laut Amt reicht eine bedingte Zulassung oder eine Bestätigung, dass ihr brasilianischer Abschluss zum Studium befähigt. Wir haben jetzt auf www.anabin.de recherchiert, dass Ihre Abschlüsse allgemein anerkannt sind. Die dort verlinkte zuständige Anerkennungsstelle bearbeitet aber offenbar nur Fälle für Personen die schon eine Aufenthaltsgenehmigung haben, da beisst sich die Katze also in den Schwanz.

Die Unis (der Studiengang und Studienort steht noch nicht fest) vergeben aber nach Rückfrage die bedingte Zulassung nur nach erfolgter Bewerbung um einen Studienplatz. Dafür reichen die Sprachkenntnisse momentan ja noch nicht aus und ausserdem dauert die Zulassung vermutlich länger als die Zeit die uns für die Antragstellung der Aufenthaltsgenehmigung noch bleibt.

Hat jemand einen Tipp, wie man diese Hürde am besten umschiffen kann?

Beste Grüße und vielen Dank,
Poldibert
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Poldibert
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.06.2012 um 02:38:54
 
Hallo,

leider hat ja bisher noch keiner hier geantwortet. Ich habe jetzt nochmal kräftig recherchiert und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz gefunden. Dort heisst es zu §16 des AufenthG:

Zitat:
16.1.1.1 § 16 Absatz 1 regelt Aufenthalte zum Zweck des Studiums. Klarstellend werden studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse und Studienkollegs) in § 16 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich entsprechend Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulas- sung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nummer L 375 S. 12, so genannte Studentenrichtlinie) dem Aufenthaltszweck Studium zugerechnet. Die in § 16 Absatz 1 Satz 3 aufgestellte Voraussetzung der Zulassung zum Studium ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnimmt. Im Übrigen gelten Ausländer als Studierende, wenn sie für ein Studium an einer der in Nummer 16.0.3 genannten Einrichtungen zugelassen sind. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt. Er kann ersetzt werden durch

16.1.1.1.1 - eine Studienplatzvormerkung einer Hochschule oder einer staatlichen, staatlich geförderten oder staatlich anerkannten Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache,

16.1.1.1.2
- eine Bescheinigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist oder

16.1.1.1.3
- eine Bestätigung über das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bewerbung zur Zulassung zum Studium (Bewerber-Bestätigung).


Den Satz der sich auf die geforderte bedingte Zulassung bezieht habe ich fett markiert. Verstehe ich das richtig, dass bei studienvorbereitenden Maßnahmen dann gar kein Nachweis über die Zulassung an einer Uni erbracht werden muss, so wie es von der ABH gefordert wird?

Zur Vollständigkeit noch §16 Satz 1, AufenthG, fett markiert ist der Absatz von dem oben die Rede war:
Zitat:
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung
und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.


Kennt sich denn keiner mit dem Sachverhalt aus? Macht es Sinn sich auf die Verwaltungsvorschrift zu beziehen und nochmal bei der ABH vorzusprechen?

Viele Grüße,
Poldibert
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Antwort #2 - 25.06.2012 um 08:36:44
 
Poldibert schrieb am 25.06.2012 um 02:38:54:
Verstehe ich das richtig, dass bei studienvorbereitenden Maßnahmen dann gar kein Nachweis über die Zulassung an einer Uni erbracht werden muss


Doch es bedarf einer Zulassung. -

Denn es muss gesichert sein, dass es sich wirklich nicht nur um einen Sprachkurs "xy" handelt, sondern wirklich um eine studienvorbereitende Maßnahme, also etwa einen Studienkolleg. - Und für den braucht es eine entsprechende Zulassung ...


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Poldibert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachweis für bedingte Zulassung zum Studium
Antwort #3 - 25.07.2012 um 21:21:59
 
Hallo,
es hat geklappt. Wir haben einfach ein beglaubigte Kopie der Unizeugnisse samt beglaubigter Übersetzung an das Ausländeramt geschickt. Dann noch ein Ausdruck aus der anabin.de Datenbank dabei und das wurde dann akzeptiert und die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Ohne Unizulassung und Zeugnisannerkennungsstelle, aber die Hochschulzugangsberechtigung ist damit ja bezeugt. So einfach kann es sein im Endeffekt.
Viele Grüße an alle Mitleser,
Poldibert
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