Hallo,
leider hat ja bisher noch keiner hier geantwortet. Ich habe jetzt nochmal kräftig recherchiert und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz gefunden. Dort heisst es zu §16 des
AufenthG:
Zitat:16.1.1.1 § 16 Absatz 1 regelt Aufenthalte zum Zweck des Studiums. Klarstellend werden studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse und Studienkollegs) in § 16 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich entsprechend Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulas- sung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nummer L 375 S. 12, so genannte Studentenrichtlinie) dem Aufenthaltszweck Studium zugerechnet. Die in § 16 Absatz 1 Satz 3 aufgestellte Voraussetzung der Zulassung zum Studium ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnimmt. Im Übrigen gelten Ausländer als Studierende, wenn sie für ein Studium an einer der in Nummer 16.0.3 genannten Einrichtungen zugelassen sind. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt. Er kann ersetzt werden durch
16.1.1.1.1 - eine Studienplatzvormerkung einer Hochschule oder einer staatlichen, staatlich geförderten oder staatlich anerkannten Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache,
16.1.1.1.2
- eine Bescheinigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist oder
16.1.1.1.3
- eine Bestätigung über das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bewerbung zur Zulassung zum Studium (Bewerber-Bestätigung).
Den Satz der sich auf die geforderte bedingte Zulassung bezieht habe ich fett markiert. Verstehe ich das richtig, dass bei studienvorbereitenden Maßnahmen dann gar kein Nachweis über die Zulassung an einer Uni erbracht werden muss, so wie es von der
ABH gefordert wird?
Zur Vollständigkeit noch §16 Satz 1,
AufenthG, fett markiert ist der Absatz von dem oben die Rede war:
Zitat:(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung
und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Kennt sich denn keiner mit dem Sachverhalt aus? Macht es Sinn sich auf die Verwaltungsvorschrift zu beziehen und nochmal bei der
ABH vorzusprechen?
Viele Grüße,
Poldibert