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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Nachweis für bedingte Zulassung zum Studium https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1338406491 Beitrag begonnen von Poldibert am 30.05.2012 um 21:34:51 |
Titel: Nachweis für bedingte Zulassung zum Studium Beitrag von Poldibert am 30.05.2012 um 21:34:51
Liebe Forumsleser,
meine Freundin ist Brasilianerin und beantragt gerade eine Aufenthaltsgenehmigung nach AufenthG §16 zum Zweck der Studienvorbereitung. Sie besucht momentan einen Deutsch-Intensivkurs, wobei es allerdings noch ca. 6 bis 9 Monate dauern wird bis sie das die zum Studium geforderten Sprachkenntnisse aufweisen kann. Das Ausländeramt möchte jetzt Nachweise über die Hochschulzulassung sehen, laut Amt reicht eine bedingte Zulassung oder eine Bestätigung, dass ihr brasilianischer Abschluss zum Studium befähigt. Wir haben jetzt auf www.anabin.de recherchiert, dass Ihre Abschlüsse allgemein anerkannt sind. Die dort verlinkte zuständige Anerkennungsstelle bearbeitet aber offenbar nur Fälle für Personen die schon eine Aufenthaltsgenehmigung haben, da beisst sich die Katze also in den Schwanz. Die Unis (der Studiengang und Studienort steht noch nicht fest) vergeben aber nach Rückfrage die bedingte Zulassung nur nach erfolgter Bewerbung um einen Studienplatz. Dafür reichen die Sprachkenntnisse momentan ja noch nicht aus und ausserdem dauert die Zulassung vermutlich länger als die Zeit die uns für die Antragstellung der Aufenthaltsgenehmigung noch bleibt. Hat jemand einen Tipp, wie man diese Hürde am besten umschiffen kann? Beste Grüße und vielen Dank, Poldibert |
Titel: Re: Nachweis für bedingte Zulassung zum Studium Beitrag von Poldibert am 25.06.2012 um 02:38:54
Hallo,
leider hat ja bisher noch keiner hier geantwortet. Ich habe jetzt nochmal kräftig recherchiert und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz gefunden. Dort heisst es zu §16 des AufenthG: Zitat:
Den Satz der sich auf die geforderte bedingte Zulassung bezieht habe ich fett markiert. Verstehe ich das richtig, dass bei studienvorbereitenden Maßnahmen dann gar kein Nachweis über die Zulassung an einer Uni erbracht werden muss, so wie es von der ABH gefordert wird? Zur Vollständigkeit noch §16 Satz 1, AufenthG, fett markiert ist der Absatz von dem oben die Rede war: Zitat:
Kennt sich denn keiner mit dem Sachverhalt aus? Macht es Sinn sich auf die Verwaltungsvorschrift zu beziehen und nochmal bei der ABH vorzusprechen? Viele Grüße, Poldibert |
Titel: Re: Nachweis für bedingte Zulassung zum Studium Beitrag von schweitzer am 25.06.2012 um 08:36:44 Poldibert schrieb am 25.06.2012 um 02:38:54:
Doch es bedarf einer Zulassung. - Denn es muss gesichert sein, dass es sich wirklich nicht nur um einen Sprachkurs "xy" handelt, sondern wirklich um eine studienvorbereitende Maßnahme, also etwa einen Studienkolleg. - Und für den braucht es eine entsprechende Zulassung ... =schweitzer= |
Titel: Re: Nachweis für bedingte Zulassung zum Studium Beitrag von Poldibert am 25.07.2012 um 21:21:59
Hallo,
es hat geklappt. Wir haben einfach ein beglaubigte Kopie der Unizeugnisse samt beglaubigter Übersetzung an das Ausländeramt geschickt. Dann noch ein Ausdruck aus der anabin.de Datenbank dabei und das wurde dann akzeptiert und die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Ohne Unizulassung und Zeugnisannerkennungsstelle, aber die Hochschulzugangsberechtigung ist damit ja bezeugt. So einfach kann es sein im Endeffekt. Viele Grüße an alle Mitleser, Poldibert |
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