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Elterngeld und Kindergeld (Gelesen: 4.759 mal)
meethb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Elterngeld und Kindergeld
29.04.2012 um 09:23:52
 
Hallo zusammen,

ich bin Inderin und bin seit 2006 in Deutschland und arbeit seit 2009. Ich bin schwanger und würde gerne wissen ob ich Anspruch auf Elterngeld habe.

Ich habe Aufenthaltserlaubnis mit Anmerkung :§18 Abs.4 Satz1 AufenthG. und ist gültig bis Jan2013.
Noch in Zusatzbaltt steht ' Selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt.'

Danke
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Antwort #1 - 29.04.2012 um 11:30:47
 
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer

1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätig ausübt

http://dejure.org/gesetze/BEEG/1.htmlkeit
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Antwort #2 - 29.04.2012 um 18:29:22
 
Da in Deinem Betreff auch von "Kindergeld" die Rede ist: 

Du bist mit Deiner AE und der unbegrenzten Beschäftigungserlaubnis kindergeldberechtigt! -

Also nach der Geburt einen entsprechenden Antrag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit stellen!

Alles Gute Dir und Deinem Baby!


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meethb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.04.2012 um 23:55:00
 
Vielen Dank Smiley

Aber wenn ich Elterngeld gestzt lese, dann Auslaender mit AE: 18 Abs. 4 Satz 1 AufentHG haben keine Anspruch. Oder habe ich dass falsch gelesen.


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schweitzer
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Antwort #4 - 30.04.2012 um 08:26:33
 
meethb schrieb am 29.04.2012 um 23:55:00:
dann Auslaender mit AE: 18 Abs. 4 Satz 1 AufentHG haben keine Anspruch. Oder habe ich dass falsch gelesen. 


Ja, hast Du.  Zwinkernd

Ich zitiere mal einen Auszug aus § 1 (7) Nr. 2 Bundeselterngeldgesetz:

Zitat:
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person ...

2.eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

b)nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, ...


Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV), Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§ 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).

(siehe dazu auch
hier
- Blaues bitte anklicken!)

Das alles trifft auf Dich nicht zu.

Außerdem hast Du ja geschrieben:

meethb schrieb am 29.04.2012 um 09:23:52:
Noch in Zusatzbaltt steht ' Selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt.' Danke
           


Damit bist Du berechtigt, Elterngeld zu beziehen, wenn Du nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitest.


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Antwort #5 - 11.05.2012 um 15:07:59
 
@ schweitzer: Vielen Dank für deine Antwort!

ich habe versucht L-Bank zu schreiben und habe ich die Antwort: mit der aktuellen Anmerkung auf meinem Aufenthaltstitel habe ich grundsätslich Anspruch auf das Elterngeld. Allerdings, kriege ich das Elterngeld nur so lang meine Aufenthaltserlaubnis gültig ist.  Ich muss mein verlängertes Visum an L-bank dann nochmals schicken damit die mir weiterhin das Elterngeld überweisen.Jetzt meine Frage: ich habe bis Jan 2013 meine Aufenthaltserlaubnis. Ich weiss nicht ob die ABH das mit der gleichen Anmerkung mein Visum verlängern würde.


Danke nochmals. Smiley
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schweitzer
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Antwort #6 - 12.05.2012 um 09:25:29
 
meethb schrieb am 11.05.2012 um 15:07:59:
Ich weiss nicht ob die ABH das mit der gleichen Anmerkung mein Visum verlängern würde.


Du meinst Deine AE ...  Zwinkernd -

Ich bin da ganz optimistisch. Solange Dein Lebensunterhalt gesichert ist, sollte einer Verlängerung (einschließlich der Nebenbestimmung) nichts im Wege stehen.


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