meethb schrieb am 29.04.2012 um 23:55:00:dann Auslaender mit
AE: 18 Abs. 4 Satz 1
AufentHG haben keine Anspruch. Oder habe ich dass falsch gelesen.
Ja, hast Du.
Ich zitiere mal einen Auszug aus § 1 (7) Nr. 2 Bundeselterngeldgesetz:
Zitat:(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person ...
2.eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b)nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, ...
Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV), Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§ 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).
(siehe dazu auch
hier
- Blaues bitte anklicken!)
Das alles trifft auf Dich nicht zu.
Außerdem hast Du ja geschrieben:
meethb schrieb am 29.04.2012 um 09:23:52:Noch in Zusatzbaltt steht ' Selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt.' Danke
Damit bist Du berechtigt, Elterngeld zu beziehen, wenn Du nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitest.
=schweitzer=