Hallo liebe User,
ich hatte mich damals schon mal gemeldet wegen der Einbürgerung. So war ich bei der Einbürgerungsbehörde,- Komme aber leider mit schlechten Karten wieder an.
Ich weiß echt nicht mehr weiter.
Das Problem nochmal kurz zusammengefasst.
Zu meiner Person. Ich bin 20 Jahre alt und bin hier in Deutschland geboren. Habe seit meiner Geburt die ''türkische Staatsangehörigkeit''. Seit meiner Geburt (April. 1992) wurde mir bis zum Jahre 2008, eine 16 jährige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Mein Pass und die Aufenthaltserlaubnis wurde von meinen Eltern verwaltet. Ich hatte auch leider keinen Zugriff hier drauf. Dezember 2010, entdeckte ich zufällig, dass meine Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2008 abgelaufen ist.
Der Ausländerbehörde gefiel dieses gar nicht, sodass meine Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr und später dann um fünf weitere Jahre verlängert wurde mit der Anmerkung (§ 34 Abs. 3 AufenthG). Eine Niederlassungserlaubnis wurde nicht erteilt. Strebe zur zeit die Fachhochschulreife an. Da für meinen Wunschberuf die deutsche Staatsangehörigkeit oder halt eine andere EU-Staatsbürgerschaft eine Voraussetzung ist und ich mit der Türkei eigentlich nichts zu tun habe, wollte ich mich bei der Einbürgerungsbehörde einbürgern lassen, jedoch ohne Erfolg.
Die Dame lehnte eine Einbürgerung mit der Begründung, dass ich meinen ''rechtmäßigen'' Aufenthalt von acht Jahren nicht erfüllen würde und diese vom April 2008 bis zum Dezember 2010 unterbrochen wurde. Das ist die Zeitspanne in dem meine Eltern den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis versäumt haben. Die Dame setze sich schließlich mit der Ausländerbehörde zusammen und teilte mir mit, dass sie dagegen nichts machen könnte. Eine Einbürgerung ist bis zum Jahre 2018 ausgeschlossen. Natürlich habe ich von 2008 bis zum Jahre 2011 meine ganzen Zeugnisse, Praktikabescheinigungen usw., aber da es hier um den ''rechtmäßigen'' Aufenthalt gehen würde und nicht um den ''tatsächlichen'' Aufenthalt, würden diese Bescheinigungen wohl nichts bringen.
Eigentlich wollte ich dann die griechische Staatsbürgerschaft beantragen, da meine Mutter Griechin ist. Leider klappt dieses auch nicht.
In § 12b Abs. 3
StAG steht folgendes:
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
Meine Frage würde jetzt lauten:
Was ist hier mit ''rechtzeitig'' gemeint? Habe ich einen Anspruch auf die Einbürgerung und kann ich überhaupt dagegen etwas unternehmen?
Ich bedanke mich im Voraus und wünsche ein schönes Wochenende