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Angaben im Visum (Gelesen: 5.102 mal)
muffin1
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i4a rocks!


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10.04.2012 um 15:01:56
 
mein mann ist seit freitag abend in deutschland.
habe das visum jetzt mal näher in augenschein genommen, da ich in einem anderen thread gelesen habe, das erwerbstätigkeit gestattet oder auch nicht, im visum vermerkt wäre.

bei meinem mann steht das garnicht.

unter "anmerkungen" steht : familienzusammenführung

und 2 zeilen weiter: aufenthaltsanzeige nach einreise ABH X-stadt     XXXXX  XXXXXXXXX(name des zuständigen mitarbeiters des konsulates)

von erwerbstätigkeit steht da garnichts. haben wir da wieder was ganz besonderes "erwischt"? (wir gehen morgen zur ABH und möchten vorher "gewappnet" sein.) denn wenn mein mann u.u. erstmal monatelang nicht arbeiten dürfte, hätten wir ziemlich rasch neue probleme.

danke für eure antworten.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.04.2012 um 15:16:39
 
Selbe Antwort wie hier. Der Ehemann einer Deutschen darf ohne Beschränkungen arbeiten, das hätte man im nationalen Visum vermerken müssen.

Scheint ein Problem in einigen AVen zu sein.
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grisu1000
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Antwort #2 - 10.04.2012 um 15:38:02
 
muffin1 schrieb am 10.04.2012 um 15:01:56:
von erwerbstätigkeit steht da garnichts. haben wir da wieder was ganz besonderes "erwischt"? (wir gehen morgen zur ABH und möchten vorher "gewappnet" sein.) denn wenn mein mann u.u. erstmal monatelang nicht arbeiten dürfte, hätten wir ziemlich rasch neue probleme. 

Wie in anderen Threads gesagt kannst du zwei Dinge tun:
Beschwerde an dem Bürgerservice des AA. Das nützt dir nichts mehr, aber vielleicht den zukünftigen Antragstellern.

Wenn ich den Vorthread lese gab es ja einen Gerichtstermin. Je nach Urteil oder Vergleich kannst du auch das Gericht einschalten, dass die AV dieses ggf. nicht richtig umgesetzt hast.

Zuerst musst du deinen Mann noch an der Meldestelle anmelden erst dann gehst du zur ABH.

Wegen der Arbeitserlaubnis sollte dein Mann direkt schriftlich einen Antrag mitführen das fehlerhafte Visa zu ändern, hilfsweise eine Bescheinigung auszustellen das die Arbeitserlaubnis besteht. Bittet im Schreiben bei Ablehnung um einen schriftliche Begründung mit Rechtsbehelf.
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muffin1
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Antwort #3 - 10.04.2012 um 15:50:31
 
grisu1000 schrieb am 10.04.2012 um 15:38:02:
Zuerst musst du deinen Mann noch an der Meldestelle anmelden erst dann gehst du zur ABH.




anmeldung ist heute erfolgt. wir wollten auch gleich weiter zur abh - die geruht aber hier am ort nur 3 tage in der woche geöffnet zu sein und heute war halt ein no-go-tag. aber dankeschön für die konstruktive antwort.
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dete
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Antwort #4 - 10.04.2012 um 15:53:01
 
Nur als Info..genau wie bei muffin1 wurde das Visum für meine Schwiegertochter erstellt und sie wurde von unserer ABH dann extra darauf hingewiesen das sie mit den Visum bis zur Ausstellung der AE nicht arbeiten dürfe.
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xxtuzlacjeloxx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.04.2012 um 15:57:11
 
genau das wurde meinem Mann heute auch gesagt dete!!
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.04.2012 um 04:16:56
 
Duerte sich dann jeweils um rechtswidriges und dienstpflichtwidriges Verhalten der Behoerde handeln.

Die nationalen Visa folgen den zu erteilenden AT's nach Par 28 Abs. 5 ist die Erwerbstaetigkeit gestattet.

nach Par 4 AufenthG muss jeder Titel erkennen lassen ob die Arbeitsaufnahme gestattet ist und ein Arbeitgeber darf nur jemanden anstellen oder einen Werksvertrag abschliessen, wenn der Aufenthaltstitel ihn zur Arbeitsaufnahme berechtigt.

Bei nationalen Visa und Heirat wird teils die Meinung vertreten, dass der Anspruch nicht gegeben sei. Bei Heirat vor Antragstellung auf alle Faelle.

Einfach zu den ALBs gehen und basierend auf 6.4.5 der allg. Verwaltungsvorschriften eine unverzuegliche Abaenderung erwirken und das schriftlich tun. Erfolgt hier keine Abhilfe ggf. die Rechtsmittel nutzen.


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muffin1
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Antwort #7 - 11.04.2012 um 16:09:10
 
na supi...

heute bei der abh ausser einem termin für morgen nichts erreicht.

zum termin mitzubringen: biometrisches passbild, 110 euro und mich. ich muss etwas unterschreiben da mein mann ja sowieso zum integrationskurs verpflichtet wird?

beim vg berlin wurde folgender vergleich geschlossen:

AE zunächst nur für 1 jahr (ohne weitere auflagen/bedingungen etc.) dafür im gegenzug rücknahme der klage.

jetzt brauche ich mal nachhilfe:

für unsere persönliche situation wäre es im augenblick wesentlich sinnvoller, mein mann ginge erstmal arbeiten.
(könnte theoretisch morgen anfangen...)

was kommt denn da jetzt auf uns zu?  kann man wirklich von uns verlangen, das mein mann jetzt erstmal diese kurse absolviert? dann werden wir voraussichtlich mittelfristig hartz4 beantragen müssen. ich könnte meine insolvenz noch abwenden, wenn mein mann zunächst für unseren lebensunterhalt sorgen könnte. und davon waren wir bisher ausgegangen.

mein mann spricht deutsch. er hat bereits 8 jahre in deutschland mit deutscher ehefrau gelebt. (unbefristet) er ist 2004 aus freien stücken in die türkei zurückgekehrt. 2008 haben wir geheiratet und waren bisher mit der fzf beschäftigt.
die letzten vier jahre haben ein fünfstelliges loch in meine finanzen geschlagen. ich lebte eigentlich in der hoffnung, das damit jetzt schluss ist. was tun?
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 11.04.2012 um 16:29:11
 
Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.


Es hängt auch von der Zukunftsprognose ab, ob die Verpflichtung ausgesprochen wird.
Warum ist immer direkt von Klage die Rede? Wenn ein Gesetz nicht gefällt, wird geklagt? Seht doch mal die Langfristigkeit.
Vielleicht hat Dein Mann Chancen auf einen besseren Job, wenn er "gut integriert" ist?

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muffin1
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Antwort #9 - 11.04.2012 um 16:46:52
 
Zitat:
Es hängt auch von der Zukunftsprognose ab, ob die Verpflichtung ausgesprochen wird.
Warum ist immer direkt von Klage die Rede? Wenn ein Gesetz nicht gefällt, wird geklagt? Seht doch mal die Langfristigkeit.
Vielleicht hat Dein Mann Chancen auf einen besseren Job, wenn er "gut integriert" ist?




ich weiss  nicht, wo du das wort KLAGE in meinem posting gelesen hast.

wir hätten garnichts gegen einen integrationskurs. nur zum gegenwärtigen zeitpunkt kommt das garnicht gut. mein mann spricht deutsch. er hat ggflls. ab morgen eine arbeitsstelle bei seinem früheren arbeitgeber. im übrigen wird man aus einem gerüstbauer auch mit hilfe eines integrationskurses keinen bürokaufmann machen. soviel zu den "besseren jobangeboten".

uns wäre ja schon geholfen, wenn er den kurs in 6 monaten antreten könnte. bis dahin hätte ich meine finanzen wieder "aufgeforstet". und die hochsaison im arbeitsbereich meines mannes wäre dann auch erstmal vorbei. nur wenn er jetzt dazu verpflichtet wird SOFORT an einem kurs teilzunehmen, bringt uns das in erhebliche wirtschaftliche schwierigkeiten an deren ende wir womöglich vater staat zur last fallen müssten - das wollen wir aber beide nicht.
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bibimal
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Antwort #10 - 11.04.2012 um 16:51:11
 
muffin1 schrieb am 11.04.2012 um 16:09:10:
beim vg berlin wurde folgender vergleich geschlossen:

AE zunächst nur für 1 jahr (ohne weitere auflagen/bedingungen etc.) dafür im gegenzug rücknahme der klage.



Nun, ich sah, dass Du direkt zitierst, zu welcher Einigung es bei einer Klage vorm VG kam?

Vielleicht habt Ihr ja die Möglichkeit, die ABH zu überzeugen.
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Antwort #11 - 11.04.2012 um 17:02:58
 
hey muffin, er hat 1 -2 Jahre zeit den Kurs zu machen.....
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erne
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Antwort #12 - 11.04.2012 um 17:17:04
 
Zitat:
zu welcher Einigung es bei einer Klage vorm VG kam

da ging es wohl um eine Klage auf das FZF-Visum, welches zuerst versagt wurde.

Wenn dein Mann tatsächlich zum I-Kurs verpflichtet wird, hat er zwei Jahre Zeit diesen zu absolvieren.
Wenn in eurem Gebiet kein Abendkurs für Berufstätige angeboten wird, kann er auch die 6 Monate abwarten und den Kurs in 6 Monaten beginnen.

genaueres
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#44a
und vor allem
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#44a
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Antwort #13 - 11.04.2012 um 18:52:09
 
erne schrieb am 11.04.2012 um 17:17:04:
kann er auch die 6 Monate abwarten und den Kurs in 6 Monaten beginnen.

Er kann schon nebenbei deutsch Lernen, wenn er Zeit hat und das im täglichen Gebrauch auch üben. Damit kann er beim Integrationskurs höher eingestuft werden.
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Muleta
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Antwort #14 - 11.04.2012 um 20:46:15
 
muffin1 schrieb am 11.04.2012 um 16:09:10:
beim vg berlin wurde folgender vergleich geschlossen:AE zunächst nur für 1 jahr 


wenn der Vergleich so geschlossen wurde, dann hat er seine AE zu kriegen - ohne wenn und aber.

Aber das hindert die ABH selbstverständlich nicht, *zusätzlich* zum Integrationskurs zu verpflichten - denn darüber wurde wohl im Vergleich nichts vereinbart.

Da er allerdings schon früher aus familiären Gründen in D war, könnte die Integrationskurspflicht bereits entfallen sein (§ 44 Abs. 1 S. 1 AufenthG -> "erstmals").
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