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Visum nicht korrekt (Gelesen: 8.153 mal)
xxtuzlacjeloxx
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.04.2012 um 17:23:28
 
hallo Leute,

mein Mann ist gestern heil und froh hier angekommen, heute bereiten wir alles vor damit wir morgen die ersten Ämter abgehen können und auch zur ABH wegen Aufenthaltstitel.

Im Visum steht drin das Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, warum?
Gibt es da gründe, da ich davon ausgegangen bin, dass er gleich arbeiten kann?

Ich weiß das eigentlich die Erwerbstätigkeit gestattet werden muss.

Wie kann ich das dem Bearbeiter morgen klar machen und müssen die das dann umschreiben?

Oder gibt es da vielleicht Gründe dies nicht zu gestatten?

Und wegen Aufenthalt gleich für 3 Jahre was gab es da nochmal das dies nur für 1 Jahr gestellt wird?

Danke euch Zwinkernd
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.04.2012 um 17:38:40
 
Das Visum ist tatsächlich falsch ausgestellt worden. Die ABH muss das entweder korrigieren oder eine FB ausstellen, auf der ausdrücklich Erwerbstätigkeit gestattet vermerkt ist.

siehe Punkt 6.4.5 der AvWv zum AufenthG

Zitat:
Wird ein nationales Visum nach § 6 Absatz 4
Satz 2 für einen Aufenthaltszweck ausgestellt,
bei dem eine Erwerbstätigkeit ganz oder mit
Beschränkungen zu gestatten ist, oder liegt eine
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur
Erlaubnis zur Beschäftigung vor, ist die Erlaubnis
zur Ausübung der Erwerbstätigkeit im
entsprechenden Umfang bereits im nationalen
Visum anzugeben. Ist dies in fehlerhafter Weise
unterblieben, besteht in Fällen, in denen die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes
auf Grund der Rechtsgrundlage des erteilten
nationalen Visums erlaubt ist, diese Erlaubnis
auch entgegen der fehlerhaften Angabe
im Visum. Die fehlerhafte Angabe im Visum ist
dann auf Antrag oder von Amts wegen von der
zuständigen Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde
gebührenfrei zu berichtigen.
Wird in diesen Fällen nach der Einreise mit dem
Visum eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EG bei der Ausländerbehörde beantragt,
ist in eine ggf. ausgestellte Fiktionsbescheinigung
die Erlaubnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit trotz des fehlerhaften Vermerks
im Visum im rechtlich zutreffenden
Umfang zu vermerken.


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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 09.04.2012 um 17:44:30
 
Macht doch ein Scan oder ein Handy-Foto und schickt das an den Bürgerservice des AA. Das nützt euch zwar nichts, aber wenn es ein systematischer Fehler des Konsulats ist, hilft es den 100 Antragstellern nach euch.

Er sollte eine AE immer für drei Jahre beantragen. Falls er sie nur für ein Jahr bekommt, immer eine Begründung verlangen!
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xxtuzlacjeloxx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.04.2012 um 19:01:49
 
hallo, euch beiden.... danke druck es mir noch aus und werde es ihm morgen hinlegen....

obwohl ich nicht glaube das es ausversehen war...nach den ganzen Sachen..... aber wenn sie meinen Augenrollen

werd mich morgen sonst nochmal melden....
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monster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.04.2012 um 20:15:30
 
Wenn ich es richtig verstanden habe ist folgender Weg ueblich und zur Zeit  normal:
- Einreisevisum nach Deutschland - steht Erwerbstaetigkeit nicht gestattet.
Dieses Visa dient nur zur Einreise nach dem Zielland.
- Beantragung EAt . Nach der Bearbeitungszeit bekommt man die neue Scheckkarte die  100 Euro kostet. In dieser steht dann Erwerbstaetigkeit gestattet drin, ab da darf man dann auch loslegen.Die Karte kann man online nutzen wie die neuen deutschen Persos auch.
-Nach dem Integrationskurs und erfolgreich bestandener Pruefung wird das Visa verlaengert. Der Tag auf der EATkarte liegt kurz hinter der Pruefung .

Hat jemand andere Erfahrungen gemacht?

Das ganze dient zur besseren Kontrolle .
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reinhard
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Antwort #5 - 09.04.2012 um 20:30:24
 
Das ist nicht normal.

Natürlich muss im Visum "Erwerbstätigkeit gestattet" stehen (siehe oben). Deshalb: Sofort beim Bürgerservice beschweren, wenn ein Konsulat das falsch macht, damit es für die Nachfolgenden korrigiert wird.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 09.04.2012 um 20:47:11
 
monster schrieb am 09.04.2012 um 20:15:30:
-Nach dem Integrationskurs und erfolgreich bestandener Pruefung wird das Visa verlaengert. Der Tag auf der EATkarte liegt kurz hinter der Pruefung .


das ist Blödsinn

Der Kurs kann 1 oder 2 Jahre dauern .... da *kann* keine Behörde darauf warten.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 10.04.2012 um 01:02:46
 
entscheidend ist folgender Passus

Die fehlerhafte Angabe im Visum ist
dann auf Antrag oder von Amts wegen von der
zuständigen Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde
gebührenfrei zu berichtigen.

Geh zur ALB und bitte, dass dies kurzfristig korrigiert wird. Im Grunde ist es nur ein Strich durch die Nebenbestimmung einen neuen Text reinschreiben und Amtsstempel rein.  Im Grunde muss die Auslaenderbehoerde dies ohne euer zutun korrigieren.

Das mit der Mail an den Buergerservice wuerde ich auch noch als Kopie an den Visastellenleiter der Botschaft senden.

Diese falschen dienstpflichtwidrigen Angaben im Visum kommen halt vor.

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xxtuzlacjeloxx
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Antwort #8 - 10.04.2012 um 14:09:46
 
Hallo Leute,

so haben Ihn angemeldet, bei uns in der Stadt, ohne Probleme und dann zur ABH.

nach der Frage, warum er keine Erwerbstätigkeit hat, hieß es es ist ja kein Arbeitsvisum, darauf ich: nach Verwaltungsvorschrift 6.5.4. muss dies aber ausgestellt werden, seine Antwort: nein, es ist hier so das er erst die Arbeitsgenehmigung bekommt mit der eAT vorher nicht!

Dann hat man sein Foto eingescannt und Fingerabdrücke genommen und nur gefragt welche Augenfarbe er hat und wie groß.
Wir haben nichts ausfüllen müssen!!! Dann habe ich ihn gefragt, wieviel Jahre er nun bekommt, da nichts gefragt wurde und wir auch nichts geschrieben haben.
Er: 1 Jahr, kostet 100 Euro und dann nochmal für 2 Jahre. Ich: normal nach Aufenthaltsgesetz muss 3 Jahre warum nur 1 Jahr?
Das ist hier so. Und es geht um das Leben ob er auch wirklich hier lebt. Nochmals nachgefragt, das dies kein Grund ist und normaler Weise 3 jahre gegeben werden muss. Er: ja normalerweise, aber bei uns im Landkreis ist dies so das er erst für  1  Jahr bekommt.

Die Karte kommt in etwa 4-5 WOchen....

So:
soll ich schriftlich die 3 Jahre verlangen?
Und was mit der Arbeitserlaubniss?

Habe manchmal das Gefühl das sie einen nur hinhalten. Ärgerlich
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reinhard
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Antwort #9 - 10.04.2012 um 14:16:50
 
Eigentlich muss der Antrag von ihm gestellt und unterschrieben werden. Wenn es kein Formular gibt, dann eben so (einfacher Brief). Das kann er immer noch machen und den in den Briefkasten stecken.
Dann muss eine schriftliche Ablehnung für den Zeitraum kommen: Also "Drei Jahre gibt es nicht, sondern ein Jahr. Begründung: ..."

Nach den Richtlinien und auch der mündlichen Aussagen kann die rechtmäßige Begründung sein, man habe "Restzweifel", ob die Ehe echt ist, und wollte erst mal das erste Jahr abwarten, ob Ihr Euch wieder trennt. Wenn das so begründet wird, kann er schlecht was dagegen machen.
Die Begründung "Das ist Dithmarscher Landrecht, das machen wir immer so" hat dagegen vor Gericht keine Chance, deshalb bekommt Ihr sowas nur mündlich und nicht schriftlich.
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Antwort #10 - 10.04.2012 um 14:22:52
 
danke reinhard, das mit dem zusammenleben meinte er allgemein das dies immer so  im unserem Landkreis gemacht wird. Weil es ja ein FamilienVisum ist, deswegen.

Er hat nur unterschrieben, die Unterschrift für dei karte die dann eingescannt wurde und unterschrieben das er das Heftchen bekommen hat über eAT und seine Funktionen, nichts bezüglich eines Antrages.

Also nochmal schriftlich machen?


und wegen der Erwerbstätigkeit das dies ja kein Arbeitsvisum ist? hä?
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Antwort #11 - 10.04.2012 um 14:31:38
 
xxtuzlacjeloxx schrieb am 10.04.2012 um 14:22:52:
danke reinhard, das mit dem zusammenleben meinte er allgemein das dies immer soim unserem Landkreis gemacht wird. Weil es ja ein FamilienVisum ist, deswegen.

Verlange für die 1-Jährige Dauer eine schriftliche Begründung. Am besten macht dein Mann jetzt ein Anschreiben in dem ihr klarstellt, dass die AE für drei Jahre beantragt und bittet um eine schriftliche Antwort mit Rechtsbehelf.

Ist die Begründung, dass der Scheineheverdacht nicht ganz ausgeräumt wurde, so wäre das IMHO ok. Ist die Begründung, dass die ABH das immer so macht, würde ich ein Fachaufsichtsbeschwerde an die Fachaufsichtsstelle machen.

xxtuzlacjeloxx schrieb am 10.04.2012 um 14:09:46:
nach der Frage, warum er keine Erwerbstätigkeit hat, hieß es es ist ja kein Arbeitsvisum, darauf ich: nach Verwaltungsvorschrift 6.5.4. muss dies aber ausgestellt werden, seine Antwort: nein, es ist hier so das er erst die Arbeitsgenehmigung bekommt mit der eAT vorher nicht

Hier sollte dein Mann ggf. sofort eine Fachaufsichtsbeschwerde machen. Auch unter dem Hinweis, dass so er in den nächsten Monaten keine Arbeit annehmen kann und euch so ein Schaden entsteht.
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reinhard
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Antwort #12 - 10.04.2012 um 14:33:26
 
Das ist alles irgendwie "Landrecht", hat mit dem Aufenthaltsgesetz nur in groben Umrissen zu tun.

Ob Dein Mann sich da engagieren will oder ob er einfach AE und Arbeitserlaubnis nimmt und nächstes Jahr verlängert, sollte er entscheiden.

Gegenüber der Unsicherheit, kein Visum zu bekommen oder ein Visum zu bekommen, sind das ja jetzt kleine Probleme, die auf das Alltagsleben keine Auswirkungen mehr haben. Er sollte einfach entscheiden, ob er sich jetzt die Mühe machen will oder ob er es so laufen lässt, wie es läuft.

Was er unterschrieben hat, war vielleicht der vorausgefüllte Antrag auf eine AE für ein Jahr. Hat er alles gelesen und verstanden, was er unterschrieben hat? Stand dort "ein Jahr" schon vorgedruckt?
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« Zuletzt geändert: 10.04.2012 um 14:45:27 von reinhard »  
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Antwort #13 - 10.04.2012 um 14:46:45
 
hallo reinhard, nein er hat nur das unterschriften Feld bekommen für die Karte was er unterschrieben hat und diese wurde eingescannt.
Es wurde auch nur sein Name, Adresse, Augenfarbe, Größe und Alter(Geburtsdatum) stand dort nichts von einem Jahr. Ich war ja auch mit dabei.

Naja das sind nicht nur kleine Alltagsprobleme, denn sonst müßen wir nächstes Jahr nochmal 80 Euro oder so bezahlen darum geht es mir eigentlich. Wenn das Gesetz besagt, das dies   für 3 Jahre gegeben werden soll.

und bezüglich Scheineheverdacht müsste dies ja auch begründet werden oder? Also nicht nur Scheineheverdacht sondern aufgeschrieben warum sie immernoch dies denken nach all den Unterlagen die wir eingereicht haben aber die keiner sehen wollte?
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Antwort #14 - 10.04.2012 um 15:06:34
 
xxtuzlacjeloxx schrieb am 10.04.2012 um 14:46:45:
und bezüglich Scheineheverdacht müsste dies ja auch begründet werden oder? Also nicht nur Scheineheverdacht sondern aufgeschrieben warum sie immernoch dies denken nach all den Unterlagen die wir eingereicht haben aber die keiner sehen wollte? 


Hier mal die AVwV zum dreijährigen Aufenthalt und die Einschränkung auf ein Jahr. Und einen Verdacht scheint es ja gegeben zu haben, wenn ich mich an den Vorthread erinnere gab es ja eine Befragung. Bleiben dann Restzweifel der ABH kann sie gem AVwV Nr. 28.1.6 nur für ein Jahr erteilen. Restzweifel ist natürlich ein sehr schwammiger Begriff.

Zitat:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden Schwelle), ob die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer 27.1a.1.1.2 f.).
Soweit entsprechende Zweifel am Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.
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