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AufenthG § 51 Absatz 2, 15-Jahre-Regelung (Gelesen: 4.761 mal)
Timmon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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14.03.2012 um 10:40:47
 
AufenthG § 51 Absatz 2, 15-Jahre-Regelung bezüglich rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet

Dort heißt es:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7…

Welche Zeiten werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet angesehen?

Ein Deutscher übersiedelt als Jugendlicher in die USA, wird später US-Bürger und verliert damit zwangsläufig die deutsche Staatsbürgerschaft. Er heiratet später eine deutsche Frau und lebt mit der Familie wieder in Deutschland, zuerst mit Aufenthaltserlaubnis, dann mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis.

Frage: Werden die Jahre vor Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft hinsichtlich der 15-Jahreregelung als Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angesehen?
Es ist von Bedeutung bezüglich der Beurteilung späterer Ein- und Ausreisen hinsichtlich § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG.

Beste Grüße Smiley
Timmon
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.03.2012 um 11:03:05
 
Timmon schrieb am 14.03.2012 um 10:40:47:
Frage: Werden die Jahre vor Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft hinsichtlich der 15-Jahreregelung als Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angesehen?


im Prinzip ja; mangels Rechtsprechung könnte es aber schwierig werden, das auch durchzusetzen.
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Timmon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 14.03.2012 um 12:18:12
 
Herzlichen Dank Muleta,

ich hätte nicht gedacht, dass es hier Spielraum für eine Auslegung geben kann. Eine Person hat doch nur eine Biografie. Wenn ein ehemaliger Deutscher nun korrekt als Ausländer betrachtet wird, können doch die Jahre, die er zuvor rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat, nicht außer Betracht bleiben. Der Gesetzestext ist doch ganz eindeutig. Der Gesetzgeber hätte doch sonst formulieren müssen:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig -“als Ausländer“- im Bundesgebiet aufgehalten hat…

Ist die von mir vorgestellte Konstellation tatsächlich in der Praxis so selten? Es sind doch praktisch alle ehemaligen Deutschen betroffen.

Beste Grüße   Schockiert/Erstaunt
Timmon
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Antwort #3 - 14.03.2012 um 12:22:18
 
Du hast ja nicht unrecht, wobei ich nicht zu beurteilen vermag, ob solche Fälle wirklich so sehr häufig sind - hier in diesem Board kann ich mich bisher an keinen erinnern ...

Was Muleta sagen wollte ist, dass, wenn es die ABH nicht so sieht, wie Du, wie er, wie ich, ein beschwerlicher Weg werden könnte. Denn Du müsstest dann den Rechtsweg beschreiten und verwertbare einschlägige Rechtsprechung zu solch einem Fall gibt es offenkundig bislang nicht (was auch eher dafür spricht, dass solche Fälle nicht so serh zahlreich sind).


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.03.2012 um 13:27:10
 
Timmon schrieb am 14.03.2012 um 12:18:12:
ist die von mir vorgestellte Konstellation tatsächlich in der Praxis so selten? 


ja! es betrifft ja nur ehemalige Deutsche, die inzwischen wieder eine NE haben, dann wieder längere Zeit ins Ausland gehen wollen und dieser Auslandsaufenthalt dann erfolgt, ohne dass eine eheliche LG mit einem deutschen Partner fortbesteht (in letzterem Fall würde die NE schon deshalb nicht erlöschen).
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Antwort #5 - 15.03.2012 um 00:09:35
 
Timmon schrieb am 14.03.2012 um 12:18:12:
ich hätte nicht gedacht, dass es hier Spielraum für eine Auslegung geben kann. Eine Person hat doch nur eine Biografie. Wenn ein ehemaliger Deutscher nun korrekt als Ausländer betrachtet wird, können doch die Jahre, die er zuvor rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat, nicht außer Betracht bleiben

Auf der einen Seite könnte man argumentieren, dass deine Aufenthalt als Jugendlicher nicht anerkannt wird, die des Ausländers ggf, schon, das ist eine Ungleichbehandlung.

Andererseits hast du ja bewusst auf die deutsche Staatsangehörigkeit, durch Annahme einer anderen verzichtet, und auch hier die Chance zur Wiedereinbürgerung nicht genutzt, willst aber nun noch Rechte aus der ehemaligen Staatsbürgerschaft geltend machen.

Der Gesetzgeber kann halt nicht jeden Spezialfall bedenken. Du kannst doch einfach einen Antrag stellen, dann siehst du doch, wie die ABH reagiert.

Ersatzweise würde dann noch § 38 Abs 2 AufenthG bleiben. Da würdest du natürlich mit einer AE wieder bei Null anfangen und es ist eine Kann-Bestimmung
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Timmon
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Antwort #6 - 15.03.2012 um 12:07:45
 
Ich sehe es so, dass der Gesetzestext gegenüber dem Ausländer lediglich abfragt, welche Zeit er einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Auf die frühere Biografie wird nicht abgestellt und kein Unterschied zwischen Drittstaatlern, EU-Bürgern, und ehemaligen Deutschen gemacht. Ehemalige Deutsche wären hierbei sicher privilegiert.

Nach meiner ganz subjektiven Meinung wäre es auch verständlich, dass ein ehemaliger Deutscher in den Genuss eines solchen Privilegs käme. Es ist doch logisch, da er sich doch in seiner Heimat niederlässt (ist zumindest anzunehmen, wenn er in Dt. geboren wurde), die Sprache spricht und die sozialen, kulturellen Bindungen und sogar familiäre Bindungen fast nie verloren gehen. Nach meiner Meinung wäre es auch legitim, wenn jemand der als Deutscher 15 Jahre in Deutschland gelebt hat, auf Antrag die NE erhält, wenn er die materiellen Bedingungen erfüllt und ihm keine Straftaten zur Last gelegt werden können.
Dass auch der Gesetzgeber eine Privilegierung ehemaliger Deutscher für gerechtfertigt hält geht aus § 38 hervor.

Ich habe inzwischen auf meine Frage andernorts die folgende Antwort bekommen und möchte hier die Frage stellen, ob diese Position überhaupt vertretbar ist und wer sich dieser Meinung anschließen würde.

Frage: Werden die Jahre vor Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft hinsichtlich der 15-Jahreregelung als Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angesehen?“
Hier nun eine Antwort zur Diskussion:

Ganz klar: Nein.

Der Aufenthalt als Deutscher in Deutschland ist per se nicht unrechtmäßig.

Damit dürfte sich die Frage nach einer Berücksichtigung des im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes bereits erübrigen.

Im Übrigen regelt das AufenthG diese Frage auch.

Anwendungsbereich im § 1:
Zitat:
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.

Begriffsbestimmungen im § 2:
Zitat:
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

Daraus folgt, dass der § 51 AufenthG auf Deutsche nicht anwendbar ist und umgekehrt der Aufenthalt als Deutscher nicht auf die Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthaltes als Ausländer anrechenbar ist.

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Antwort #7 - 15.03.2012 um 12:35:44
 
Timmon schrieb am 15.03.2012 um 12:07:45:
möchte hier die Frage stellen, ob diese Position überhaupt vertretbar ist und wer sich dieser Meinung anschließen würde.


unterschiedliche existierende Rechtsauffassungen lassen sich nicht basisdemokratisch mit Mehrheitsbeschluss lösen. In theoretisch-wissenschaftlicher Hinsicht "vertretbar" ist die genannte Auffassung ganz sicher.

Es bleibt daher bei einer Ungewissheit über das, was vielleicht irgendwann mal ein BVerwG dazu entscheiden wird.
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Antwort #8 - 15.03.2012 um 13:31:16
 
Vielen Dank für die interessante Diskussion. Ich denke, mit Folgenden gibt es eine eindeutige Interpretation des Gesetzgebers. Es ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, Bundesministerium des Innern

Hier wird die gewünschte Privilegierung ehemaliger Deutscher zum Ausdruck gebracht:

38.2 Aufenthaltstitel bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland38.2.0 Die Regelung soll insbesondere ehemaligen Deutschen, die aus beruflichen oder familiären Gründen ins Ausland gegangen sind und wieder in Deutschland leben möchten, die Rückkehr ins Bundesgebiet und eine spätere Wiedereinbürgerung erleichtern.

Hier wird explizit das Zusammenzählen von Aufenthaltszeiten als deutscher Staatsangehöriger und als Ausländer legitimiert. Bei § 51 kann m. E. deshalb die gleiche Verfahrensweise angewandt werden und muss dort nicht nochmals aufgeführt werden. Die Rechtmäßigkeit ist doch hiermit eindeutig gegeben, --- oder?

38.1 Aufenthaltstitel bei Voraufenthalten in Deutschland38.1.1 Absatz 1 sieht einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen vor. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden dazu ausschließlich Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts als Deutscher im Bundesgebiet berücksichtigt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird dagegen unabhängig von der Staatsangehörigkeit nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt (Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts als deutscher Staatsangehöriger und ggf. als Ausländer sind zusammenzuzählen).

http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/buergerundstaat/auslaenderrech...

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Antwort #9 - 15.03.2012 um 13:48:06
 
auf die Gefahr hin, dass es langsam fruchtlos wird (weil nicht lösbar):

§ 38: "...wenn er ... als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte..."

§ 51: "...eines Ausländers, der sich ... rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat..."

ich sehe da keine unmittelbare Vergleichbarkeit.
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Antwort #10 - 15.03.2012 um 14:46:38
 
Bitte entschuldigt, ich versuche einfach mit Logik die Problematik zu durchdringen.

§ 51 (2) AufenthG erwähnt einen 15-jährigen, rechtmäßigen Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet.
Hier war die Frage, ob rechtmäßige Aufenthalte als Deutscher mitgerechnet werden können.

Es ist doch ausschließlich eine prinzipielle Frage. Sieht man in der Person eines Ausländers, der früher Deutscher war ein oder zwei Persönlichkeiten?

Die Antwort gibt doch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, Bundesministerium des Innern.

Zitat:
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts als deutscher Staatsangehöriger und ggf. als Ausländer sind zusammenzuzählen.


Dieses Prinzip zeigt, dass eine Person, die Ausländer ist und ehemals Deutscher war, nicht als zwei Personen betrachtet wird und deshalb die Aufenthaltszeiten zusammengerechnet werden. Das ist auch logisch.

Unlogisch wäre, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nicht zu erkennen, weil der Ausländer damals Deutscher war.
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Antwort #11 - 15.03.2012 um 14:50:14
 
Timmon schrieb am 15.03.2012 um 14:46:38:
Dieses Prinzip zeigt, 


das ist aber kein allgemeines "Prinzip", sondern bezieht sich auf die Auslegung einer konkreten, einzelnen Rechtsnorm, nämlich § 38 AufenthG. Du kannst nicht irgenwelche Ausführungen aus der VwV völlig aus dem Zusammenhang reißen und zum allgemeinen "Prinzip" erheben.

Timmon schrieb am 15.03.2012 um 14:46:38:
Sieht man in der Person eines Ausländers, der früher Deutscher war ein oder zwei Persönlichkeiten?


nein, die Frage ist, ob bestimmte Aufenthaltszeiten, welche nicht unter der (persönlichen) Anwendung des AufenthG (bzw. davor des AuslG) zurückgelegt wurden, als Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG anzusehen sind.
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Antwort #12 - 15.03.2012 um 14:56:25
 
Das, was Du zitierst, wird im Kontext des § 38 AufenthG ausgeführt.

Das, worum es Dir aber geht, ist die Interpretation bzw. Anwendung von § 51 (2) AufenthG.

Das sind zwei unterschiedliche Vorschriften, die von der Gesetzessystematik her nicht im Verhältnis von Allgemein- und Spezialvorschrift zueinander stehen.

So logisch es Dir auch erscheint, eine schematische Übertragung einer Kommentierung zur einen auf die Interpretation der anderen Vorschrift ist daher nicht sachgerecht.

Noch einmal:

Natürlich spricht viel für eine Sichtweise, wie Du sie hier beschreibst. Aber sie ist weder durch entsprechende Rechtsprechung und auch nicht durch Kommentierung (und letztlich ist die VWV des BMI nichts anderes) zum § 51 (2) AufenthG (und um den geht es hier) hinreichend abgesichert.

Es bleibt also nur bei der alten abgedroschenen Weisheit:

Versuch macht kluch!

Und wenn es schief geht, kann es halt aus bereits mehrfach genannten Gründen bei erforderlich werdendem Beschreiten des Rechtsweges langwierig werden ...


This was my last two pences  Augenrollen

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