Ich sehe es so, dass der Gesetzestext gegenüber dem Ausländer lediglich abfragt, welche Zeit er einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Auf die frühere Biografie wird nicht abgestellt und kein Unterschied zwischen Drittstaatlern, EU-Bürgern, und ehemaligen Deutschen gemacht. Ehemalige Deutsche wären hierbei sicher privilegiert.
Nach meiner ganz subjektiven Meinung wäre es auch verständlich, dass ein ehemaliger Deutscher in den Genuss eines solchen Privilegs käme. Es ist doch logisch, da er sich doch in seiner Heimat niederlässt (ist zumindest anzunehmen, wenn er in Dt. geboren wurde), die Sprache spricht und die sozialen, kulturellen Bindungen und sogar familiäre Bindungen fast nie verloren gehen. Nach meiner Meinung wäre es auch legitim, wenn jemand der als Deutscher 15 Jahre in Deutschland gelebt hat, auf Antrag die
NE erhält, wenn er die materiellen Bedingungen erfüllt und ihm keine Straftaten zur Last gelegt werden können.
Dass auch der Gesetzgeber eine Privilegierung ehemaliger Deutscher für gerechtfertigt hält geht aus § 38 hervor.
Ich habe inzwischen auf meine Frage andernorts die folgende Antwort bekommen und möchte hier die Frage stellen, ob diese Position überhaupt vertretbar ist und wer sich dieser Meinung anschließen würde.
Frage: Werden die Jahre vor Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft hinsichtlich der 15-Jahreregelung als Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angesehen?“
Hier nun eine Antwort zur Diskussion:
Ganz klar: Nein.
Der Aufenthalt als Deutscher in Deutschland ist per se nicht unrechtmäßig.
Damit dürfte sich die Frage nach einer Berücksichtigung des im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes bereits erübrigen.
Im Übrigen regelt das
AufenthG diese Frage auch.
Anwendungsbereich im § 1:
Zitat:
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.
Begriffsbestimmungen im § 2:
Zitat:
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Daraus folgt, dass der § 51
AufenthG auf Deutsche nicht anwendbar ist und umgekehrt der Aufenthalt als Deutscher nicht auf die Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthaltes als Ausländer anrechenbar ist.