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eAT für Ehemann von EU-Bürgerin? (Gelesen: 2.073 mal)
Lionel W
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.02.2012 um 15:41:24
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Eine angestellte EU-Bürgerin ist mit ihrem Mann, einem Drittstaatsangehörigen, nach Deutschland gezogen. Er genießt demnach Freizügigkeit nach §3 FreizügigkeitsG und ihm müßte nach meiner Ansicht eine Aufenthaltskarte nach §5 ausgestellt werden.

Die ALB will nun keine einfache Aufenthaltskarte ausstellen, sondern unter Verweis auf §11 Satz 2 FreizügigkeitsG, der auf §78 AufenthaltsG verweist, einen eAT.

§78 AufenthaltsG sagt aber, "Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (...) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt."

Wir würden lieber keinen eAT haben, weil das einen größeren Aufwand bedeutet. Gibt es noch die Option einer einfachen Aufenthaltskarte?

Was ist der übliche Umgang bei ALB mit einem solchen Fall? Werden für Drittstaatler nur noch eATs ausgestellt?

Danke im Voraus!

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sigi-n
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.02.2012 um 16:37:50
 
Lionel W schrieb am 08.02.2012 um 15:41:24:
als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.


Da hast du doch schon gefunden das es ein eAT sein muss, Antrag bezieht sich auf AT und nicht auf die Form.
Differenz gibt es nur in den Preisen ob nach Freizügigkeit oder AufenthaltG
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Lionel W
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.02.2012 um 17:05:18
 
Danke. Was mich aber verwirrt ist, dass im zitierten Text von "Aufenthaltserlaubnissen" gesprochen wird. Eine solche wollen wir aber gar nicht, sondern es geht hier um Freizügigkeit.

Heißt das übersetzt, dass
a) der Drittstaatler als Ehemann einer EU-Bürgerin freizügigkeitsberechtigt ist, also eigentlich gar keinen AT braucht
b) wenn er aber etwas Offizielles in der Hand haben will, er nur den eAT bekommen kann, keine "einfache Aufenthaltskarte"?

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.02.2012 um 21:50:33
 
in § 11 Freizügigkeitsgesetz heißt es doch:

§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

also nicht "wortwörtlich", sondern sinngemäß!

und weiter:

Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 tragen die Bezeichnung „Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)“

das steht dann also auf dem eAT dann auch entsprechend klarstellend drauf.

Ihr habt also aufenthaltsrechtlich keinen Nachteil und ansonsten sowieso keine Wahl.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.02.2012 um 02:12:55
 
Lionel W schrieb am 08.02.2012 um 17:05:18:
der Drittstaatler als Ehemann einer EU-Bürgerin freizügigkeitsberechtigt ist, also eigentlich gar keinen AT braucht


Die Aufenthaltkarte wird im aber im Scheckkartenformat als eAT ausgestellt, obwohl es kein Aufenthaltstitel ist, sondern eine reine Bescheinigung.

eAT meint das Format nicht den Titel
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Lionel W
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.02.2012 um 12:06:06
 
OK, dann ist mir das klar. Vielen Dank für die Erläuterungen!
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