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Erteilung einer Besuchserlaubnis,Gesetze? in Ba-Wü (Gelesen: 7.823 mal)
finchen76
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erteilung einer Besuchserlaubnis,Gesetze? in Ba-Wü
11.01.2012 um 11:59:10
 
Hallo,
ich habe schon mal vor Monaten hier gepostet.
Kurz eine Darstellung der Situation.
Ich, 35, allein erziehende Mutter, verlobt mit Asylbewerber aus Nigeria.keine Ablehnung bisher.
Ich wohne im Ruhrgebiet er in Ba-Wü.
Wir sind seit fas 2 Jahren zusammen, er ist zu einer Vaterfigur für meinen pubatären Sohn geworden. Die emotionale Bindung ist sehr eng, vor allem wo der leibliche Vater keinen Kontakt hat.

Jetzt habe ich per Mail und per Telefon versucht eine Besuchserlaubnis für meine verlobten zu bekommen, da mein Sohn Geburtstag hat. Mein Verlobter hatte bereits im Sommer, im Oktober und über die Feiertage eine Besuchserlaubnis erhalten. Nun wurde ene weitere abgelehnt, mit der telefonischen Begründung das sei unüblich und er wäre ja gerade erst da gewesen, und per mail, da er gerade erst eine hatte könne man keine weitere ausstellen.Ausserdem bestehe kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen meinem Sohn und ihm.

Nun meine Frage, habe bereits im Internet gegoogelt kann aber nichts zur Gesetzeslage entdecken. Da steht nur besuch gemäß Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde.
Gibt es ein Gesetz welches es verbietet mehrfache Besuchserlaubnisse auszustellen?
liegt es im Ermessen der Behörde nur?
Verbietet etwas der Behörde eine auszustellen?
Ich mein welche Nachteile haben die davon ihm eine auszustellen? ich zahle die Transportkosten, ich zahle sein essen etc. Wenn er nicht da ist, brauchen die keine Gelder auszugeben für die Lebensmittelrationierung, oder das "Taschengeld" welches sie 2 mal im Monat bekommen.

Gibt es wirklich ein Gesetz welches es verbietet ihm eine Besuchserlaubnis auszustellen? Oder ist es reine Willkür?

Gruss finchen
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reinhard
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Antwort #1 - 11.01.2012 um 12:08:36
 
Im Gesetz (Asylverfahrensgesetz) steht nur drin, dass der Besuch der UNO (Flüchtlingshilfe) und des Gerichts erlaubt werden muss bzw. es ohne Erlaubnis geht, sonst eigener Rechtsanwalt, Beratungsstelle und "wichtiger Grund".

Aber. Antrag stellen kann nur er, nicht Du.

Ba-Wü hat eine neue grün-rote Regierung, da sollte er (dann mit Dir zusammen) nach einer Ablehnung den Petitionsausschuss einschalten. Bei uns in SH gibt es eine Vereinbarung, dass alles wichtig ist bis zum Beweis des Gegenteils, also alle bekommen die Erlaubnis außer wenn sie mehrfach in die nächste Großstadt gefahren sind, um zu klauen.

Zitat:
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs

(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des  Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.

(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.

(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Asylverfahrensgesetz
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schweitzer
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Antwort #2 - 11.01.2012 um 12:11:46
 
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 58 (1) AsylVfG - dort heißt es:

Zitat:
(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. ...


Außer in Fällen des Bestehens eines öffentlichen Interesses, zwingender Gründe oder des Bestehens einer unbilligen Härte (in deratigen Fallen ist die Erlaubnis zu erteilen) liegt es also im Ermessen der ABH eine solche Erlaubnis einmalig oder auch wiederholt zu erteilen oder nicht.

Das Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben - Auch ein mehrfaches Gewähren einer vorübergehenden Verlassenserlaubnis steht im behördlichen Ermessen, ist also keineswegs per se ausgeschlossen.

Wann und ob die ABH ihr entsprechendes Ermessen tatsächlich korrekt, pflichtgemäß wahrnimmt, wird sich im Zweifel nur durch Einlegen eines Rechtsmittels - im Bereich des AsylVerfG sogleich einer Klag - feststellen lassen.

Das ist regelmäßig langwierig und schwierig, und jeder Betroffene muss sich selbst überlegen, wann bzw. ob er sich das antun will oder muss.

So ist (leider) grundsätzlich die Lage.

Hier in MV ist bezogen auf das Bundesland die so genannte Residenzpflicht im Übrigen nun ab 2012 Geschichte - Asylsuchende  dürfen sich nun grundsätzlich in meinem Bundesland ohne vorheriges Einholen einer Verlassenserlaubnis vorübergehend an andere Orte als den Kreis oder die kreisfreie Stadt in dem der Wohnsitz besteht, begeben. Das hat die Landesregierung nun (nach Jahren !) so beschlossen.

Vielleicht ist das ja auch für Ba-Wü erreichbar ...


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 11.01.2012 um 14:04:00 von schweitzer »  

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Antwort #3 - 11.01.2012 um 12:23:04
 
Danke,
also er muss ja in seiner Einrichtung leben, was er ja auch tut.
Normalerweise fahre ich jedes zweite Wochenende runter und wir sind dann bei bekannten in seinem Kreis wo er sich frei bewegen darf.
Ich lebe in NRW also ganz anderes Bundesland. Die Behörde kennt  alle meine Daten.
Mein Sohn hat an meinem freien Wochenende Geburtstag und da fahre ich dann nicht runter, wäre also toll gewesen wenn er hier wäre.

Also habe ich dich richtig verstanden, das es im Ermessen der Behörde liegt, und ich vielleicht nochmal freundlich nachfrage?
Denn es gibt ja anscheinend kein Gesetz das es verbietet....
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reinhard
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Antwort #4 - 11.01.2012 um 12:25:54
 
schweitzer schrieb am 11.01.2012 um 12:11:46:
Hier in MV ist bezogen auf das Bundesland die so genannte Residenzpflicht im Übrigen nun ab 2012 Geschichte - Asylsuchende  dürfen sich nun grundsätzlich in meinem Bundesland ohne vorheriges Einholen einer Verlassenserlaubnis vorübergehend an andere Orte als den Kreis oder die kreisfreie Stadt in dem der Wohnsitz besteht, begeben. Das hat die Landesregierung nun (nach Jahren !) so beschlossen.

Vielleicht ist das ja auch für Ba-Wü erreichbar ...


Nur als Ergänzung:

In SH gilt das so wie in MV, wobei MV "unsere" Regelung abgeschrieben hat.

Es ist aber immer noch eine Erlaubnis erforderlich, wenn man wie im Fall oben in ein anderes Bundesland will, oben ja der Mann und "Ersatzvater" von BaWü nach NRW.
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Antwort #5 - 11.01.2012 um 12:30:09
 
ja das sie erforderlich ist, ist mir ja klar.
Die frage war ob es gesetzlich verboten ist diese zu erteilen.....
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Antwort #6 - 11.01.2012 um 13:25:35
 
Nein, überhaupt nicht.

Wenn eine Ausländerbehörde sagt "Wir machen das so: eine Woche im Monat höchstens..." oder irgend was anderes, ist das eine rein behördeninterne Regelung.

Das Ministerium könnte den einzelnen Behörden jederzeit sagen, sie sollen jede Erlaubnis geben, wenn nichts dagegen spricht.
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Antwort #7 - 11.01.2012 um 13:28:11
 
reinhard schrieb am 11.01.2012 um 13:25:35:
Wenn eine Ausländerbehörde sagt "Wir machen das so: eine Woche im Monat höchstens..." oder irgend was anderes, ist das eine rein behördeninterne Regelung.


... die allerdings wohl wenig mit pflichtgemäßer (einzelfallbezogener) Ermessensausübung zu tun hätte ...


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Antwort #8 - 11.01.2012 um 13:33:12
 
vielen dank für deine Antwort.
Das heisst für mich jetzt das ich mich nochmal hinsetze und einen netten und höflichen text verfasse, in dem ich die Behörde nochmal bitte die Entscheidung zu überdenken.
Wäre es okay wenn ich darin erwähne das nach meiner Kenntnis kein Gesetz es verbietet eine Besuchserlaubnis auszusprechen? Natürlich auf freundlicher weise mit einem gewissen unterton, das sie mit mir/ uns nicht willkürlich alles machen können.
Mein verlobter ist nicht vorbestraft, keine Ablehnung nichts bisher, absolut reine weste.....
Wir wollen ja auch bald hier in Deutschland heiraten, und so wie es ausschaut dauert es nicht mehr all zulange, denn ich weiss das die Überprüfung seiner Dokumente durch den RA in Nigeria abgeschlossen wurde und positiv ausfiel, und wir nun nur noch auf Antwort der Botschaft warten....

das weiss aber die Behörde noch nicht, nur das Standesamt
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Antwort #9 - 11.01.2012 um 13:37:13
 

finchen76 schrieb am 11.01.2012 um 13:33:12:
einen netten und höflichen text verfasse


Das Wörtchen "willkürlich" und andere derartige Untertöne würde ich dann schon mal tunlichst vermeiden.

Ansonsten habt Ihr damit nichts zu verlieren - ich würde den Geburtstag des Kindes und seine Freude auf den "Quasi-Papa" besonders erwähnen ...


Drücke Euch die Daumen! -


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Antwort #10 - 11.01.2012 um 13:45:04
 
"Willkürlich" wäre es, wenn Du beweisen kannst, dass die Erlaubnis allen weißen Flüchtlingen gegeben wird und für alle schwarzen abgelehnt wird.

Wenn die Behörde "nicht verwandt" sagt und es in vergleichbaren Fällen ebenso entscheidet, ist es nicht willkürlich, aber er kann versuchen, eine Änderung der Entscheidung zu erreichen.

Denk bitte daran, dass er der Antragsteller sein muss, Du bist immer nur die Unterstützerin. Also Du stellst keinen Antrag, Du legst keinen Widerspruch ein, sondern er (offiziell).
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Antwort #11 - 11.01.2012 um 13:51:25
 
reinhard schrieb am 11.01.2012 um 13:45:04:
Du legst keinen Widerspruch ein, sondern er (offiziell). 


Reinhard, ich muss Dich hier mal korrigieren. Ein Widerspruch ist nach meiner Kenntnis gegen Entscheidungen auf der Grundlage des AsylVfG nicht möglich. (siehe § 11 AsylVfG )

Der reine Rechtsweg würde sofort eine Klage erforderlich machen.

Das würde hier aber offenkundig, allein aus zeitlichen Gründen, niemandem nützen. -

So bleibt eigentlich alternativ nur der Weg, mittels eines höflichen Schreibens, hilfsweise erneuten Antrages bei besonderem Vortrag der spezifischen Gründe für ein erneutes Begehren einer Verlassenserlaubnis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Überdenken bei der Behörde zu veranlassen.


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Antwort #12 - 11.01.2012 um 13:55:32
 
danke ihr zwei,
natürlich würde ich Worte wie willkürlich nicht in der mail schreiben.
Mit Unterton meine ich das sie sozusagen merken das ich nicht ein "doofes naives blondchen " bin, und durchaus weiss, welche rechte ich/ wir haben und eine "grundlose" Ablehnung nicht einfach so akzeptiere, aber halt freundlich aber bestimmt.
deswegen nehme ich mir für solche mails durchaus stunden zeit und lese es 10 mal über um zu verbessern und Wortwahlen zu ändern, Satz bau etc.....
Also werde ich mal was formulieren und ihm schicken was er da ausdrucken kann und unterschreiben kann.
Das mit dem Vaterersatz habe ich bereits geschrieben an die Behörde und innige emotionale Bindung... aber wie gesagt, kein Verwandtschaftsverhältnis.
Das bald eins besteht ( als Stiefvater) möchte ich der Behörde nicht sagen, aus angst wenn die erfahren das wir die Hochzeit planen, schnell ihn "abschieben" oder so.....
Ich werde es erst der Behörde mitteilen wenn die Überprüfung wieder hier ist und wir beim Standesamt die Eheschließung beantragt haben
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Antwort #13 - 11.01.2012 um 14:44:07
 
finchen76 schrieb am 11.01.2012 um 13:33:12:
Wir wollen ja auch bald hier in Deutschland heiraten, und so wie es ausschaut dauert es nicht mehr all zulange, denn ich weiss das die Überprüfung seiner Dokumente durch den RA in Nigeria abgeschlossen wurde und positiv ausfiel, und wir nun nur noch auf Antwort der Botschaft warten....


Ein Asylbewerber ohne Kind (Leiblich)kann nicht in Deutschland Heiraten!Lg
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bday70Baby Ray Tyrell Ezechukwu
28 /9/2011  AugenrollenVivia C Sectio 8:52 h,
Leider muss unser Krümel noch Operiert werden dieses Frühjahr,wir Lieben Dich über alles Baby Ray. laola
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Antwort #14 - 11.01.2012 um 14:47:21
 
bubba_bubba2012 schrieb am 11.01.2012 um 14:44:07:
Ein Asylbewerber ohne Kind (Leiblich)kann nicht in Deutschland Heiraten!Lg


Diese Information ist falsch. Heiraten darf jeder, der die Voraussetzungen erfüllt - also einen Pass vorlegt, bisher nicht verheiratet ist etc.

Für die AE braucht man dann das "passende" Visum. Das haben Asylbewerber nur, wenn der Asylantrag anerkannt ist, ansonsten müssen sie sich das in der Regel bei der Deutschen Botschaft zu Hause holen. Haben Sie ein Kind, wird die Ausländerbehörde leichter davon absehen, das zu fordern.
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