Die rechtliche Grundlage findet sich in § 58 (1)
AsylVfG - dort heißt es:
Zitat:(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. ...
Außer in Fällen des Bestehens eines öffentlichen Interesses, zwingender Gründe oder des Bestehens einer unbilligen Härte (in deratigen Fallen
ist die Erlaubnis zu erteilen) liegt es also im Ermessen der
ABH eine solche Erlaubnis einmalig oder auch wiederholt zu erteilen oder nicht.
Das Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben - Auch ein mehrfaches Gewähren einer vorübergehenden Verlassenserlaubnis steht im behördlichen Ermessen, ist also keineswegs per se ausgeschlossen.
Wann und ob die
ABH ihr entsprechendes Ermessen tatsächlich korrekt, pflichtgemäß wahrnimmt, wird sich im Zweifel nur durch Einlegen eines Rechtsmittels - im Bereich des AsylVerfG sogleich einer Klag - feststellen lassen.
Das ist regelmäßig langwierig und schwierig, und jeder Betroffene muss sich selbst überlegen, wann bzw. ob er sich das antun will oder muss.
So ist (leider) grundsätzlich die Lage.
Hier in MV ist bezogen auf das Bundesland die so genannte Residenzpflicht im Übrigen nun ab 2012 Geschichte - Asylsuchende dürfen sich nun grundsätzlich in meinem Bundesland ohne vorheriges Einholen einer Verlassenserlaubnis vorübergehend an andere Orte als den Kreis oder die kreisfreie Stadt in dem der Wohnsitz besteht, begeben. Das hat die Landesregierung nun (nach Jahren !) so beschlossen.
Vielleicht ist das ja auch für Ba-Wü erreichbar ...
=schweitzer=