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Erteilung einer Besuchserlaubnis,Gesetze? in Ba-Wü (Gelesen: 7.863 mal)
Zkai
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Antwort #15 - 11.01.2012 um 15:09:39
 
finchen76 schrieb am 11.01.2012 um 11:59:10:
mit Asylbewerber aus Nigeria.keine Ablehnung bisher.

Gibt es wirklich ein Gesetz welches es verbietet ihm eine Besuchserlaubnis auszustellen?


Hi, ansich bezweifel ich, dass sein Verfahren noch nicht durch sein sollte. Sofern er noch eine Aufenthaltsgestattung hat, würde es noch laufen. Bei einer Duldung ist es schon durch.

Ansich nur eine Nebenbei-Information, kann aber eine Entscheidungsfindung der Ausländerbehörde beinflussen.

Und falls die Personalien die im Pass von den bisherigen Führungspersonalien abweichen sollten und das möglicherweise längst zur Abklärung vom Standesamt an die zuständige ABH gegangen ist.... alles negativ.

Ehrlich gesagt würde ich das ganze viel großzügiger handhaben (persönliche Handhabung), wenn mir bekannt wäre, dass eine Eheschließung ansteht und dass mit offenen Karten gespielt wird.

Sofern ich es hier (aus meiner Sicht) mit einer Person zu tun habe, die ich schon zur Passersatzpapierbeschaffung aufgefordert habe, weil ausreisepflichtig und die nicht mitwirkt... würde ich es auch nicht einsehen, dass alle 2 Wochen eine Besuchserlaubnis ausgestellt wird. Muss natürlich nicht so sein, hat sich erfahrungstechnisch aber als "häufiges" Phänomen ergeben.

Keine Sorge.. ich bin nicht sein Sachbearbeiter... aber es wird erwartet, dass man Besuchserlaubnisse verteilt und man pocht auf irgendeinen (nicht-existenten) Anspruch... aber wenns dann um Weitergabe von relevanten Informationen geht.. nööö.

Vielleicht selbst ein wenig informativer sein und schon klappts (vielleicht) auch mit der Besuchserlaubnis.  Smiley

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Muleta
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Antwort #16 - 11.01.2012 um 15:36:22
 
Zkai schrieb am 11.01.2012 um 15:09:39:
Hi, ansich bezweifel ich, dass sein Verfahren noch nicht durch sein sollte. 


eben. Und dann würde das Verfahren nach § 12 Abs. 5 AufenthG laufen, was in der Sache aber nichts ändert.

Zkai schrieb am 11.01.2012 um 15:09:39:
Und falls die Personalien die im Pass von den bisherigen Führungspersonalien abweichen sollten 


ich könnte als Duldungsgrund nach abgeschlossenen Asylverfahren derzeit nur Passlosigkeit erkennen... und da er ja mit einem gültigen Pass eingereist ist, liegt der der Behörde wohl nicht vor, oder?

Wie auch immer: sowohl im laufenden Asylverfahren als auch als vollziehbar Ausreisepflichtiger besteht eine gesetzgeberische Vorgabe der Aufenthaltsbeschränkung auf das Bundesland. Verlassenserlaubnisse sollen -außer in den gesetzlich vorgegebenen Fällen, welche hier nicht vorliegen- jedenfalls nicht dazu dienen, eine weitere Integration in die BRD zu ermöglichen oder gar einen "zweiten" Lebensmittelpunkt aufzubauen. Im Rahmen der Ermessensausübung sehe ich daher wenig Chancen, dass die ABH bei einer Ablehnung wirklich etwas falsch macht: Du bist nicht mit ihm verheiratet, eine Eheschließung steht auch nicht kurz bevor, Dein Sohn ist mit ihm nicht verwandt/kein Stiefkind - die ABH könnte daher ermessensfehlerfrei auch sämtliche Besuchserlaubnisse ablehnen.

Ihr müsstet halt mit Eurer Heirat mal in die Pötte kommen...
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Muleta
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Antwort #17 - 11.01.2012 um 15:53:47
 
Muleta schrieb am 11.01.2012 um 15:36:22:
Aufenthaltsbeschränkung auf das Bundesland.


jaja, im Asylverfahren noch enger, nämlich auf den Bezirk der ABH. In beiden Fällen darf das Bundesland aber jedenfalls nicht ohne Erlaubnis verlassen werden, so wie es hier angestrebt ist. Es ändert diesbzgl. also nichts.
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Antwort #18 - 12.01.2012 um 09:13:57
 
ich weiss nicht wie es hier mit den zitieren geht
@ Zkai

sein Pass liegt der Behörde vor, er hat Asyl beantragt und das verfahren läuft, bisher kam es zu keiner Ablehnung, er hat eine Gestattung keine Duldung.
Die Behörde weiss von mir, weiss auch das wir mal irgendwann heiraten wollen, wissen aber nicht wie weit wir fortgeschritten sind in diesem Unternehmen.
Sie haben sogar meine Mietvertrag mit dem Hinweis das die Wohnung für 3 Personen gemietet wurde,auch wenn nur 2 bisher angemeldet wurden.

Die Behörde dort handhabt es so das sie 2 mal im Jahr einen "Urlaub" genehmigen ( Sommer und Weihnachten) und er sich dann im ganzen Bundesgebiet aufhalten durfte.
Im Oktober hatte er auch eine, damit er mir beim Umzug helfen konnte.

@Muleta
das Asylverfahren ist nicht abgeschlossen.
Er darf sich nur in einem gewissen kreis frei bewegen nicht in ganz Ba-Wü

Einer schrieb noch, das nach der Eheschließung er eventuell nach Nigeria muss um sein "Visum§ zu holen???
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Antwort #19 - 12.01.2012 um 09:52:04
 
finchen76 schrieb am 12.01.2012 um 09:13:57:
Einer schrieb noch, das nach der Eheschließung er eventuell nach Nigeria muss um sein "Visum§ zu holen???
           


Solange er sich im Asylverfahren befindet, kann das niemand von ihm verlangen. Und das Asylverfahren auch nach der Eheschließung weiterzubetreiben ist sein gutes Recht. Niemand (manche ABH tun das leider immer noch) kann von ihm verlangen, "wegen der Eheschließung" seinen Asylantrag zurückzunehmen und damit sein Asylverfahren zu beenden.

Ob es sinnvoll oder gar geboten ist, das Asylverfahren nach der Eheschließung fortzuführen, steht auf einem anderen Blatt - das kann und sollte im Zweifel gut überlegt sein.

Aber noch einmal: Das ist allein seine Entscheidung.

Das Nachholen des für den Ehegattennachzug an sich erforderlichen Visaverfahrens könnte also erst verlangt werden, wenn das Asylverfahren beendet ist. - Regelmäßig wird das von den ABH dann auch verlangt.

Allerdings wird einzelfallbezogen auch gelegentlich auf das Nachholen des Visaverfahrens verzichtet, vor allem dann, wenn an sich zweifelsfrei ersichtlich ist, dass ansonsten alle Bedingungen für die Erteilung der entsprechenden AE offensichtlich erfüllt sind.


=schweitzer=
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