@reinhard: Danke für Deine aufschlussreiche Antwort.
reinhard schrieb am 27.12.2011 um 11:28:39:1) Es könnte jemand eine
VE unterschreiben, der 2000 Euro netto über dem eigenen Bedarf verdient.
2) Du könntest aus Deinem Vermögen ein Sperrkonto einrichten, z.B. 90.000 Euro, pro Monat dürfen nur 1500 Euro abgehoben werden.
Daraus ergeben sich allerdings ein paar weitere Fragen:
Warum muss in den genannten Fällen ein unterschiedlicher Betrag verfügbar sein?
Wonach richtet sich der Betrag, d.h. muss er nur für meine Frau ausreichen oder für uns beide?
90000 EUR würden für 6 Jahre reichen - warum gerade diese Dauer?
Würde es nicht Sinn machen, die initiale
AE Gültigkeit auf die Verfügbarkeit von Vermögen zu begrenzen, um später bei Verlängerung der
AE eine andere Einkommensquelle nachzuweisen (d.h. Arbeitsplatz)? Sprich, wenn wir nur 15000 EUR hinterlegen würden, würde die
AE erstmal nur für ein Jahr ausgestellt.
Änderung: Folgepost eingefügt.
Zitat:Übrigens, sollte eine Frau später einmal die neuseeländische Staatsangehörigkeit erwerben, könnte sie gemeinsam mit dir einreisen und den Antrag auf eine
AE hier in Deutschland stellen (§ 41
AufenthV ).
Ja, das haben wir auch vor, allerdings ist das erst im gut 3 Jahren möglich. (Dann bräuchte sie auch kein
A1.)
Zitat:Damit hättet ihr bis zu 90 Tagen Zeit, einen Nachweis über die LU-Sicherung zu erbringen.
Ich denke dann wäre aber ein LU-Nachweis unnötig, da keine
Regelausnahme mehr vorliegt, d.h. Wohnsitz wieder in Deutschland.