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Gemeinsamer Ehegattennachzug aus dem Ausland bei Regelausnahme möglich? (Gelesen: 7.158 mal)
tilln
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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25.12.2011 um 23:03:05
 
Unsere Situation:
Meine Frau hat die thailändische, ich die deutsche Staatsangehörigkeit, und wir leben seit 2 Jahren in Neuseeland mit Daueraufenthaltsgenehmigung (sind aber noch keine Doppelstaatler).
Damit sind wir offensichtlich eine Regelausnahme, und müssten also für den Ehegattennachzug die Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen.

Dazu könnte ich zuerst alleine zur Arbeitssuche und -aufnahme nach Deutschland kommen, um den LU zu sichern, woraufhin meine Frau die FZF beantragen und nachziehen könnte (von anderen Voraussetzungen wie A1 mal abgesehen).

Wir würden aber gemeinsam und gleichzeitig nach Deutschland ziehen wollen, um dort unseren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

Mein Frage: Wie ist das möglich?

Anmerkung: Das sind zur Zeit nur hypothetische Überlegungen (für etwaige Notfälle wie Erdbeben oder Erkrankung meiner Eltern), und ich weiss, dass eine FZF zur Personensorge für ein deutsches Kind (was für die Zukunft geplant ist) ohne LU-Nachweis möglich ist (obwohl mir auch dort nicht klar ist, wie wir alle gemeinsam umziehen könnten, da das Kind ja noch im Ausland wäre).
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fons
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Antwort #1 - 25.12.2011 um 23:13:15
 
Nur mal zu der Regelausnahme:

da drunter solltet ihr kaum fallen, da du ja nicht
im Heimatland deiner Frau gelebt hast sondern in
einem Drittland.

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tilln
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Antwort #2 - 26.12.2011 um 00:42:11
 
Zitat:
Nur mal zu der Regelausnahme:
da drunter solltet ihr kaum fallen, da du ja nicht im Heimatland deiner Frau gelebt hast sondern in einem Drittland.


Die FAQ legen aber etwas anderes nahe.
Zitat:
Erste Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland liegen vor, wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte


Auch wenn AVwV 28.1.1.0 von Doppelstaatern spricht.
Zitat:
Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.


Unabhängig von etwaigem Nichtzutreffen der Regelausnahme bin ich jedoch an einer Antwort auf meine eigentliche Frage interessiert.
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Märchenprinz
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Antwort #3 - 26.12.2011 um 05:38:03
 
tilln schrieb am 25.12.2011 um 23:03:05:
wie wir alle gemeinsam umziehen könnten, da das Kind ja noch im Ausland 


Generalklausel für alle Arten der FZF ist §27:

".... Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige ..."

Das fettmarkierte ist Dein Stichwort.
Deine Frau beantragt einfach ein Visum für die Einreise zur Herstellung der fam Lebensg. und Ausübung der Personensorge über das Kind.

Sodann ist eine gleichzeitige Einreise möglich.
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tilln
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Antwort #4 - 26.12.2011 um 23:38:30
 
Märchenprinz schrieb am 26.12.2011 um 05:38:03:
Deine Frau beantragt einfach ein Visum für die Einreise zur Herstellung der fam Lebensg. und Ausübung der Personensorge über das Kind.

Sodann ist eine gleichzeitige Einreise möglich.


Ok, danke, gut zu wissen.

Ich nehme an, das trifft prinzipiell auch ohne Kind zu, d.h. Visumantrag zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft, nur dass eben zusätzlich der LU-Nachweis zu erbringen ist.

Ursprüngliche Frage nochmal: Wie können wir gleichzeitig einreisen wenn ich die LU-Sicherung noch nicht durch ein Arbeitsverhältnis nachweisen kann?
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erne
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Antwort #5 - 27.12.2011 um 00:11:24
 
tilln schrieb am 26.12.2011 um 23:38:30:
Ursprüngliche Frage nochmal: Wie können wir gleichzeitig einreisen wenn ich die LU-Sicherung noch nicht durch ein Arbeitsverhältnis nachweisen kann? 


sie muss ein FZF Visum nach §28.1.1 AufenhtG beantragen.
Wenn das Visum gegeben wird, sieht man keine Regelausnahme.
Ggf. müsst ihr hier bereits aber eine Adresse (bei Eltern, Freunden, ...) angeben, damit die Zuständigkeit einer ABH klar ist.
Mit dem Visum kann sie dann einreisen.
Oder aber ihr werdet wissen, dass die Behörden eine Regelausnahme sehen ... dann kannst du hier noch mal posten
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tilln
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Antwort #6 - 27.12.2011 um 01:02:25
 
erne schrieb am 27.12.2011 um 00:11:24:
sie muss ein FZF Visum nach §28.1.1 AufenhtG beantragen.
Wenn das Visum gegeben wird, sieht man keine Regelausnahme.

Ok, danke, das Vorgehen im Regelfall ist klar.

erne schrieb am 27.12.2011 um 00:11:24:
Oder aber ihr werdet wissen, dass die Behörden eine Regelausnahme sehen ... dann kannst du hier noch mal posten 

Meine eigentliche, ursprüngliche Frage ist aber eben, wie wir im Fall der Regelausnahme gleichzeitig nach Deutschland ziehen könnten.

(Ob unsere Situation tatsächlich eine Regelausnahme darstellt ist für diese Frage eigentlich belanglos. Davon abgesehen empfinde ich unsere Eheführung im Ausland durchaus zumutbar, was die Behörden leicht auch so sehen können.)
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.12.2011 um 01:17:24
 
Wenn eine Regelausnahme vorliegt, und der LU nicht gesichert ist, wird die ABH der Visumerteilung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zustimmen.
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Antwort #8 - 27.12.2011 um 04:03:17
 
Zitat:
Wenn eine Regelausnahme vorliegt, und der LU nicht gesichert ist, wird die ABH der Visumerteilung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zustimmen. 

Ist vollkommen klar.

Tut mir leid, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe, und ich versuche die Frage nochmal neu zu formulieren:

Wie (wenn überhaupt) ist es möglich, im Fall der Regelausnahme gemeinsam und gleichzeitig mit dem ausländischen Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Ausland nach Deutschland zu verlegen?
In anderen Worten: Wie kann die Sicherung des LU nachgewiesen werden?

Vermutlich genügt es nicht, wenn man keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII hat (da dies laut AVwV 27.3 nur einen Ablehnungsgrund darstellt, jedoch die Umkehrung keinen Zustimmungsgrund?).
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reinhard
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Antwort #9 - 27.12.2011 um 11:28:39
 
Der Lebensunterhalt muss gewährleistet sein.

1) Es könnte jemand eine VE unterschreiben, der 2000 Euro netto über dem eigenen Bedarf verdient.

2) Du könntest aus Deinem Vermögen ein Sperrkonto einrichten, z.B. 90.000 Euro, pro Monat dürfen nur 1500 Euro abgehoben werden.

Am besten klärst Du es mit der zuständigen ABH, was sie akzeptieren, und überlegst vorher, welche Möglichkeiten Du hast und anbieten kannst.

Solange die ABH nicht auf die Idee kommt, ist das aber theoretisch. Ich vermute aus deiner Frage, dass Du Dich für alle Eventualitäten innerlich vorbereiten möchtest.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 27.12.2011 um 12:17:21
 
Übrigens, sollte eine Frau später einmal die neuseeländische Staatsangehörigkeit erwerben, könnte sie gemeinsam mit dir einreisen und den Antrag auf eine AE hier in Deutschland stellen (§ 41 AufenthV ). Damit hättet ihr bis zu 90 Tagen Zeit, einen Nachweis über die LU-Sicherung zu erbringen.
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Antwort #11 - 28.12.2011 um 06:20:30
 
@reinhard: Danke für Deine aufschlussreiche Antwort.

reinhard schrieb am 27.12.2011 um 11:28:39:
1) Es könnte jemand eine VE unterschreiben, der 2000 Euro netto über dem eigenen Bedarf verdient.

2) Du könntest aus Deinem Vermögen ein Sperrkonto einrichten, z.B. 90.000 Euro, pro Monat dürfen nur 1500 Euro abgehoben werden.


Daraus ergeben sich allerdings ein paar weitere Fragen:

Warum muss in den genannten Fällen ein unterschiedlicher Betrag verfügbar sein?

Wonach richtet sich der Betrag, d.h. muss er nur für meine Frau ausreichen oder für uns beide?

90000 EUR würden für 6 Jahre reichen - warum gerade diese Dauer?

Würde es nicht Sinn machen, die initiale AE Gültigkeit auf die Verfügbarkeit von Vermögen zu begrenzen, um später bei Verlängerung der AE eine andere Einkommensquelle nachzuweisen (d.h. Arbeitsplatz)? Sprich, wenn wir nur 15000 EUR hinterlegen würden, würde die AE erstmal nur für ein Jahr ausgestellt.


Änderung:
Folgepost eingefügt.


Zitat:
Übrigens, sollte eine Frau später einmal die neuseeländische Staatsangehörigkeit erwerben, könnte sie gemeinsam mit dir einreisen und den Antrag auf eine AE hier in Deutschland stellen (§ 41 AufenthV ).

Ja, das haben wir auch vor, allerdings ist das erst im gut 3 Jahren möglich. (Dann bräuchte sie auch kein A1.)

Zitat:
Damit hättet ihr bis zu 90 Tagen Zeit, einen Nachweis über die LU-Sicherung zu erbringen. 

Ich denke dann wäre aber ein LU-Nachweis unnötig, da keine Regelausnahme mehr vorliegt, d.h. Wohnsitz wieder in Deutschland.
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« Zuletzt geändert: 28.12.2011 um 07:10:55 von Tippi »  
 
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Antwort #12 - 28.12.2011 um 08:09:10
 
tilln schrieb am 28.12.2011 um 06:20:30:
Daraus ergeben sich allerdings ein paar weitere Fragen:

Diese Fragen müßten der konkreten ABH im konkreten Visumverfahren gestellt werden.

Das hier Genannte kann nur eine Anregung sein.

Der LU muß auf Dauer gesichert sein - für die ganze Familie. Zumindest muß das zum Zeitpunkt der AE-Erteilung "so aussehen".
Jedermann weiß, daß auch eine Festanstellung gekündigt werden oder eine Firma bankrott gehen kann.

Wenn sich aber eine ABH auf das Spiel "bis das Vermögen aufgebraucht ist" einließe, müßte sie sich dann nach Ablauf der AE und bei verbrauchtem Vermögen mit der Frage auseinandersetzen, wie eine Aufenthaltsbeendigung durchzusetzen wäre.
Das wird kaum möglich sein - also entfällt die Variante.

tilln schrieb am 28.12.2011 um 06:20:30:
(Dann bräuchte sie auch kein A1.)

Falsch!
Das bräuchte sie unabhängig von ihrer StAng nicht, wenn sie zu einem Neuseeländer ziehen würde.
Als Neuseeländerin zu einem Deutschen aber schon!

tilln schrieb am 28.12.2011 um 06:20:30:
da keine Regelausnahme mehr vorliegt, d.h. Wohnsitz wieder in Deutschland.

Der Ort der Antragstellung schließt die Regelausnahme nicht aus. Ohne erteilte AE gibt es auch keinen legalen Wohnsitz in Deutschland.

Wenn ein Neuseeländer zum Daueraufenthalt einreist und dann die AE nicht erteilt werden kann, ist das sein Risiko.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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tilln
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Antwort #13 - 28.12.2011 um 08:51:50
 
Petersburger schrieb am 28.12.2011 um 08:09:10:
tilln schrieb am 28.12.2011 um 06:20:30:
(Dann bräuchte sie auch kein A1.)

Falsch!
Das bräuchte sie unabhängig von ihrer StAng nicht, wenn sie zu einem Neuseeländer ziehen würde.
Als Neuseeländerin zu einem Deutschen aber schon!

Stimmt.
Sorry, ich vergaß zu erwähnen, dass wir uns beide einbürgern lassen würden, so dass sie in der Tat zu einem Neuseeländer nachziehen würde (wenn auch Doppelstaater, was aber nicht ausgeschlossen scheint?).

Petersburger schrieb am 28.12.2011 um 08:09:10:
tilln schrieb am 28.12.2011 um 06:20:30:
da keine Regelausnahme mehr vorliegt, d.h. Wohnsitz wieder in Deutschland. 

Der Ort der Antragstellung schließt die Regelausnahme nicht aus. Ohne erteilte AE gibt es auch keinen legalen Wohnsitz in Deutschland.

Ich hatte gedacht, dass dann ihr Ehegattennachzug zu mir, einem Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, den Regelfall darstellen würde.
Aber das ändert ja nichts an der Zumutbarkeit der Eheführung in Neuseeland, also doch Regelausnahme.
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janetm
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Antwort #14 - 28.12.2011 um 09:12:25
 
tilln schrieb am 28.12.2011 um 08:51:50:
Stimmt.
Sorry, ich vergaß zu erwähnen, dass wir uns beide einbürgern lassen würden, so dass sie in der Tat zu einem Neuseeländer nachziehen würde (wenn auch Doppelstaater, was aber nicht ausgeschlossen scheint?). 


Doppelstaater eher nicht, da normalerweise die deutsche Staatsangehörigkeit verlustig geht, wenn du eine andere annimmst.

sishe auch:

http://www.wellington.diplo.de/contentblob/923350/Daten/607339/Merkblatt_Staatsa...

Bste Grüße
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