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Probleme mit der Niederlasungserlaubnis (Gelesen: 11.640 mal)
Themen Beschreibung: Muss man kindesunterhalt zahlen
chinyere123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 13.12.2011 um 17:13:56
 
Ich möchte gerne den Abschnitt im Gesetz lesen,wo steht,das der Vater Unterhalt zahlen muss,um eine NE zu bekommen.
Ein Bekannter hat auch kein Unterhalt an seiner Tochter bezahlt und hat trotzdem seine NE bekommen.Und sein Fall war dem meines Mannes gleich.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 13.12.2011 um 17:23:27
 
chinyere123 schrieb am 13.12.2011 um 17:13:56:
Ich möchte gerne den Abschnitt im Gesetz lesen,wo steht,das der Vater Unterhalt zahlen muss,um eine NE zu bekommen.


im Hinblick auf den gesicherten LU muss er keinen Unterhalt zahlen, insofern steht das auch nirgendwo im Gesetz. Eine solche Auskunft der Behörde wäre auch falsch.

An einem etwaig bestehenden Ausweisungsgrund wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 iVm §§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, 170 StGB ändert das nichts.

Auch nicht daran, dass auch sonst wohl der LU schon rein rechnerisch (knapp) nicht gesichert wäre.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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chinyere123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 13.12.2011 um 17:31:09
 
330,- Unterhalt
298,- Miete
345,- Lebenssicherung
-------
973,- insgesammt

Er verdient mal 800,- mal 1000,- nach Abzügen.

Der Sachbearbeiter hatte ein Minus von 277,- ausgerechnet.
Wenn mein Mann aber kein Unterhalt zahlt.Oder vielleicht ein kleinen Teil,dann würde das doch reichen.Oder nicht.
Mir geht es darum,ob man ihm sagen kann...Sie bekommen ihre NE nicht,weil sie kein Unterhalt zahlen.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 13.12.2011 um 17:40:16
 
chinyere123 schrieb am 13.12.2011 um 17:31:09:
dann würde das doch reichen.Oder nicht.


hast Du die bisherigen Antworten überhaupt gelesen?

Muleta schrieb am 12.12.2011 um 14:38:43:
darauf kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob er einen Anspruch auf Leistungen [=ALG 2] hätte.


Muleta schrieb am 12.12.2011 um 19:19:07:
Mit einer fiktiven Mietanrechnung würde sich überschlägig (s. http://www.biallo.de/finserv/rechnerinframe/Soziales/ALG2rechner.php ) ein ALG2-Anspruch in geringer Höhe ergeben (ca. 22-30 EUR).


Regelbedarf Alleinstehende:      364,00€      
Miete:      298,00€      
Mehrbedarf Warmwasser Alleinstehende:      8,00€      
Kosten für Unterkunft und Heizung*:      306,00€      
Bedarf:            670,00€
Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit:      900,00€      
abzgl. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit**:      −260,00€      
zu berücksichtigendes Einkommen***:      640,00€      −640,00€
Arbeitslosengeld-II (gerundet):            30,00€

chinyere123 schrieb am 13.12.2011 um 17:31:09:
Mir geht es darum,ob man ihm sagen kann...Sie bekommen ihre NE nicht,weil sie kein Unterhalt zahlen.


toll. Das nutzt aber nichts, wenn der Sachbearbeiter die Ablehnung im Ergebnis rechtlich zutreffend verfügt und "nur" auf die falschen Gründe stützt. Mit einer so isolierten Betrachtung lässt sich leider kein Fall gewinnen.
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chinyere123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #19 - 13.12.2011 um 17:49:27
 
Das ist die deutsche Gründlichkeit;)

Ich bin ja immer für ,,Kann man nicht ein Auge zudrücken?''Smiley)

Aber trotzdem,Danke.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 22.12.2011 um 09:38:00
 
Im ersten Post steht dies

"Seit Nov.2010 sind wir getrennt lebend."
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Antwort #21 - 22.12.2011 um 09:47:06
 
Ja, und?

Dieser Fakt ist in den Antworten, die nachfolgend gegeben worden sind, sehr wohl berücksichtigt worden.


=schweitzer=
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