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Verlust der Staatsangehörigkeit (Gelesen: 4.694 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis und Verlust der Staatsangehörigkeit. Einbürgerung möglich?
Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #15 - 05.12.2011 um 23:14:23
 
Pfalz schrieb am 05.12.2011 um 22:20:55:
Aber von was es abhängt, weiß keiner.


vom Einzelfall?!?

Handelt es sich zum Beispiel um einen Doppelstaater Iran/Uganda und verliert dieser seine iranische Staatsangehörigkeit, dann könnte er zwar möglicherweise auch nach § 8 StAG eingebürgert werden, was ihm als Iraner sonst verwehrt wäre. Besitzt er aber eine Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 3 S. 2 AufenthG und wurde ihm die selbstständige Erwerbstätigkeit nur deshalb erlaubt, weil er als Iraner unter die Meistbegünstigungsklausel durch das Niederlassungsabkommen von 1929 fiel, dann wäre es jedoch zumindest ansatzweise denkbar, dass die NE widerrufen werden würde. Allerdings ginge das nur dann, wenn er zum Zeitpunkt der NE-Erteilung und zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen NE erfüllt hätte. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden, dann müsste die ABH noch Ermessen ausüben und dabei auch die Bindungen des Betroffenen an die BRD, seine Integration etc. prüfen und sich weiter überlegen, ob ggf. ein anderer, befristeter Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Wenn der Betroffene aber die ugandische Staatsangehörigkeit verlieren würde, dann sähe der Fall schon wieder komplett anders aus. Ebenso, wenn der Ausländer eine NE auf einer anderen Rechtsgrundlage haben würde oder die NE 21 und die vorangehende AE 21 auch dann erteilt worden wäre, wenn er keine iranische StAng besessen hätte. Das alles natürlich unter der Voraussetzung, dass er nach dem Verlust der iranischen StAng stets einen ugandischen Pass hatte und weiterhin hat, denn ohne gültigen Pass wäre schon eine Einbürgerung kaum möglich und es würde evtl. ein Ausweisungsgrund vorliegen (auch das hängt aber wieder vom Einzelfall und den genauen Umständen ab), so dass, selbst wenn schon besonderer Ausweisungsschutz bestehen sollte, in der Folge evtl. ein Widerruf trotz guter Integration möglich wäre, da das behördliche Ermessen wegen der Passlosigkeit zu seinen Ungunsten ausfallen könnte. Aber da Du ja keine Details mitteilen willst, gibt's halt auch keine klaren Antworten.
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