Kamil, ich muss Dich enttäuschen. - Die Ablehnung des Antrages auf Elterngeld ist leider korrekt.
Entscheidend ist die Nebenbestimmung zur
AE Deiner Frau, die wie Du geschrieben hast, lautet:
Kamil schrieb am 02.12.2011 um 01:18:42:„Unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet.“
Ihre Aufenthaltserlaubnis berechtigt also als solche nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit.
Genau das ist aber die entscheidende Voraussetzung für den Elterngeldbezug.
So heißt es in der unten an dieses Post als pdf-Datei angehängten Broschüre:
Zitat:Ein Anspruch auf Kinder- sowie auf Elterngeld besteht nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder früher einmal dazu berechtigt hat (vgl. § 62 II Nr. 2 EStG, sowie § 1 VII Nr. 2 BEEG).
Bei der
AE Deiner Frau steht aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis auf Weiteres unter Erlaubnisvorbehalt. - Solange dies so ist, würde Deine Frau also nur dann Elterngeld bekommen können, wenn sie die Erlaubnis für eine bestimmte Beschäftigung hat - diese würde dann ja als (neue) Nebenbestimmung zu ihrer
AE aufgenommen.
Interessant wäre noch eine Antwort auf die Frage, wie lange Eure eheliche Lebensgeminschaft schon
in Deutschland besteht.
Ist das bereits seit mindestens zwei Jahren der Fall, dann wäre Deiner Frau gemäß § 29 (5) Nr. 2
AufenthG Erwerbstätigkeit unabhängig von den Einschränkungen, denen Du (noch) unetrliegst, zu erlauben. - Wenn das der Fall ist, sollte sie sich schnellstens zur
ABH begeben und die Änderung der entsprechenden Nebenbestimmung beantragen.
Ansonsten wäre abzuwarten, bis Du die Voraussetzungen des § 9 BeschVerfV bzw. neu des § 3b
BeschVerfV erfüllst.
=schweitzer=
P.S. - Leider kann ich die im Text genannte Broschüre hier nicht anhängen, da ihre Dateigröße den vorgegebenen Rahmen sprengt.
Daher versuche ich sie jetzt zu verlinken. Bei Interesse also bitte
hier
klicken! - Das Zitat findest Du im Anhang unter Nummer 2.