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Anspruch auf Elterngeld bei FNZ (Gelesen: 2.316 mal)
Kamil
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Aserbaidschan
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02.12.2011 um 01:18:42
 
Hallo liebe i4a-Mitglieder,
Der Elterngeldantrag meiner Ehefrau wurde abgelehnt. Ich wollte eure Meinung wissen, wie gerecht das ist.
Unsere Lage ist folgendes:

Wir beide sind nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer.

Ich habe eine AE als Arbeitnehmer nach AufenthG §18 Abs.4 bzw. BeschV § 27 Nr 3.(Fachkraft mit einem inländischen Hochschulabschluss).
Meine AE ist an meine Arbeitstelle gebunden.

Meine Frau studiert und hat eine AE nach AufenthG §30 (Familiennachzug) mit Bemerkung:
„Unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet.“
Bei der Einreise nach Deutschland hatte Sie §16 gehabt, danach haben wir speziell für das Elterngeld §30 beantragt.

Die Aussage des Sachbearbeiters ist, dass meine Frau eine beschränkte Arbeitserlaubnis hat und das genügt für den Anspruch fürs Elterngeld nicht.
Beschränkte Arbeitserlaubnis bedeutet, dass meine Frau eine Arbeitsmarktprüfung durchgehen muss => Zustimmung der Bundesagentur für die Arbeit.
Wie ich mitbekommen habe hat meine Frau gleichen Arbeitsmarktzugang Rechte wie ich. Und bei mir muss nach BeschV § 27 keine Vorrangprüfung durchgeführt werden (inländisches Hochschulabschluss).

Somit stellt sich heraus, dass wenn meine Frau eine evtl. Arbeitstelle findet, es muss nur geprüft werden, ob ihre Arbeitlohn ihrer Beschäftigung entspricht.
Das haben wir, bei der Antragstellung nicht angegeben. Deswegen will ich eine Bescheinigung aus ABH für den Widerspruch bekommen.



Leider erfülle ich die Voraussetzungen für die unbeschränkte Arbeitserlaubnis nicht. Zum Geburt unseres Kindes:
* bin ich nur 3 Jahre in Deutschland. 2,5 davon als Student(AE nach §16)
* Sozialpflichtig habe ich 16 Monate gearbeitet (8 davon mit studentischem AE nach AufenthG §16)

Vielen Dank voraus!!!
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 02.12.2011 um 07:51:34
 
Kamil, ich muss Dich enttäuschen. - Die Ablehnung des Antrages auf Elterngeld ist leider korrekt.

Entscheidend ist die Nebenbestimmung zur AE Deiner Frau, die wie Du geschrieben hast, lautet:

Kamil schrieb am 02.12.2011 um 01:18:42:
„Unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet.“


Ihre Aufenthaltserlaubnis berechtigt also als solche nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit.

Genau das ist aber die entscheidende Voraussetzung für den Elterngeldbezug.

So heißt es in der unten an dieses Post als pdf-Datei angehängten Broschüre:

Zitat:
Ein Anspruch auf Kinder- sowie auf Elterngeld besteht nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder früher einmal dazu berechtigt hat (vgl. § 62 II Nr. 2 EStG, sowie § 1 VII Nr. 2 BEEG).


Bei der AE Deiner Frau steht aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis auf Weiteres  unter Erlaubnisvorbehalt. - Solange dies so ist, würde Deine Frau also nur dann Elterngeld bekommen können, wenn sie die Erlaubnis für eine bestimmte Beschäftigung hat - diese würde dann ja als (neue) Nebenbestimmung zu ihrer AE aufgenommen.

Interessant wäre noch eine Antwort auf die Frage, wie lange Eure eheliche Lebensgeminschaft schon in Deutschland besteht.

Ist das bereits seit mindestens zwei Jahren der Fall, dann wäre Deiner Frau gemäß § 29 (5) Nr. 2 AufenthG Erwerbstätigkeit unabhängig von den Einschränkungen, denen Du (noch) unetrliegst, zu erlauben. - Wenn das der Fall ist, sollte sie sich schnellstens zur ABH begeben und die Änderung der entsprechenden Nebenbestimmung beantragen.

Ansonsten wäre abzuwarten, bis Du die Voraussetzungen des § 9 BeschVerfV  bzw. neu des § 3b BeschVerfV erfüllst.


=schweitzer=

P.S. - Leider kann ich die im Text genannte Broschüre hier nicht anhängen, da ihre Dateigröße den vorgegebenen Rahmen sprengt.
Daher versuche ich sie jetzt zu verlinken. Bei Interesse also bitte
hier
klicken! - Das Zitat findest Du im Anhang unter Nummer 2.
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« Zuletzt geändert: 02.12.2011 um 08:02:27 von schweitzer »  

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Kamil
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Antwort #2 - 02.12.2011 um 11:15:33
 
schweitzer, danke für die rasche Antwort.

schweitzer schrieb am 02.12.2011 um 07:51:34:
Interessant wäre noch eine Antwort auf die Frage, wie lange Eure eheliche Lebensgemeinschaft schon in Deutschland besteht.


Diese Voraussetzung erfüllen wir auch nicht.   unentschlossen
2 Jahre Lebensgemeinschaft wird es erst, wenn unsere Tochter 13 Monate alt ist.

schweitzer schrieb am 02.12.2011 um 07:51:34:
Ansonsten wäre abzuwarten, bis Du die Voraussetzungen des § 9 BeschVerfVbzw. neu des § 3b BeschVerfV erfüllst.


Dann wollte ich fragen, wann ich die Beschränkung aufheben kann.

§ 3b BeschVerfV Abs. (1) Nr. 1 erfülle ich kaum.
2 Jahre + 3 Monate §16 + eventuell 3 Monate nationale Visum= 30 Monate. Das wird zur Hälfte mitberechnet = 15Monate. + 8 Monate als Arbeitnehmer (§18) = 23 Monate in Deutschland bis zum Geburt. Das heißt, die Beschränkung kann ich erst aufheben, wenn meine Tochter 13 Monate alt ist. Damit ist Erlterngeldbezugzeit fast vorbei.
Wird auch in diesem Fall Elterngeld 3 Monate rückwirkend bezahlt oder ab dem Zeitpunkt, wann der Anspruch entsteht?

§ 3b BeschVerfV Abs. (1) Nr. 2 wird wahrscheinlich auch nicht helfen, weil Ich zwar 16 Monate sozialpflichtig gearbeitet habe, 8 davon war mit einem AE nach §16( 4 als werkstudent + 4 als Festangestellte). Sind diese Monate als zeitlich begrenzte Beschäftigung(§ 3b BeschVerfV Abs. (2) Nr. 2) zu betrachten, weil man nur 90 Tage im Jahr arbeiten dürfte?

Generell, sehe ich im Fall meiner Frau die Ablehnung aus diesem Grund ungerecht, weil für Sie keine Vorrangprüfung gemacht werden muss und Euro 300 Job, mit entsprechender  Arbeitsleistung,   zu finden ist nicht schwierig, besonders im Raum München.

Macht ein Widerspruch überhaupt Sinn?
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schweitzer
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Antwort #3 - 02.12.2011 um 11:45:08
 
Auf die Schnelle vermag ich nur auf Deine letzte Frage eindeutig zu antworten:

Kamil schrieb am 02.12.2011 um 11:15:33:
Macht ein Widerspruch überhaupt Sinn?


Nein.

Kamil schrieb am 02.12.2011 um 11:15:33:
Generell, sehe ich im Fall meiner Frau die Ablehnung aus diesem Grund ungerecht, weil für Sie keine Vorrangprüfung gemacht werden muss 


Ob eine Vorrangprüfung gemacht werden muss oder nicht, ist nicht das entscheidende Kriterium. Entscheidend ist, ob die AE Deiner Frau so ausgestellt ist, dass sie damit eine Beschäftigung aufnehmen kann oder nicht. Und in dem Falle Deiner Frau enthält sie die Nebenbestimmung, dass sie eine Beschäftigung erst nach ausdrücklicher Genehmigung aufnehmen darf.

Ob für die Erteilung dieser Genehmigung eine Vorrangprüfung durchgeführt werden muss oder nicht, ist zweitrangig und für die Frage der Elterngeldberechtigung ohne Belang.

Zu den anderen Fragen:

Kamil schrieb am 02.12.2011 um 11:15:33:
Wird auch in diesem Fall Elterngeld 3 Monate rückwirkend bezahlt oder ab dem Zeitpunkt, wann der Anspruch entsteht?


Das vermag ich nicht wirklich zu beantworten - ist nicht "meine Baustelle" - ggf. andere posts abwarten oder diese Frage mal in einem Spezialforum zu Sozialleistungen stellen.

Da es im Gesetzestext (§ 7 I BEEG) lediglich heißt:

Zitat:
¹Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. ²Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
...

würde ich den Antrag zu gegebener Zeit aber auf jeden Fall erstmal stellen.


Kamil schrieb am 02.12.2011 um 11:15:33:
Sind diese Monate als zeitlich begrenzte Beschäftigung(§ 3b BeschVerfV Abs. (2) Nr. 2) zu betrachten, weil man nur 90 Tage im Jahr arbeiten dürfte?


Ich fürchte, nicht. Aber auch hier bin ich nicht ganz sicher. Das sollte aber einer der entsprechenden Experten hier im Board wissen. Also, hab ein bisschen Geduld, bis sich jemand meldet.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 05.12.2011 um 00:39:43
 
Bei alledem fehlt eine wichtige Info:

Wieviele Stunden/Woche arbeitet Kamil?

Sind es maximal 30 Stunden, kann er das Elterngeld beanspruchen! Die AE nach § 18 steht dem - anders als die AE nach § 16 - gemäß § 1 BEEG nicht entgegen, da die Zustimmung zur Arbeitserlaubnis nach § 18 bei Hochschulabsolventen - anders als zB bei AuPair - nach der BeschV zeitlich nicht auf eine Höchstdauer begrenzt ist!

Ggf. den Berechtigen im Antrag im Rahmen des Widerspruchs entsprechend abändern, denn die Elterngeldstelle hätte ihm diesen Hinweis im Rahmen ihrer Beratungspflicht geben müssen!

Mindestens 2 Monate des  Elterngeldes kann ohnehin nur der andere Partner (Kamil) beziehen, der überlegen sollte, auch deshalb ggf seine Tätigkeit vorübergehend auf 30 Std zu reduzieren.

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Kamil
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Antwort #5 - 12.12.2011 um 23:33:32
 
Hi,

Leider habe den letzten Post nicht vollständig verstanden.

ich (Kamil) arbeite Vollzeit(40St/Woche).
Der Punkt dieses Threads ist Elterngeld für meine Ehepartnerin eher als für mich  zu bekommen. Dafür muss ich die Nebenbestimmung in meiner AE aufheben.

Ich werde sowieso die zwei Monate in Anspruch nehmen. Falls meine Frau kein Elterngeld bekommen, betrachte ich auch die Möglichkeit mehr Elternzeit zu nehmen.
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