Mick schrieb am 20.10.2011 um 22:55:20:Ich habe schon öfter geguckt, nachdem das Problem theoretisch
in den Raum gestellt wurde - nix gefunden.
Ja, ich habe auch nichts finden können. Der Grund dafür ist wahrscheinlich weil es keine solche Vorschrift gibt.
Zitat:Persönliche Meinungen sind da weniger wichtig. Falls mal ein Antrag
offiziell gestellt wird, sollte man sich überlegen, wie man das rechtlich
nachvollziehbar ablehnen kann (so man es will).
Doch, es gibt einen Grund:
Kopfzerbrechende Arbeit.
Zitat:Die Begründung, dass
der Betroffene Probleme an der Grenze bekommen kann, dürfte kaum
ein durchschlagendes Argument sein. Das wäre ja (zumindest vorder-
gründig) sein Problem/Risiko, das er nach einer Belehrung ggf. bewusst
eingeht.
Dieses Argument ist sehr schwach, IMO.
Im Fall, dass es nur ein
eAT mit zwei Passnummern ist, wo liegt das Problem? Ich sehe es wirklich nicht. Wenn es Fragen an der Grenze gibt, zeigt er einfach beide Pässe. "Problem" gelöst. Die Nummern im Pass stimmen mit den Nummern im
eAT überein. Hier gibt es kein Problem. Er ist ja auch im
AZR eingetragten.
Im Fall, dass es zwei
eAT sind, sehe ich auch kein Problem. Der Ausländer bezahlt die Gebühr für den
eAT, also wird er nicht "umsonst" ausgestellt. Der Ausländer besitzt ja in wirklichkeit nur einen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis), und beantragt eine "Kopie" so zu sagen, die seine andere Staatsangehörigkeit dokumentiert. Welche Vorschrift wird hier verstoßen?
Wenn es um einen befristeten zweckgebundenen Aufenthaltstitel ging, der mit Hilfe einer priviligierten Staatsangehörigkeit erlangt wurde (z. B., eine § 18
AE, die durch Hilfe von § 41
AufenthV im Zusammenhang mit § 34
BeschV erlangt wurde), dann dürfte mann den
AT natürlich NICHT auf beiden Staatsangehörigkeiten bekommen. In so einem Fall, wenn er diese Staatsangehörigkeit verlieren würde, dann verliert er auch den
AT:
Zitat:52.1.2.2 der VWV zum AufenthGZitat:
Sofern mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels entfallen ist, kann von einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und deshalb ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist.
Zwingende Erteilungsvoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 Absatz 3 oder 4 i.V. m. § 34 BeschV.
Aber ich rede ausschließlich von einer Niederlassungserlaubnis, und die ist nicht zweckgebunden! Deswegen gibt es keinen Gesetzesverstoß, zwei
eAT oder eine
eAT mit zwei dokumentierten Staatsangehörigkeiten zu besitzten.
Und im Fall, dass es keine
eAT sind, sondern die
AT im Pass eingetragen ist, dann sehe ich auch nichts, was Probleme machen würde. Zwei Staatsangehörigkeiten, zwei Pässe, zwei
AT.
Ich möchte nur noch sagen, dass ich im Regelfall keinen Grund sehe automatisch (also ohne Beantragung) einem Doppelstaatler mit Niederlassungserlaubnis mehr als einen
AT zu erteilen. Wenn er aber so etwas für seine andere Staatsangehörigkeit beantragen und bezahlen möchte, dann sehe ich überhaupt keinen rechtlich nachvollziehbaren Ablehnungsgrund.
Wenn es einen gibt, möchte ich den bitte sehen.