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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
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Beitrag begonnen von Pfalz am 19.10.2011 um 17:14:34

Titel: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Pfalz am 19.10.2011 um 17:14:34
Wenn jemand mit zwei Staatsangehörigkeiten eine Niederlassungserlaubnis besitzt, und diese NE nur im Pass von Staatsang. A eingetragen ist, darf man die NE auch im Pass von Staatsang. B bekommen?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von schweitzer am 20.10.2011 um 07:35:45
Davon gehe ich aus. - Hieße aber angesichts der neuen Bestimmungen nun, dass auf entsprechenden Antrag wohl zwei eAT (Niederlassungserlaubnis) ausgefertigt werden müssten.


=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 20.10.2011 um 08:02:33
Warum sollte das getan werden?

Die NE wird als Dokument einer Person erteilt, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist.

Aus welchem Grund sollte das in zu zwei verschiedenen Reisepässen dokumentiert werden?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Reni am 20.10.2011 um 08:22:49
Nimm mal an, die Person fährt in das Land, in dessen Pass sie nicht ist. Und dann will sie zum Heimflug nach D einchecken, aber in dem Pass, den sie dort verpflichtet ist, vorzulegen, ist nicht dokumentiert, dass sie nach D einreisen darf.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von schweitzer am 20.10.2011 um 08:54:45
Sehe ich wie Reni.

Auf dem eAT wird ja auch die Nummer des gültigen Passes vermerkt.

Im Falle, dass zwei Staatsangehörigkeiten und somit zwei Pässe existieren, könnten/müssten allerdings dann auch beide Pass-Nummern auf dem eAT vermerkt werden. (Damit würde sich ein zweiter eAT erübrigen.)


=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 20.10.2011 um 08:55:25
Dann legt die Person den zweiten Paß vor, in/zu dem die NE ist.

Ebenso wie jeder andere Doppelstaater, der bei einer Flugreise von seinem einen Heimatland in sein anderes (gegenseitige Visumpflicht hier mal vorausgesetzt) jeweils beide Pässe vorzeigen muß.

Wo ist das Problem?

Wieso sollen deutsche Behörden sich ohne Not, nur der Bequemlichkeit halber, den Kopf über etwas zerbrechen oder zusätzliche AT ausstellen?


Damit wir uns nicht mißverstehen: Es gibt bestimmt die eine oder andere Konstellation, wo es richtig Schwierigkeiten geben kann mit zwei Pässen verschiedener Staaten. Da sind dann ggf. Speziallösungen gefragt.
Wir reden hier doch aber über den Regelfall!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Pfalz am 20.10.2011 um 18:18:29

Petersburger schrieb am 20.10.2011 um 08:55:25:
Wieso sollen deutsche Behörden sich ohne Not, nur der Bequemlichkeit halber, den Kopf über etwas zerbrechen oder zusätzliche AT ausstellen?

Ich dachte nicht, dass die zusätzliche Ausstellung eines Aufenthaltstitlels (den der Ausländer selbstverständlich bezahlen würde) eine kopfzerbrechende Arbeit ist. Jetzt weiß ich's aber. Danke. :)

Wie auch immer, ich denke die Lösung die schweitzer vorgeschlagen hat ist wirklich die beste, also die mit den beiden Passnummern auf dem eAT.

Damit vermeiden die Behörden eine Menge Stress, Ärger, Kopfweh, und natürlich sparen die auch Geld, weil der Sachbearbeiter dann keine Paracetamol Tabletten kaufen muss.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 20.10.2011 um 19:49:31

Pfalz schrieb am 20.10.2011 um 18:18:29:
Wie auch immer, ich denke die Lösung die schweitzer vorgeschlagen hat ist wirklich die beste, also die mit den beiden Passnummern auf dem eAT.

Ebenso wie ein Deutscher nur einen Paß haben kann, kann ein Ausländer nur einen AT haben.
Warum sollte das anders sein?

(Wir reden immer über den Regelfall.)


Pfalz schrieb am 20.10.2011 um 18:18:29:
Wie auch immer, ich denke die Lösung die schweitzer vorgeschlagen hat ist wirklich die beste, also die mit den beiden Passnummern auf dem eAT.

Mit so einem eAT wünsche ich dann viel Spaß an der Grenze. Und vor allem genug Zeit, damit sich zweifelnde Grenzbeamte rechtzeitig vor Abflug des Flugzeugs mittels ihrer eigenen Quellen von der Rechtmäßigkeit des Dokumentes überzeugen können.

Aber mal ohne Sarkasmus:
Dann muß auch die zweite StAng in den eAT und die Kodierzeile. Wohin da konkret?
Am Ende wird der Grenzbeamte am ehesten zu überzeugen sein, wenn man beide in den AT eingetragenen Pässe an der Grenze vorzeigt.

Und was ist dann mit dem Doppeleintrag gewonnen?

Nur meine Achtung vor schweitzer hindert mich, meine Meinung zu dieser Idee unverblümt auszudrücken!  ::)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Pfalz am 20.10.2011 um 22:24:29

Petersburger schrieb am 20.10.2011 um 19:49:31:
Ebenso wie ein Deutscher nur einen Paß haben kann, kann ein Ausländer nur einen AT haben.
Warum sollte das anders sein?

Bitte zeige mir nach welcher Vorschrift sich das richtet, dass ein Ausländer nur den AT in einem Pass haben darf.

Achtung: So eine Vorschrift zu finden wird schwer sein. Vielleicht auch kopfzerbrechlich.


Zitat:
Mit so einem eAT wünsche ich dann viel Spaß an der Grenze. Und vor allem genug Zeit, damit sich zweifelnde Grenzbeamte rechtzeitig vor Abflug des Flugzeugs mittels ihrer eigenen Quellen von der Rechtmäßigkeit des Dokumentes überzeugen können.

Er/Sie zeigt beide Pässe, und wo ist das Problem? Die Passnummern stimmen überein.


Zitat:
Aber mal ohne Sarkasmus:
Dann muß auch die zweite StAng in den eAT und die Kodierzeile. Wohin da konkret?
Am Ende wird der Grenzbeamte am ehesten zu überzeugen sein, wenn man beide in den AT eingetragenen Pässe an der Grenze vorzeigt.

Und was ist dann mit dem Doppeleintrag gewonnen?

Nur meine Achtung vor schweitzer hindert mich, meine Meinung zu dieser Idee unverblümt auszudrücken!  ::)

Du hast zu diesem Thema so reagiert, als ob ich gefragt habe ob jemand sein Besuchervisum in eine Niederlassungserlaubnis umwandeln kann.

Ich kann nur sagen: Gott sei Dank das einige Leute keine Gesetze für Ausländer schreiben.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Mick am 20.10.2011 um 22:55:20

Pfalz schrieb am 20.10.2011 um 22:24:29:
Bitte zeige mir nach welcher Vorschrift sich das richtet, dass ein Ausländer nur den AT in einem Pass haben darf.

Achtung: So eine Vorschrift zu finden wird schwer sein. Vielleicht auch kopfzerbrechlich.


Ich habe schon öfter geguckt, nachdem das Problem theoretisch
in den Raum gestellt wurde - nix gefunden.


Petersburger schrieb am 20.10.2011 um 19:49:31:
Nur meine Achtung vor schweitzer hindert mich, meine Meinung zu dieser Idee unverblümt auszudrücken!

Persönliche Meinungen sind da weniger wichtig. Falls mal ein Antrag
offiziell gestellt wird, sollte man sich überlegen, wie man das rechtlich
nachvollziehbar ablehnen kann (so man es will). Die Begründung, dass
der Betroffene Probleme an der Grenze bekommen kann, dürfte kaum
ein durchschlagendes Argument sein. Das wäre ja (zumindest vorder-
gründig) sein Problem/Risiko, das er nach einer Belehrung ggf. bewusst
eingeht.

P.S. Bitte die "persönlichen Anmerkungen" unterlassen - gilt für alle

[edit]
Petersburger schrieb am 20.10.2011 um 19:49:31:
Ebenso wie ein Deutscher nur einen Paß haben kann, kann ein Ausländer nur einen AT haben. 

Ein Deutscher kann im Ausnahmefall zwei Pässe haben. [/edit]

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Saxonicus am 21.10.2011 um 00:52:05

Petersburger schrieb am 20.10.2011 um 19:49:31:
Ebenso wie ein Deutscher nur einen Paß haben kann, 

Wer sagt denn so etwas ?
Ich hatte jahrelang ganz legal zwei (deutsche) Pässe parallel nebeneinander.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Pfalz am 21.10.2011 um 02:11:32

Mick schrieb am 20.10.2011 um 22:55:20:
Ich habe schon öfter geguckt, nachdem das Problem theoretisch
in den Raum gestellt wurde - nix gefunden.

Ja, ich habe auch nichts finden können. Der Grund dafür ist wahrscheinlich weil es keine solche Vorschrift gibt.


Zitat:
Persönliche Meinungen sind da weniger wichtig. Falls mal ein Antrag
offiziell gestellt wird, sollte man sich überlegen, wie man das rechtlich
nachvollziehbar ablehnen kann (so man es will).

Doch, es gibt einen Grund:

Kopfzerbrechende Arbeit.


Zitat:
Die Begründung, dass
der Betroffene Probleme an der Grenze bekommen kann, dürfte kaum
ein durchschlagendes Argument sein. Das wäre ja (zumindest vorder-
gründig) sein Problem/Risiko, das er nach einer Belehrung ggf. bewusst
eingeht.

Dieses Argument ist sehr schwach, IMO.

Im Fall, dass es nur ein eAT mit zwei Passnummern ist, wo liegt das Problem? Ich sehe es wirklich nicht. Wenn es Fragen an der Grenze gibt, zeigt er einfach beide Pässe. "Problem" gelöst. Die Nummern im Pass stimmen mit den Nummern im eAT überein. Hier gibt es kein Problem. Er ist ja auch im AZR eingetragten.

Im Fall, dass es zwei eAT sind, sehe ich auch kein Problem. Der Ausländer bezahlt die Gebühr für den eAT, also wird er nicht "umsonst" ausgestellt. Der Ausländer besitzt ja in wirklichkeit nur einen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis), und beantragt eine "Kopie" so zu sagen, die seine andere Staatsangehörigkeit dokumentiert. Welche Vorschrift wird hier verstoßen?

Wenn es um einen befristeten zweckgebundenen Aufenthaltstitel ging, der mit Hilfe einer priviligierten Staatsangehörigkeit erlangt wurde (z. B., eine § 18 AE, die durch Hilfe von § 41 AufenthV im Zusammenhang mit § 34 BeschV erlangt wurde), dann dürfte mann den AT natürlich NICHT auf beiden Staatsangehörigkeiten bekommen. In so einem Fall, wenn er diese Staatsangehörigkeit verlieren würde, dann verliert er auch den AT:


Zitat:
52.1.2.2 der VWV zum AufenthG

Zitat:
Sofern mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels entfallen ist, kann von einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und deshalb ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist. Zwingende Erteilungsvoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 Absatz 3 oder 4 i.V. m. § 34 BeschV.

Aber ich rede ausschließlich von einer Niederlassungserlaubnis, und die ist nicht zweckgebunden! Deswegen gibt es keinen Gesetzesverstoß, zwei eAT oder eine eAT mit zwei dokumentierten Staatsangehörigkeiten zu besitzten.

Und im Fall, dass es keine eAT sind, sondern die AT im Pass eingetragen ist, dann sehe ich auch nichts, was Probleme machen würde. Zwei Staatsangehörigkeiten, zwei Pässe, zwei AT.

Ich möchte nur noch sagen, dass ich im Regelfall keinen Grund sehe automatisch (also ohne Beantragung) einem Doppelstaatler mit Niederlassungserlaubnis mehr als einen AT zu erteilen. Wenn er aber so etwas für seine andere Staatsangehörigkeit beantragen und bezahlen möchte, dann sehe ich überhaupt keinen rechtlich nachvollziehbaren Ablehnungsgrund.

Wenn es einen gibt, möchte ich den bitte sehen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 21.10.2011 um 04:47:08

Saxonicus schrieb am 21.10.2011 um 00:52:05:
Wer sagt denn so etwas ?

PaßG § 1 (2)


Mick schrieb am 20.10.2011 um 22:55:20:
Ein Deutscher kann im Ausnahmefall zwei Pässe haben. 


Petersburger schrieb am 20.10.2011 um 19:49:31:
Ebenso wie ein Deutscher nur einen Paß haben kann, kann ein Ausländer nur einen AT haben.
Warum sollte das anders sein?

(Wir reden immer über den Regelfall.)



Auf meine ziemlich oben gestellte Frage, warum ein zweiter AT ausgestellt werden sollte, wo man doch beide Pässe vorlegen kann, kommt eine Lösung, die auf die Vorlage beider Pässe an der Grenze herausläuft.

Ich weiß nicht - woher auch - wie oft die hier an der Diskussion Beteiligten schon an nichtdeutschen Schengenaußengrenzen wie auch anderen Grenzen mit mißtrauisch gewordenen Grenzbeamten zu tun hatten.
Von mir weiß ich es: Ein reichliches Dutzend Fälle werden es mittlerweile sein.

Einer davon war ein finnischer Grenzer, der in Verletzung des Diskriminierungsverbotes aus RL 2004/38 EG mir bei der Einreise dieselben Fragen stellte wie einem Drittausländer und anschließend angesichts meines zweiten Reisepasses mich für einen Betrüger hielt - es gibt ja wohl keinen Staat, wo man zwei Pässe haben darf ...


Ich möchte keinem aufmerksam-mißtrauischem Grenzbeamten einen AT vorlegen, der ungewöhnlich ist.
Ein AT mit zwei eingetragenen Pässen - von den technischen Bedenken schrieb ich schon - wäre das.
Ohne rechtliche Hilfe in kürzester Zeit wird das Mißtrauen nur durch die Vorlage des zweiten Passes aus der Welt zu schaffen sein - womit wir wieder bei meinem Warum wären.


Offenbar hat die Bundesrepublik ein Interesse daran, daß ein Mensch mit einer Identität bekannt ist - dazu gehört die StAng.
Hat er mehrere Staatsangehörigkeiten, dann ist es die deutsche, die in Bezug auf Deutschland gilt - es ist untersagt, dem Deutschen+XXX-Staater einen AT auszustellen.
Hat er die "nur andere", dann kann er sich grundsätzlich eine aussuchen.
Ist die eine eine EU-Staatsangehörigkeit, wird der Doppelstaater kaum mit der Nicht-EU-StAng einen AT beantragen - schon aus Eigennutz.

In den anderen (Regel- !!)Fällen gibt es für Deutschland weder ein eigenes Interesse noch einen nachvollziehbaren Grund einem Ausländer, der eines AT bedarf, nun zwei auszustellen.


Auch ich kenne kein explizites Verbot.

Laßt es drauf ankommen und stellt ein Dutzend dahingehende Anträge. Es würde mich wundern, wenn die Mehrzahl oder wenigstens ein beachtlicher Teil davon positiv beschieden würden.

Zumindest dann, wenn keine besseren als die hier vorgebrachten Gründe vorgetragen werden, nach denen ich nicht müde werde zu fragen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 21.10.2011 um 08:44:12
Verspätete - daher technisch im Beitrag unmögliche - Korrektur bzw. Ergänzung:

Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 04:47:08:
Hat er mehrere Staatsangehörigkeiten, dann ist es die deutsche, die in Bezug auf Deutschland gilt - es ist untersagt, dem Deutschen+XXX-Staater einen AT auszustellen.
Hat er die "nur andere", dann kann er sich grundsätzlich eine aussuchen.
Ist die eine eine EU-Staatsangehörigkeit, wird der Doppelstaater kaum mit der Nicht-EU-StAng einen AT beantragen - schon aus Eigennutz.


sollte heißen:

Hat er mehrere Staatsangehörigkeiten, dann ist es seine deutsche, die in Bezug auf Deutschland gilt - es ist untersagt, dem Deutschen+XXX-Staater einen AT auszustellen.

Ist eine eine (nichtdeutsche) EU-Staatsangehörigkeit, wird der Doppelstaater kaum mit der Nicht-EU-StAng einen AT beantragen - schon aus Eigennutz.

Hat er "nur andere", dann kann er sich grundsätzlich eine aussuchen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Saxonicus am 21.10.2011 um 11:23:22

Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 04:47:08:
PaßG § 1 (2)

§ 1 Paßpflicht
 
(2) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 21.10.2011 um 11:43:49
Hatte ich gelesen.

Oder hast Du anderes erwartet?

Daher auch mein Verweis auf den Regelfall. Ebenso wie meine ermüdende Frage nach den besonderen Gründen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von grisu1000 am 21.10.2011 um 19:00:43

Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 08:44:12:
Hat er mehrere Staatsangehörigkeiten, dann ist es seine deutsche, die in Bezug auf Deutschland gilt - es ist untersagt, dem Deutschen+XXX-Staater einen AT auszustellen.


Wobei es durchaus üblich ist in seinem ausländische Pass, auf Antrag, das Rückkehrrecht nach Deutschland einzutragen.

VwV zum AufenthG

Zitat:
2.1.2 Ist ein Ausländer eingebürgert worden, wird sein Aufenthaltstitel gegenstandslos. Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird einen vorhandenen Aufenthaltstitel „ungültig“ stempeln und die zuständige Ausländerbehörde unterrichten (§ 73 Nummer 1 AufenthV). § 36 Absatz 2 und 3 AZRG ist zu beachten. Einem unter Fortbestehen der bisherigen Staatsangehörigkeit Eingebürgerten oder einem Deutschen, der aus einem sonstigen Grund zugleich eine oder mehrere fremde Staatsangehörigkeit(en) besitzt, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden; ihm kann aber zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei einer Reise in seinen Herkunftsstaat im ausländischen Pass oder Passersatz die Eintragung angebracht werden:
„Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht
in der Bundesrepublik Deutschland ...
(Datum, Dienstsiegel).“


Die Frage ist, ob sowas auch bei nichtdeutschen im zweiten Pass eingetragen werden kann und er es dann zusammen mit der eAT vorlegen kann.

Wobei unerheblich ist ob es jemand doppelter Staatsbürger ist oder zwei oder mehrere nationale Pässe besitzt, was z.B bei Auslandsjournalisten eher die Regel denn die Ausnahme ist.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 21.10.2011 um 21:44:31

grisu1000 schrieb am 21.10.2011 um 19:00:43:
Die Frage ist, ob sowas auch bei nichtdeutschen im zweiten Pass eingetragen werden kann und er es dann zusammen mit der eAT vorlegen kann.

Nehmen wir mal an, das ginge. Aber auch dann gälte:
Zum vorgelegten eAT will der mißtrauische Grenzer dann den zugehörigen, den anderen Paß sehen - und wir sind wieder am Ausgangspunkt.


Dann frage ich doch mal von der anderen Seite her:
In welcher konkreten Situation, mit welchen Staatsangehörigkeiten könnte denn eine Situation auftreten, die die Vorlage der beiden Pässe unzumutbar werden läßt?
Und hier dann: Warum?

Meine alte Leier von den Gründen, nur mal halt etwas konkreter.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von grisu1000 am 21.10.2011 um 22:32:04

Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 21:44:31:
In welcher konkreten Situation, mit welchen Staatsangehörigkeiten könnte denn eine Situation auftreten, die die Vorlage der beiden Pässe unzumutbar werden läßt?
Und hier dann: Warum?


Ok mal ein konstruiertes Beispiel aus meinigen obigen Thread.  Journalist mit 2 nationalen Pässen eines Nicht-EU Staates und Daueraufenthalt EG in Pass 1. Pass1 hat nun unglücklicherweise ein israelisches Visum. Der Journalist mit dem Spezialgebiet Naher Osten will nun in ein arabisches Land reisen.

Das Problem: Pass1 kann er nicht verwenden und den sollte er auch tunlichst nicht mitführen.
Pass2 und die eAT des Daueraufenthalt EG stimmen nicht überein. Eine neue eAT mit den Daten Pass 2 würde ja 4 bis 6 Wochen dauern.

Er wendet sich in vorausschauender Art an die ABH und möchte in 2 Wochen in das arabische Land. Was macht nun die ABH?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Mick am 21.10.2011 um 23:24:50

Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 21:44:31:
Meine alte Leier von den Gründen,


Ja, das hast Du in der Tat oft genug gesagt...

Aber das ist eine Umkehrung der Ausgangsfrage.
Angenommen, es wird kein besonderer Grund ange-
geben. Es geht darum, dass der Antrag begründet
abgelehnt
wird. Und sorry: Viel mehr als heiße Luft
habe ich dazu nicht gelesen. Die Identität ist damit
mit Sicherheit nicht beinträchtigt, vor allem nicht, wenn
beide Passnummern auf dem Titel stehen (fraglich, ob
das derzeit technisch klappen würde).

Edit:
Und den Deutschen oder EUler mit dem Sachverhalt
(zwei Drittstaatsangehörigkeiten) zu vergleichen, halte
ich für ziemlich daneben. Wir wissen alle, dass im AufenthG
steht, dass dieses nur für Ausländer gilt. Und wir wissen
auch, dass Deutsche keine Ausländer sind. Gleiches gilt
analog zum FreizügG/EU und EUlen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Pfalz am 22.10.2011 um 00:25:56

Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 21:44:31:
Nehmen wir mal an, das ginge. Aber auch dann gälte:
Zum vorgelegten eAT will der mißtrauische Grenzer dann den zugehörigen, den anderen Paß sehen - und wir sind wieder am Ausgangspunkt.

Warum würde der Grenzer überhaupt mißtraurisch sein????? Die Passnummern stimmen mit den Nummern in beiden Pässen überein! Und bitte sag mir aus welchem Grund würde jemand einen zweiten AT fälschen??  :-?

Du hast auch meine Post auf Seite 1 komplett ignoriert. Hier ist es nochmal:

Dieses Argument ist sehr schwach, IMO.

Im Fall, dass es nur ein eAT mit zwei Passnummern ist, wo liegt das Problem? Ich sehe es wirklich nicht. Wenn es Fragen an der Grenze gibt, zeigt er einfach beide Pässe. "Problem" gelöst. Die Nummern im Pass stimmen mit den Nummern im eAT überein. Hier gibt es kein Problem. Er ist ja auch im AZR eingetragten.

Im Fall, dass es zwei eAT sind, sehe ich auch kein Problem. Der Ausländer bezahlt die Gebühr für den eAT, also wird er nicht "umsonst" ausgestellt. Der Ausländer besitzt ja in wirklichkeit nur einen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis), und beantragt eine "Kopie" so zu sagen, die seine andere Staatsangehörigkeit dokumentiert. Welche Vorschrift wird hier verstoßen?

Wenn es um einen befristeten zweckgebundenen Aufenthaltstitel ging, der mit Hilfe einer priviligierten Staatsangehörigkeit erlangt wurde (z. B., eine § 18 AE, die durch Hilfe von § 41 AufenthV im Zusammenhang mit § 34 BeschV erlangt wurde), dann dürfte mann den AT natürlich NICHT auf beiden Staatsangehörigkeiten bekommen. In so einem Fall, wenn er diese Staatsangehörigkeit verlieren würde, dann verliert er auch den AT:

52.1.2.2 der VWV zum AufenthG

Zitat:
Sofern mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels entfallen ist, kann von einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und deshalb ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist. Zwingende Erteilungsvoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 Absatz 3 oder 4 i.V. m. § 34 BeschV.


Aber ich rede ausschließlich von einer Niederlassungserlaubnis, und die ist nicht zweckgebunden! Deswegen gibt es keinen Gesetzesverstoß, zwei eAT oder eine eAT mit zwei dokumentierten Staatsangehörigkeiten zu besitzten.

Und im Fall, dass es keine eAT sind, sondern die AT im Pass eingetragen ist, dann sehe ich auch nichts, was Probleme machen würde. Zwei Staatsangehörigkeiten, zwei Pässe, zwei AT.

Ich möchte nur noch sagen, dass ich im Regelfall keinen Grund sehe automatisch (also ohne Beantragung) einem Doppelstaatler mit Niederlassungserlaubnis mehr als einen AT zu erteilen. Wenn er aber so etwas für seine andere Staatsangehörigkeit beantragen und bezahlen möchte, dann sehe ich überhaupt keinen rechtlich nachvollziehbaren Ablehnungsgrund.

Wenn es einen gibt, möchte ich den bitte sehen.


Zitat:
Dann frage ich doch mal von der anderen Seite her:
In welcher konkreten Situation, mit welchen Staatsangehörigkeiten könnte denn eine Situation auftreten, die die Vorlage der beiden Pässe unzumutbar werden läßt?
Und hier dann: Warum?

Grisu1000 hat dir eine gute Situation geschrieben. Es gibt auch mehrere andere Fälle, z. B. Doppelstaatler Iran & USA, Cuba & USA, usw.


Zitat:
Meine alte Leier von den Gründen, nur mal halt etwas konkreter.

Wie Mick schon gesagt hat, nur heiße Luft und nichts mehr als das! Ich warte noch immer auf die Vorschrift, welche sagt dass ein zweiter AT für eine andere Staatsangehörigkeit nicht ausgestellt werden darf.

Es ist ja in wirklichkeit kein zweiter AT, sondern nur eine Kopie, welche die andere Staatsangehörigkeit dokumentiert.

Ich frage dich nochmals, und andere haben dir die gleiche Frage gestellt: Was wäre ein rechtlich nachvollziehbarer Ablehnungsgrund?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 22.10.2011 um 09:40:06
Du liest meine Beiträge offenbar nur selektiv. Ich werde bereits Geschriebenes nicht wiederholen.

Die Beschränkung Deiner Frage auf NE ist nicht sinnvoll, weil - gesetzt, jemand hätte zwei eAT - dann jeder AE-Inhaber mit der gleichen Kombination zweier StAng denselben Antrag stellt und sich auch noch auf den Präzendenzfall beruft.


Pfalz schrieb am 22.10.2011 um 00:25:56:
Warum würde der Grenzer überhaupt mißtraurisch sein?????

Das habe ich mich auch schon mehrfach gefragt. Was aber nichts daran änderte, daß der Grenzer mißtrauisch war.

Es gibt nun mal Erfahrungswerte bei Grenzbeamten, über die sich alle anderen nur noch wundern. Die aber aus der Praxis kommen.
Für den Grenzer ungewöhnliche Dokumentkombinationen gehören dazu - wie bei mir seinerzeit zwei deutsche Reisepässe.

Und nochmal: Wenn ein Antrag auf einen zweiten eAT zum zweiten Reisepaß vermeiden soll, daß beide Pässe vorgelegt werden müssen, dann ist er sinnlos, falls an der Grenze dann doch beide Reisepässe vorgelegt werden müssen.


Der Eintrag eines zweiten Passes im eAT dürfte unmöglich sein, weil in den entsprechenden Datenfeldern nicht ausreichend Platz ist - und auch gar nicht sein kann: StAng hat drei Buchstaben.

Ich gehe davon aus, daß ein Antrag auf einen zweiten eAT vom Gesetzgeber überhaupt nicht bedacht wurde.
Sobald ein dahingehender Antrag gestellt wird und von der ABH "nach oben" per Anfrage weitergeleitet wird, dürfte das geregelt werden.

Und ich vermute, daß das negativ ausfällt, weil damit zu einer Person zwei Identitäten gespeichert werden müßten.
Und bevor wir uns hinsichtlich der Identität nur auf die StAng einschießen - es gibt genug Fälle, wo in unterschiedlichen Rechtsbereichen unterschiedliche Namen geführt werden. Die kann man nicht von so einer Regelung (zwei eAT möglich) ausschließen.

Eine Regelung "für alle" dürfte damit hinfällig sein.

Die Sonderfälle lassen sich auch mit Sondermaßnahmen lösen.
Beispielsweise wären Einträge wie der bei einem Deutsch-Doppelstaater denkbar.


Eins noch: Wie viele Doppelstaater USA/Iran, USA/Kuba (und was sonst noch so denkbar wäre) mit NE gibt es denn in Deutschland?
Rechtfertigt diese Zahl dann eine Systemänderung für alle?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Saxonicus am 22.10.2011 um 10:17:47

Petersburger schrieb am 22.10.2011 um 09:40:06:
Der Eintrag eines zweiten Passes im eAT dürfte unmöglich sein, weil in den entsprechenden Datenfeldern nicht ausreichend Platz ist - und auch gar nicht sein kann: StAng hat drei Buchstaben.

Ähnliche Probleme dürften in der Zukunft, durch die Erlaubnis der Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit, sicher vermehrt auftreten, wenn dann viel mehr Personen mit drei, vier oder noch mehr Staatsangehörigkeiten (durch das Abstammungsprinzip) vorhanden sind.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 22.10.2011 um 11:45:53
Es gibt jetzt bereits EU-Staaten, die Mehrstaatigkeit seit Jahren akzeptieren.
Es wird aber kaum etwas am Prinzip aendern, dass eine Person in allen relevanten Datenbanken eindeutig identifizierbar sein muss.
Was eine komplette Systemumstellung fuer viele Verwaltungsprogramme bedeutet.

Datenbanktechnisch waere das grundsaetzlich kein Problem ...

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Pfalz am 28.10.2011 um 02:40:20

Petersburger schrieb am 22.10.2011 um 09:40:06:
Du liest meine Beiträge offenbar nur selektiv. Ich werde bereits Geschriebenes nicht wiederholen.

Ich werde mein Geschriebenes auch nicht wiederholen.


Zitat:
Das habe ich mich auch schon mehrfach gefragt. Was aber nichts daran änderte, daß der Grenzer mißtrauisch war.

Und? Das Problem wurde gelöst. Du bist weder verhaftet noch zurückgewiesen worden. Nicht jeder Grenzer ist wie dieser.


Zitat:
Eins noch: Wie viele Doppelstaater USA/Iran, USA/Kuba (und was sonst noch so denkbar wäre) mit NE gibt es denn in Deutschland?

Ich kenne so einen.

Deshalb habe ich dieses Thema eröffnet. Die NE hat er im Iranischen pass, aber jetzt denkt er dass er die Iranische Staatsangehörigkeit aus besonderen Gründen bald verlieren wird.

Wenn er seine NE nicht auf den anderen Pass bekommt, dann verliert er mit der Iranischen Staatsangehörigkeit auch seinen Aufenthaltstitel für Deutschland, und muss ausreisen. Das ist keine Kleinigkeit mein Freund! Nur weil du denkst es ist "kopfzerbrechende Arbeit" so etwas für jemanden zu machen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von erne am 28.10.2011 um 10:39:30

Pfalz schrieb am 28.10.2011 um 02:40:20:
aber jetzt denkt er dass er die Iranische Staatsangehörigkeit aus besonderen Gründen bald verlieren wird.

mit "verlieren" meinst du "abgeben muss" und nicht verlegen?

Pfalz schrieb am 28.10.2011 um 02:40:20:
dann verliert er mit der Iranischen Staatsangehörigkeit auch seinen Aufenthaltstitel für Deutschland, und muss ausreisen

AFAIK nein, der AT ist nur im Pass dokumentiert, geht der Pass verloren oder verlegt er ihn, ist der AT nicht weg.
Der AT muss und wird dann in einen neuen/anderen Pass eingetragen werden.


Pfalz schrieb am 28.10.2011 um 02:40:20:
Das ist keine Kleinigkeit mein Freund!

IMHO doch, weil der AT nicht ungültig wird.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von Petersburger am 28.10.2011 um 12:39:09
Wer bitte hindert Deinen Bekannten daran, rechtzeitig bei seiner ABH vorzusprechen und das Problem zu schildern.

Dieses vorhersehbare Problem läßt sich ja nun wirklich lösen, ohne daß man zwei eAT ausstellt.

Denkbar wäre z.B., einen eAT "auf die andere StAng" zu beantragen und den vorhandenen (e)AT bei Aushändigung des neuen eAT zu annullieren.

Das berührt keines der von mir genannten Probleme für Verwaltungsprogramme und Datenbanken. Und bedarf keinerlei Kopfzerbrechens.

Man muß halt nur rechtzeitig loslaufen.
Bzw. ggf. vorher einen Termin holen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten
Beitrag von grisu1000 am 28.10.2011 um 14:19:04

Pfalz schrieb am 28.10.2011 um 02:40:20:
Wenn er seine NE nicht auf den anderen Pass bekommt, dann verliert er mit der Iranischen Staatsangehörigkeit auch seinen Aufenthaltstitel für Deutschland, und muss ausreisen. Das ist keine Kleinigkeit mein Freund! Nur weil du denkst es ist "kopfzerbrechende Arbeit" so etwas für jemanden zu machen.


Hättest du das beim ersten Posting geschrieben, wäre das bereits geklärt.

Er geht bereits jetzt zur ABH und schreibt seinen eAT in den anderen Pass mit der anderen Staatsangehörigkeit um. Mit der vorgenannten Begründung wird das die ABH auch tun.

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