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Auslaendische Ehefrau, bald Kind - GKV oder PKV? (Gelesen: 3.760 mal)
NichtKrank
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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17.10.2011 um 19:47:37
 
Hallo,

fuer unsere Rueckkehr nach Deutschland benoetigt meine Frau eine Krankenversicherung. Ich bin Deutscher und privat bei der Signal krankenversichert. Meine Frau ist Nicht-EU-Auslaender, ca. 25 Jahre alt und hat bereits vor 6 Jahren fuer zwei Jahre in Deutschland gelebt und studiert. Sie war gesetzlich krankenversichert.

Seit 4 Jahren leben wir in Suedeuropa, hier ist meine Frau berufstaetig und nach lokalem Recht gesetzlich krankenversichert. Ausserdem erwarten wir in einem halben Jahr Nachwuchs Zwinkernd Sie erwaegt, nach Moeglichkeit in Deutschland wieder zu arbeiten.

Welche Moeglichkeiten hat meine Frau, sich zu versichern - privat oder gesetzlich? Welche Form ist langfristig je nach Konstellation (1-2 Kinder, moeglicherweise berufstaetig) guenstiger?

Vielen Dank fuer Ihre Erfahrungen!
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #1 - 24.10.2011 um 10:10:49
 
NichtKrank schrieb am 17.10.2011 um 19:47:37:
Welche Moeglichkeiten hat meine Frau, sich zu versichern - privat oder gesetzlich?


Privat - da müsste man bei der PKV fragen, ob sie bereit ist, sie aufzunehmen und zu welchen Bedingungen. Manche PKVs sind etwas eigen, wenn es um die Versicherung von Ausländern geht.

Gesetzlich - schwer zu beantworten. Wo in Südeuropa? Falls es sich um ein EU-Land handelt, oder um ein Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, müsste ein Wechsel in die deutsche GKV möglich sein. Genaue Einzelheiten kenne ich aber nicht - die Krankenkasse berät. Andernfalls käme u. U. ein Wechsel in die "Pflichtversicherung für Unversicherte" in Betracht (§5 Abs. 1 Nr. 13 und §5 Abs. 11 SGB V).

NichtKrank schrieb am 17.10.2011 um 19:47:37:
Welche Form ist langfristig je nach Konstellation (1-2 Kinder, moeglicherweise berufstaetig) guenstiger?


Vermutlich ist Dein Einkommen höher als das der Ehefrau. Dann greift §10 Abs. 3 SGB V und die Kinder müssen auf jeden Fall privat versichert werden. Damit reduziert sich das Ganze auf die Frage, ob es langfristig günstiger ist, die Ehefrau privat oder gesetzlich zu versichern.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.10.2011 um 12:36:51
 
Es gibt in Deutschland auch ein Netz unabhängiger Beratung, die zu keiner Versicherung gehören, sondern als Sachkundige den besten Weg empfehlen können. Sie sind im Internet und "Fairsicherungsladen" oder "Fairsicherung" zu finden.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.10.2011 um 17:33:12
 
Bei über 3 Monaten Schwangerschaft werden die Kosten in der Privaten normalerweise nicht mitversichert.

Hängt auch von deinem Einkommen ab. Prinzip ist, dass die Kinder Privat zu versichern sind, es sei denn du bist nicht über dem Höchstbetrag, dann könnte bei der gesetzl. KV die Mutter die Kinder in die Familienversicherung übernehmen. Das wäre da i.d.R. günstiger.

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gabi1976
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: marokkanisch
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Antwort #4 - 05.11.2011 um 18:06:19
 
Hallo,

Du solltest das neueste BGH-Urteil zur Familienversicherung kennen (Beschluss 14.6.2011, Az.: 1 BvR 429/11).

Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden/bestätigt, dass Du als Gutverdiener die Kinder privat versichern musst, unabhängig davon, ob Deine Frau privat oder gesetzlich versichert ist. Es gibt hier vier Kriterien, an denen das festgemacht wird.

Hier findest Du den Artikel über dieses Urteil mit dem Titel Familienversicherung: Für viele PKV-Versicherte tabu

Dort gibt es auch weitere Lektüre zum Thema Familienversicherung.

Grüßle

Gabi
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 05.11.2011 um 19:45:24
 
Eduard schrieb am 24.10.2011 um 10:10:49:
Wo in Südeuropa? Falls es sich um ein EU-Land handelt, oder um ein Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, 


Ich würde deutlich Nachforschen, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht und die Ehefrau damit versichert ist. Wegen der Schwangerschaft und der zukünftigen hohen Kosten alleine der Geburt wegen, werden IMHO die privaten und auch die gesetzlichen Versicherungen (Stichwort: Pflichtversicherung für Unversicherte) versuchen die Ehefrau abzuwimmeln.

Langfristig ist eine Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich wenn das Einkommen des gesetzlich Versicherten und des Privatversicherte annähernd gleich sind oder der gesetzlich Versicherte mehr verdient.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #6 - 05.11.2011 um 20:18:55
 
gabi1976 schrieb am 05.11.2011 um 18:06:19:
Du solltest das neueste BGH-Urteil zur Familienversicherung kennen (Beschluss 14.6.2011, Az.: 1 BvR 429/11).


Bundesverfassungsgericht, nicht BGH. (Und es ist auch kein Urteil, nur ein Beschluss - sorry).

Geregelt ist das Ganze, wie schon gesagt, schon seit langem in §10 Abs. 3 SGB V.

Das BVerfG hat mit seinem Urteil nun (mal wieder, das Grundsatzurteil dazu stammt aus dem Jahre 2003) die gesetzliche Regelung bestätigt und für verfassungskonform erklärt.

grisu1000 schrieb am 05.11.2011 um 19:45:24:
Wegen der Schwangerschaft und der zukünftigen hohen Kosten alleine der Geburt wegen, werden IMHO die privaten und auch die gesetzlichen Versicherungen (Stichwort: Pflichtversicherung für Unversicherte) versuchen die Ehefrau abzuwimmeln. 


Wenn die Frau bisher immer gesetzlich krankenversichert war, sehe ich durchaus gute Chancen für eine Pflichtversicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Es müssen halt die Bedingungen aus §5 Abs. 11 SGB V (AE-Erteilung unabhängig vom gesicherten Lebensunterhalt, AE mindestens für 13 Monate erteilt) erfüllt sein.
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grisu1000
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Antwort #7 - 06.11.2011 um 03:06:25
 
Eduard schrieb am 05.11.2011 um 20:18:55:
(AE-Erteilung unabhängig vom gesicherten Lebensunterhalt, AE mindestens für 13 Monate erteilt) erfüllt sein.


Und da wäre das Land wiederum von Interesse. Ist es die EU und der Ehemann zur Zeit abhängig beschäftigt, so ist es ein Rückkehrfall mit Mitnahme der abgeleiteten EU-Freizügigkeit der Ehefrau (EUGH-Singh). Diese abgeleitete EU-Freizügigkeit ist unbefristet und damit ist keine AE notwendig.
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Eduard
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Antwort #8 - 06.11.2011 um 05:16:50
 
grisu1000 schrieb am 06.11.2011 um 03:06:25:
Ist es die EU und der Ehemann zur Zeit abhängig beschäftigt, so ist es ein Rückkehrfall mit Mitnahme der abgeleiteten EU-Freizügigkeit der Ehefrau (EUGH-Singh). Diese abgeleitete EU-Freizügigkeit ist unbefristet und damit ist keine AE notwendig.


Voraussetzung für diese abgeleitete Freizügigkeit ist aber der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (§4 FreizügG/EU).

Sofern man für die Frau keine KV findet - ich hoffe mal nicht, sicher gibt es da irgendeine EU-Regelung, nach der die Frau in die GKV kommt - wird sie also wohl tatsächlich eine AE brauchen.
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grisu1000
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Antwort #9 - 06.11.2011 um 13:04:32
 
Eduard schrieb am 06.11.2011 um 05:16:50:
Sofern man für die Frau keine KV findet - ich hoffe mal nicht, sicher gibt es da irgendeine EU-Regelung, nach der die Frau in die GKV kommt


Auch hier müsste man mal wieder das Land wissen, ist es EU so kann sie auch als Drittstaatler die GKV mitnehmen. Da gibt es seit 1. Januar eine neue Verordnung die diese Rechte voll auf Drittstaatenangehörige ausdehnt. (Verordnung (EU) Nr. 1231/2010)
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NichtKrank
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #10 - 10.11.2011 um 21:54:15
 
Hallo noch einmal,

es handelt sich bei dem suedeuropaeischem Land um SPANIEN.

Vielen Dank fuer die vielen hilfreichen Kommentare,
NichtKrank
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grisu1000
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Antwort #11 - 11.11.2011 um 02:00:58
 
NichtKrank schrieb am 10.11.2011 um 21:54:15:
es handelt sich bei dem suedeuropaeischem Land um SPANIEN.


Damit gelten sowohl die einschlägigen EG-Verordnungen und darüberhinaus das Deutsch-Spanische Sozialversicherungsabkommen von 1973, wobei die EU-Verordnungen Vorrang haben. IMHO kann sie die GKV mitnehmen. Trotzdem sich im Vorfeld beraten lassen, nicht das sie durch eine Unachtsamkeit die GKV verliert.

Bist du Arbeitnehmer in Spanien, kann deine Frau die abgeleiteten EU-Freizügigkeit nach Deutschland mitnehmen. Eine AE ist nicht erforderlich. Sie muss nur eine Aufenthaltskarte beantragen.

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