Ptacha schrieb am 28.09.2011 um 19:19:01:Habe ich sie richtig verstanden:Bei § 10: - wenn ich mich anmelde, ab Januar für Paar Monate Arbeitslosengeld I kriege und dann ab April einen Vertrag habe, dann ist alles unschädlich.
Ja, das ist richtig.
Ptacha schrieb am 28.09.2011 um 19:19:01:Bei § 8:-wenn ich mich als arbeitssuchend melde und dann ab Januar einen Vertrag habe ohne das Arbeitslosengeld I zu beziehen, dann ist es unschädlich.
Ptacha schrieb am 28.09.2011 um 19:19:01:Habe ich Sie richtig verstanden, dass auch wenn folgende Situation kommt:- September bis 31. Dezember: weiter arbeiten, gleichzeitig aber sich arbeitssuchend melden- ab 1. Januar bis 31. März: Arbeitslosengeld I beziehen- ab 1. April wieder arbeiten- am 1. Mai den Antrag auf die Einbürgerung nach § 8 stellen,dann ist sowohl das Arbeissuchendmelden, als auch der Bezug des Arbeitslosengeldes I unschädlich, da ich ab 1. April einen Vertrag habe.
Da es bei einer Einbürgerung nach § 8
StAG auf
LU - Sicherung im Sinne einer gewissen Nachaltigkeit ankommt, muss man ggf. ein bisschen differenzieren.
So ist es gut möglich, dass die Behörde nach neuem Vertragsabschluss bis zu 6 Monate "abwartet" - das ist die allgemein übliche Probezeit bei neuen Arbeitsverhältnissen. - Innerhalb dieser Zeit ist eine Kündigung sehr schnell, mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen möglich. - Die "Nachhaltigkeit" der
LU - Sicherung könnte also nicht ohne weiteres bejaht werden.
Ist diese Zeit aber abgelaufen und gibt es eine gute Prognose, dass das Arbeitsverhältnis auch in der Zukunft weiterbesteht, das Einkommen ist ausreichend, dann dürften die Voraussetzungen auch mit Blick auf die
LU - Sicherung gegeben sein. Der vorherige ALG I - Bezug hat dann keine negativen Auswirkungen mehr.
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Ptacha schrieb am 28.09.2011 um 19:19:01: Nach § 8 kann man auch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden
Das ist für mich in dieser Eindeutigkeit eine neue Aussage. -
Beim Nachlesen ist mir zwar aufgefallen, dass in § 12
StAG explizit lediglich auf eine Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG abgehoben wird und, dass die Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit auch nur im Gesetzestext für den § 10
StAG ausdrücklich formuliert ist.
Ob das aber bedeutet, dass bei Einbürgerungen auf der Grundlage des § 8
StAG grundsätzlich Einürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit möglich sind, würde ich gern noch mal von einem der Experten für Staatsangehörigkeit hier im Board bestätigt haben.
(Wenn Deine
EBH Dir für Deinen Fall gesagt hat, dass das so möglich wäre, dann mag es für Dich okay sein - ich will Dich insoweit nicht verunsichern - ich würde nur ganz gern eine Expertenmeinung haben, wie das generell zu sehen ist.)
=schweitzer=