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Einbürgerung, sich Arbeitssuchend melden (Gelesen: 2.564 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung, Vertrag läuft ab, sich Arbeitssuchend melden, Konsequenzen
Ptacha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung, sich Arbeitssuchend melden
27.09.2011 um 20:22:32
 
Hallo,
ich habe eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Im 2012 möcht ich Antrag auf die Einbürgerung stellen. Mein Arbeitsvertrag läuft am Ende des Jahres 2011 ab. Der Arbeitgeber verspricht (mündlich) eine Vertragsverlängerung, unterschrieben haben wir das noch nicht. Ich muss mich diese Woche arbeitssuchend melden.
Entwicklungsszenario:
Es ist sehr wahrscheinlich, dass ich mich jetzt melde, einen neuen Vertrag für 2012 kriege und dann auch gar kein Arbeitslosengeld beziehen werde.
Frage:
Kann das bloße "sich-arbeitssuchend-melden" schon ein Nachteil für meine spätere Einbürgerung sein?
Fragt die Einbürgerungsbehörde nur nach dem eichen Arbeitslosengeldbezug oder auch nach dieser Arbeitssuchenmeldung?
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schweitzer
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Antwort #1 - 28.09.2011 um 07:49:32
 
Da Du bereits eine NE hast, vermute ich, dass Deine Einbürgerung als Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 StAG über die Bühne gehen kann und soll.

Wenn das so ist, musst Du Dir keine Sorgen machen. - Denn bei einer Einbürgerung gemäß § 10 StAG kommt es mit Blick auf die LU - Sicherung lediglich darauf an, dass man nicht tatsächlich Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Grundsicherung) bezieht. Aber selbst ein solcher Bezug wäre dann für die Einbürgerung nach § 10 StAG unschädlich, wenn er nicht selbst verschuldet worden ist und man nachweisen kann, stets alles Zumutbare unternommen zu haben, um wieder in Arbeit zu kommen.

All diese Fragen stehen bei Dir noch gar nicht, und recht wahrscheinlich werden sie auch nicht aktuell werden - Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG besteht also nach Lage der Dinge keine Gefahr.

Sollte die Einbürgerung nach den §§ 8 oder 9 StAG erfolgen, wäre das ein bisschen anders - für eine Einbürgerung nach diesen Vorschriften wird nachhaltige LU - Sicherung verlangt. In dem Fall würde man sicher erst den neuen Vertrag sehen wollen ...


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.09.2011 um 13:11:04
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Ptacha
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Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.09.2011 um 19:19:01
 
Vielen herzlichen Dank für die Antwort!

Habe ich sie richtig verstanden:
Bei § 10:
- wenn ich mich anmelde, ab Januar für Paar Monate Arbeitslosengeld I kriege und dann ab April einen Vertrag habe, dann ist alles unschädlich.

Bei § 8:
-wenn ich mich als arbeitssuchend melde und dann ab Januar einen Vertrag habe ohne das Arbeitslosengeld I zu beziehen, dann ist es unschädlich.


Ich könnte eigentlich nach § 10 schon längst eingebürgert werden. Es gibt aber Gründe, warum ich auf meine heutige Staatsangehörigkeit nicht verzichten möchte. (§12 sollte nach der Meinung der zuständigen Behörde nicht eingreifen, da die Nachteile für mich zumutbar seien). Nach § 8 kann man auch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Ich möchte mir diese Tür nicht schließen!!! Deswegen befürchte ich die Anmeldung als arbeitssuchend und den entsprechenden Leistungsbezug!
Bereits an diesem Freitag muss ich mich arbeitssuchend melden.

Habe ich Sie richtig verstanden, dass auch wenn folgende Situation kommt:

- September bis 31. Dezember: weiter arbeiten, gleichzeitig aber sich arbeitssuchend melden
- ab 1. Januar bis 31. März: Arbeitslosengeld I beziehen
- ab 1. April wieder arbeiten
- am 1. Mai den Antrag auf die Einbürgerung nach § 8 stellen,

dann ist sowohl das Arbeissuchendmelden, als auch der Bezug des Arbeitslosengeldes I unschädlich, da ich ab 1. April einen Vertrag habe.


Vielen-vielen Dank!!!
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Antwort #4 - 29.09.2011 um 07:29:58
 
Ptacha schrieb am 28.09.2011 um 19:19:01:
Habe ich sie richtig verstanden:Bei § 10: - wenn ich mich anmelde, ab Januar für Paar Monate Arbeitslosengeld I kriege und dann ab April einen Vertrag habe, dann ist alles unschädlich.


Ja, das ist richtig.

Ptacha schrieb am 28.09.2011 um 19:19:01:
Bei § 8:-wenn ich mich als arbeitssuchend melde und dann ab Januar einen Vertrag habe ohne das Arbeitslosengeld I zu beziehen, dann ist es unschädlich.


Ptacha schrieb am 28.09.2011 um 19:19:01:
Habe ich Sie richtig verstanden, dass auch wenn folgende Situation kommt:- September bis 31. Dezember: weiter arbeiten, gleichzeitig aber sich arbeitssuchend melden- ab 1. Januar bis 31. März: Arbeitslosengeld I beziehen- ab 1. April wieder arbeiten- am 1. Mai den Antrag auf die Einbürgerung nach § 8 stellen,dann ist sowohl das Arbeissuchendmelden, als auch der Bezug des Arbeitslosengeldes I unschädlich, da ich ab 1. April einen Vertrag habe.


Da es bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG auf LU - Sicherung im Sinne einer gewissen Nachaltigkeit ankommt, muss man ggf. ein bisschen differenzieren.

So ist es gut möglich, dass die Behörde nach neuem Vertragsabschluss bis zu 6 Monate "abwartet" - das ist die allgemein übliche Probezeit bei neuen Arbeitsverhältnissen. - Innerhalb dieser Zeit ist eine Kündigung sehr schnell, mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen möglich. - Die "Nachhaltigkeit" der LU - Sicherung könnte also nicht ohne weiteres bejaht werden.

Ist diese Zeit aber abgelaufen und gibt es eine gute Prognose, dass das Arbeitsverhältnis auch in der Zukunft weiterbesteht, das Einkommen ist ausreichend, dann dürften die Voraussetzungen auch mit Blick auf die LU - Sicherung gegeben sein. Der vorherige ALG I - Bezug hat dann keine negativen Auswirkungen mehr.

*

Ptacha schrieb am 28.09.2011 um 19:19:01:
Nach § 8 kann man auch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden


Das ist für mich in dieser Eindeutigkeit eine neue Aussage. -

Beim Nachlesen ist mir zwar aufgefallen, dass in § 12 StAG explizit lediglich auf eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG abgehoben wird und, dass die Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit auch nur im Gesetzestext für den § 10 StAG ausdrücklich formuliert ist.

Ob das aber bedeutet, dass bei Einbürgerungen auf der Grundlage des § 8 StAG grundsätzlich Einürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit möglich sind, würde ich gern noch mal von einem der Experten für Staatsangehörigkeit hier im Board bestätigt haben.

(Wenn Deine EBH Dir für Deinen Fall gesagt hat, dass das so möglich wäre, dann mag es für Dich okay sein - ich will Dich insoweit nicht verunsichern - ich würde nur ganz gern eine Expertenmeinung haben, wie das generell zu sehen ist.)



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Antwort #5 - 29.09.2011 um 07:42:21
 
Vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort!
Bei der Mehrstaatigkeit werde ich hier sicherlich noch nachfragen. Ich sehe ja jetzt, dass es hier wirklich Experten antworten!

Also, ich melde mich morgen bei dem Arbeitsamt arbeitssuchend, da diese Anmeldung für mich gar keine Konsequenzen hat (weder nach §10, noch nach §8).

Es ist bei mir jetzt sehr wahrscheinlich, dass ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag kriege. Nur kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeber es bis Januar nicht schafft. Dann werde ich im Januar arbeitslos, möglicherweise auch im Februar. Danach werde ich unbefristet eingestellt. Es wäre so schade, wenn ich mir für 1 oder 2 Monate Arbeitslosigkeit die Einbürgerung ins Spiel setze.
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