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Eingürgerung/Auslandsaufenthalt (Gelesen: 1.382 mal)
Adilo
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06.09.2011 um 16:33:10
 
Guten Tag allerseits,
bin mit meiner deutschen Frau seit 7 Jahre verheiratet und lebe insgesamt seit 9 Jahre in Deutschland. Jetzt will ich nach mein Heimatland für länger als 6 Monate reisen (Familiäre Gründe).
Meine Frage ist die: Nach meiner Rückkehr nach Deutschland kann ich nicht mehr die Einbürgerung beantragen?

Vielen dank im Vorraus und entschuldigen Sie bitte meine Rechtsschreibung.
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Antwort #1 - 06.09.2011 um 17:58:08
 
Adilo schrieb am 06.09.2011 um 16:33:10:
Jetzt will ich nach mein Heimatland für länger als 6 Monate reisen (Familiäre Gründe).

Welchen AT hast du denn?
Für wie lange planst du den Aufenthalt im Ausland?

Wenn du keine NE hast, dann solltest du eine entsprechende Genehmigung bei der ABH anfragen.
Mit der Genehmigung sollte es dann kein Problem sein, da dein AT dann weiter gilt (ansonsten wird er ja nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt erlöschen, damit brauchst du dann einen neuen AT und ggf. vorher zur Einreise ein Visum, dann ist dein Aufenthalt in D auch unterbrochen)
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Adilo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.09.2011 um 18:10:41
 
Vielen Dank für die Antwort, Der Aufenthalt wird mehr als 6 Monate dauern. Ich habe AE §28 Satz1...
Die Frage ist nun ob ich die Einbürgerung trotzdem beantragen kann?
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erne
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Antwort #3 - 06.09.2011 um 18:40:24
 
Adilo schrieb am 06.09.2011 um 18:10:41:
Der Aufenthalt wird mehr als 6 Monate dauern

na das ist wohl klar!
7 Monate? sollte kein Problem sein  (bei der ABH aber nach der "Erlaubnis", dass der AT dann nicht erlischt, fragen).
11 Monate? sollte kein Problem sein. (bei der ABH aber nach der Erlaubnis fragen).
20 Jahre? das geht dann wohl nicht. (da wird die ABH wohl kaum eine Zusicherung geben, dass der AT nicht erlischt)

Adilo schrieb am 06.09.2011 um 18:10:41:
Die Frage ist nun ob ich die Einbürgerung trotzdem beantragen kann?

beantragen kannst du sie sicherlich.
Wenn der Aufenthalt dann nicht als unterbrochen gilt, ist sie dann - zumindest aufgrund der Aufenhtaltsdauer - nicht aussichtslos.
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Adilo
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Antwort #4 - 06.09.2011 um 19:47:04
 
Nee, es wird weniger als ein Jahr dauern Durchgedreht , höchstwahrscheinlich  7-8 Monate. Meinen Sie wenn die ABH dies erlaubt, wird dann der Aufenthalt nicht als unterbrochen gelten?
Ich bedanke mich ganz herzlich bei Ihnen für Ihre Mühe.
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Antwort #5 - 06.09.2011 um 20:45:01
 
Adilo schrieb am 06.09.2011 um 19:47:04:
Meinen Sie wenn die ABH dies erlaubt, wird dann der Aufenthalt nicht als unterbrochen gelten? 


Genau das meint er. -

Die Verlängerung der sonst üblichen 6 Monatsfrist, nach der Deine AE  bei entsprechend langem Auslandsaufenthalt einfach erlöschen würde, kannst Du bei der ABH (rechtzeitig vor der geplanten Ausreise) beantragen - man wird sicher nach den Gründen fragen, aber die kannst Du ja dann benennen.

Ich empfehle, darüber hinaus, vor Deiner Abreise für die Zeit Deiner Abwesenheit, Deiner Frau eine schriftliche und eigenhändig unterschriebene Vollmacht auszustellen, mit der Du Sie bevollmächtigst, während der Zeit Deines Auslandaufenthalts alle ausländerrechtlichen Fragen betreffend, für Dich tätig werden zu dürfen.

Das sichert Dich für den Fall ab, dass während des Auslandsaufenthalts (auch während des dann länger als 6 Monate "genehmigten"), etwas Unvorhergesehenes geschieht, was Dich an rechtzietiger Wiedereinreise hindert. Deine Frau könnte dann in Deiner Abwesenheit nochmalige Verlängerung der Frist beantragen.

Das ist nur ein Tipp für den Notfall - grundsätzlich solltets Du innerhalb der von der ABH bestimmten Frist wieder einreisen.

Nochmal:

Dein Aufenthalt gilt mit dem "Okay" der ABH dann nach Deiner Rückkehr als ununterbrochen rechtmäßig. Insoweit stünde dann einer Einbürgerung also nichts im Wege.


=schweitzer=



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Adilo
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Antwort #6 - 06.09.2011 um 22:11:38
 
Vielen Dank Schweitzer für den Tipp, daran hatte ich nicht gedacht.
Ich danke euch sehr für die fachkundige Hilfe erne und Schweitzer.
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