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eAT - elektronischer Aufenthaltstitet - Infos und Hinweise (Gelesen: 139.019 mal)
Petersburger
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Antwort #60 - 01.01.2012 um 20:40:38
 
Da die Frage in einem meine Baustelle nicht betreffenden Thema ....  reagiere ich schon mal etwas spät:  Traurig

Mikael321 schrieb am 02.12.2011 um 23:05:58:
Also wie sollte den so eine Ablehnung des Visums, rein rechtlich laufen ? Wie begründet man so eine Ablehnung , wenn der Russische Staat ( oder sonst einer )bestätigt : Das Ding ist gültig ?


Ganz einfach:
Im Visumverfahren wird auch die Identität des Antragstellers geprüft.

Ändert ein Antragsteller seinen Namen, also seine Identität nach dem Recht des Heimatstaates, dann werden seine bisherigen nationalen Identitätsdokumente ungültig, weil sie nicht mehr die aktuelle Identität wiedergeben. Spaßigerweise wird in RUS bei Namensänderung bei einer Eheschließung im Inlandspaß ein Stempel angebracht "Unterliegt der Änderung", damit der Inhaber das auch wirklich schnellstens tut.

Daß RUS nun ganz besonders egal ist, wie sich seine Bürger im Ausland ausweisen, sieht man an den sich immer wieder ändernden Transkriptionen wie auch an den Angaben der Geburtsorte, die sich auch immer mal ändern. Ohnehin werden in Reisepässen meist nicht die Geburtsorte angegeben, sondern nur das Föderationssubjekt, in dem der Antragsteller geboren ist.
RUS ist es egal - Deutschland nicht.
Daher gilt: Stimmen der Name im Inlandspaß und im Reisepaß nicht überein, ist der Reisepaß nicht visierfähig.

Was BLR betrifft - die haben keine getrennten Inlands- und Reisepässe mehr, da entfällt dieses Argument.
Erklärt BLR den vorliegenden Paß für im Inland gültig, ist er auch für Deutschland gültig.

Nochmal zur Erinnerung: Russische Reisepässe sind von vornherein im (russischen) Inland nicht als Identitätsdokument zugelassen. Ausnahme nur für im Ausland lebende Russen ohne ständige Registrierung in RUS - weil die keinen Inlandspaß haben (müssen).


Nebenbei: BLR-Pässe sind länger als zehn Jahre gültig. Da nimmt sich die EU auch das Recht heraus, vor zehn und mehr Jahren ausgestellte Pässe für nicht mehr visierfähig zu erklären.
Ob das dem weißrussischen Staat nun paßt oder nicht.


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Antwort #61 - 12.01.2012 um 13:08:04
 
Hallo ihr Lieben,

ich hoffe, das ich hier nicht falsch bin.

Zahlt man die Verlängerungsgebühr für einen AT, sprich für den neuen eAT unter Vorbehalt?

Oder ist der Antrag positiv beschieden, sobald bezahlt wurde und die Daten erfasst wurden?

Lg,

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Antwort #62 - 12.01.2012 um 13:39:22
 
Hallo,
Der eAT wird erst bestellt wenn du auch die Verlängerung bekommen würdest. Sind noch irgendwelche Unklarheiten da, gibt es eine Fiktionsbescheinigung.

Gruß
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Antwort #63 - 12.01.2012 um 13:52:17
 
DAnke für die Antwort,

Wäre es dann nicht sinnvoller, den Betrag X nicht nach Erhalt des eAT zu bezahlen ?

LG,

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Antwort #64 - 12.01.2012 um 14:31:43
 
Das ist Erfahrungen so, das die dann oft nicht abgeholt werden.
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Antwort #65 - 12.01.2012 um 17:01:56
 
Warum sollten die eaT nicht abgeholt werden, schließlich sind diese die neue Form von Aufenthaltstiteln.

Ohne gültiger AE, hast du doch ein Problem.

LG,
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Antwort #66 - 13.01.2012 um 04:56:08
 
Ich versuche mir nach Lektüre des § 52 AufenthV dessen Rechtsgedanke zusammenzubasteln, weil ich mich frage, ob für unser zukünftiges Au-pair wohl tatsächlich der dreistellige Betrag für die Ausstellung des eAT berappt werden muss oder ob man eine Ermäßigung bekommt bzw. von der Gebühr befreit wird.

Sie ist weder Schülerin noch Studentin nach Absatz 8. Da jedoch die Sprachkursteilnahme eine der Säulen des Au-pairs ist, zumindest zum Teil.

Fraglich ist für mich dann, ob sie nach Absatz 7 befreit werden kann, da ihr Aufenthalt der Förderung kultureller Interessen dient (eine weitere Säule des Au-pair).

Absatz 6 behandelt wohl einen anderen Fall, aber jedenfalls bezieht sie kein Arbeitsentgelt, sondern ein Taschengeld.

Als Nicht-Jurist komme ich nach Auslegung des § 52 AufenthV zu dem Schluss, dass Au-pairs zumindest ermäßigungsberechtigt sein dürften, weil sie ähnlich schutzwürdig sind wie die dort erwähnten Fallgruppen. Das deckt sich mit meiner Stammtischmeinung, dass es ja wohl nicht angehen kann, wenn vom auf 260 € gedeckelten Taschengeld des ersten Monats ca. 1/3 Gebühren abgehen sollen.

Im Internet bin ich bisher nicht fündig geworden, bei der Ausländerbehörde habe ich bisher noch nicht angerufen, weil man selbst die volle Gebühr letztlich schlucken würde.
Mich interessieren hier Gedanken zum Thema bzw. die Erfahrungen anderer Forumsteilnehmer aus dem letzten Quartal.

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Antwort #67 - 13.01.2012 um 05:57:19
 
login schrieb am 12.01.2012 um 13:52:17:
Wäre es dann nicht sinnvoller, den Betrag X nicht nach Erhalt des eAT zu bezahlen ?

Nein, das ist eine Gebühr, die unabhängig von der Erteilung oder Nichterteilung des AT zu zahlen ist, keine "Erfolgsgebühr"

Normaler Mensch schrieb am 13.01.2012 um 04:56:08:
Ich versuche mir nach Lektüre des § 52 AufenthV dessen Rechtsgedanke zusammenzubasteln, weil ich mich frage, ob für unser zukünftiges Au-pair wohl tatsächlich der dreistellige Betrag für die Ausstellung des eAT berappt werden muss oder ob man eine Ermäßigung bekommt bzw. von der Gebühr befreit wird.

Der Betrag ist zu bezahlen.


Normaler Mensch schrieb am 13.01.2012 um 04:56:08:
Das deckt sich mit meiner Stammtischmeinung, dass es ja wohl nicht angehen kann, wenn vom auf 260 € gedeckelten Taschengeld des ersten Monats ca. 1/3 Gebühren abgehen sollen.

Nun, wer soll denn die Kosten für einen AT zahlen? Der Steuerzahler? Warum?

Nebenbei:
Das Taschengeld ist "nach unten gedeckelt". Niemand hindert die "Gasteltern", ein höheres Taschengeld zu zahlen oder z.B. die Gebühr für den eAT zu übernehmen.
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Antwort #68 - 13.01.2012 um 14:36:55
 
Vielen Dank für die Antwort, Petersburger.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Zahlung von mehr als 260€ pro Monat gegen die Vorschriften verstößt und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet. Selbstverständlich bleibt uns unbenommen, neben den monatlichen 260 € Taschengeld als Ausgleich für die im Vertrag festgelegten Arbeiten solche Gebühren zu übernehmen, was sicherlich auch geschehen wird.

Zu Ihrer wohl rhetorisch gemeinten Frage dennoch eine kurze Antwort: Ja, ich denke, dass au-pairs von den Fallgruppen der Abs. 6 bis 8 abgedeckt sein sollten, weil die Lebenswirklichkeit vergleichbar ist. Sie beziehen kein Arbeitsentgelt, sind zum kulturellen Austausch in Deutschland und sind halbtags Schüler/Studenten. Sie werden sich in den Allermeisten Fällen zwischen Schule und Studium/Ausbildung befinden, so dass sie meiner Meinung nach schutzwürdig sind.
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Antwort #69 - 13.01.2012 um 15:59:52
 
Normaler Mensch schrieb am 13.01.2012 um 14:36:55:
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Zahlung von mehr als 260€ pro Monat gegen die Vorschriften verstößt und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet.


Das ist richtig (hier irrt Petersburger - tatsächlich wurde selbst über die Versicherungsfreiheit unter diesen Bedingungen ein Zeitlang diskutiert, mit den Sachleistungen liegt das Au-Pair nämlich deutlich über der Grenze, ab der die Versicherungspflicht beginnt), allerding ist es auch keine "Deckelung", denn weniger bezahlen darf man - soweit ich weiß - auch nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #70 - 13.01.2012 um 16:09:02
 
Normaler Mensch schrieb am 13.01.2012 um 14:36:55:
dass au-pairs von den Fallgruppen der Abs. 6 bis 8 abgedeckt sein sollten, 

sind sie aber nicht.

Die Gebühren für die AT gelten seit der Gesetzesänderung nun auch unter anderem f. Ehegatten Deutscher, was vorher nicht der Fall war.
Begründet wird das ganze über höhere tatsächliche Kosten.

im einzelnen:
Abs. 6 bezieht sich auf Leute, die "nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten". Au Pair ist weder eine Aus- noch Fort- noch Weiterbildung noch Umschulung.
Abs. 7 gilt bei "der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder aus humanitären Gründen erfolgt."
Ich sehe keine erheblichen offentliche Interessen hier, wenn jungen Meschen Gelegenheit gegeben wird, LAnd und Leute kennenzulernen.
Abs 8. passt gar nicht, da Au-Pair sicher keine Studien- oder Ausbildungsreise in diesem Sinne ist ... zumal dann die Befreiuung nur die Visagebühren, aber nicht die AE betreffen würde .... für den Fall der Studien und Ausbildungsreise ist ja auch nur ein Visum und keine AE nötig.

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Antwort #71 - 13.01.2012 um 16:40:51
 
Also meine Frau hat die Gebühr von 130 € am Tage der Abholung bezahlt und nicht vorhinein. Die davor ausgestellten FB´s waren jeweils gratis.

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Antwort #72 - 10.03.2012 um 16:41:10
 
Anm.

bei uns lag die gebühr bei 80,-- euro (Vorauskasse) - mit den erforderlichen fotos lagen wir dann bei ca. 100,--

sind die gebühren denn nicht bundeseinheitlich?
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Antwort #73 - 10.03.2012 um 17:04:20
 
Die Gebühren sind schon bundeseinheitlich, aber es gibt unterschiedliche Gebührentatbestände.

Eine Niederlassungserlaubnis kostet z.B. in "normalen" Fällen 135,00 €, eine Aufenthaltserlaubnis je nach Dauer zwischen 65,00 € und 110,00 €.

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Antwort #74 - 09.10.2013 um 23:19:28
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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