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Sicherung von der Lebensunterhalt (Gelesen: 3.345 mal)
Umbuto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.08.2011 um 19:16:02
 
Hallo:
Ich bin Neu hier, das Forum wurde mir empfehlen. Hofentlich ist der Beitrak hier richtig.

Eine kurze Frage ist:

Ist mit Arbeitslosengeld 2, also Hartz 4, der Lebensunterhalt eines ausländers gesichert?
Also wenn ein ausländer Hartz 5, also arbeitslosengeld zwei, bezieht, ist denn sein Lebensunterhalt so gesichert, wie es im Ausländergesetze steht?
Wenn das lebensunterhalt sicher is, dann kann diese ausländer im aufenthalt und staatsbürgerschaft sachen weiter kommen oder?

Ist diese frage hoffentlich nicht schlechte frage?

Danke

Umbuto
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Antwort #1 - 29.08.2011 um 19:41:47
 
Umbuto schrieb am 29.08.2011 um 19:16:02:
Hofentlich ist der Beitrak hier richtig.


Habe ihn hierher verschoben, ist aber kein Problem.  Smiley

Zu Deiner Frage:

Umbuto schrieb am 29.08.2011 um 19:16:02:
Ist mit Arbeitslosengeld 2, also Hartz 4, der Lebensunterhalt eines ausländers gesichert?


Nein, das ist eindeutig nicht der Fall.

In § 2 (3) AufenthG heißt es dazu unter anderem:

Zitat:
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Versicherungsschutz. ...


Das Arbeitslosengeld II ist eine öffentliche Leistung, die nicht auf Beitragsleistung beruht - deshalb ist es für die Sicherung des Lebensunterhalts im ausländerrechtlichen Sinne nicht ausreichend.


=schweitzer=
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Umbuto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.08.2011 um 19:49:58
 
schweitzer schrieb am 29.08.2011 um 19:41:47:
Habe ihn hierher verschoben, ist aber kein Problem.  Smiley

Zu Deiner Frage:


Nein, das ist eindeutig nicht der Fall.

In § 2 (3) AufenthG heißt es dazu unter anderem:


Das Arbeitslosengeld II ist eine öffentliche Leistung, die nicht auf Beitragsleistung beruht - deshalb ist es für die Sicherung des Lebensunterhalts im ausländerrechtlichen Sinne nicht ausreichend.


=schweitzer=


Hallo schweitzer:
danke für antwort und neu platz

das heisst das der ausländer arbeiten muss und nur durch arbeit ist sein lebenunterhalt sicher
habe ich das richtig verstanden?

andereseits verstehe ich nicht man nent arbeitslosengeld hartz 4 grndsicherung für arbeitssucher das is nur für deutsche so
hm... vielleicht solte man hier klagen wieso deutsche und ausländer anders sicher sein mussen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.08.2011 um 20:04:53
 
Umbuto schrieb am 29.08.2011 um 19:49:58:
wieso deutsche und ausländer anders sicher sein mussen 


Es ist eben eine Grundvoraussetzung, dass Ausländer
ihen LU selbst sichern müssen (Ausnahmen bei deut-
schen Ehegatten oder Kindern).

Bitte nun keine Grundsatzdiskussion darüber, ob das
so o.k. ist oder nicht. Die Rechtslage ist nunmal so.
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schweitzer
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Antwort #4 - 29.08.2011 um 20:05:48
 
Umbuto schrieb am 29.08.2011 um 19:49:58:
andereseits verstehe ich nicht man nent arbeitslosengeld hartz 4 grndsicherung für arbeitssucher das is nur für deutsche so


Hmmm. Für Deutsche gilt das Ausländerrecht nicht - insoweit ist das schon ein Unterschied. -

Andererseits ist es auch bei Deutschen so, dass sie angehalten sind, ihren Lebensunterhalt selbst (also regelmäßig durch eigene Arbeit zu sichern) - Den Deutschen, die sich nicht entsprechend bemühen, kann das Arbeitslosengeld II gekürzt und auch ganz gestrichen werden.

Arbeitslosengeld II heißt also auch für Deutsche nicht: Lebensunterhaltssicherung.

Richtig ist, das ALG II - Bezug für Ausländer noch folgenreicher sein kann. - Aber das ist vom Gesetzgeber so gewollt - man möchte nicht, dass aus dem Ausland Menschen zu uns kommen, nur um Arbeitslosengeld II zu beziehen, das aus Steuern finanziert wird, die Menschen zahlen, die arbeiten.

Eine Klage gegen dieses Prinzip hätte keine Aussicht auf Erfolg ...


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Antwort #5 - 29.08.2011 um 20:06:09
 
Umbuto schrieb am 29.08.2011 um 19:49:58:
das heisst das der ausländer arbeiten muss und nur durch arbeit ist sein lebenunterhalt sicher


Durch abhängigge Arbeit, durch Selbständigkeit, durch Vermögen. Es muss halt nur Nachhaltig sein. Heißt z.B das Vermögen darf nach einem Jahr nicht aufgebraucht sein.

Umbuto schrieb am 29.08.2011 um 19:49:58:
hm... vielleicht solte man hier klagen wieso deutsche und ausländer anders sicher sein mussen 


Natürlich kannst du den Rechtsweg eingehen. Erfolgsaussichten gering.
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Umbuto
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Antwort #6 - 29.08.2011 um 20:06:22
 
Zitat:
Es ist eben eine Grundvoraussetzung, dass Ausländer
ihen LU selbst sichern müssen (Ausnahmen bei deut-
schen Ehegatten oder Kindern).

Bitte nun keine Grundsatzdiskussion darüber, ob das
so o.k. ist oder nicht. Die Rechtslage ist nunmal so.



ja stimt
Sie haben recht

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schweitzer schrieb am 29.08.2011 um 20:05:48:
Richtig ist, das ALG II - Bezug für Ausländer noch folgenreicher sein kann. -

=schweitzer=


welche folgen zb?

*


Zitat:
Durch abhängigge Arbeit, durch Selbständigkeit, durch Vermögen. Es muss halt nur Nachhaltig sein. Heißt z.B das Vermögen darf nach einem Jahr nicht aufgebraucht sein.


Natürlich kannst du den Rechtsweg eingehen. Erfolgsaussichten gering.


danke


schweitzers Änderung:
2 x Folgepost eingefügt. Bitte das markierte Wort anklicken und die Funktion künftig benutzen! Vielen Dank.
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« Zuletzt geändert: 29.08.2011 um 20:36:32 von N/V » 
Grund: Zitat gerichtet 
 
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Antwort #7 - 29.08.2011 um 20:15:55
 
Umbuto schrieb am 29.08.2011 um 20:06:22:
welche folgen zb?


Möglich können beispielsweise sein:

Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Folge der Ausreisepflicht.

Ablehnung des Nachzugs der Familie nach Deutschland

Unmöglichkeit der Verfestigung einer Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel zur Niederlassungserlaubnis)

usw.


=schweitzer=
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Antwort #8 - 29.08.2011 um 20:18:17
 
schweitzer schrieb am 29.08.2011 um 20:15:55:
Möglich können beispielsweise sein:

Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Folge der Ausreisepflicht.

Ablehnung des Nachzugs der Familie nach Deutschland

Unmöglichkeit der Verfestigung einer Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel zur Niederlassungserlaubnis)

usw.


=schweitzer=


ok danke
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