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Anspruchseinbürgerung nach Scheidung (Gelesen: 1.705 mal)
MelUJ
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14.06.2011 um 22:22:54
 
Hallo zusammen,

mein Ex-Mann (Kosovo-Albaner), zu dem ich heute ein sehr gutes Verhältnis habe, hat seit ca. 2002 eine unbefristete AE.
-Wir haben im Juli 1998 geheiratet.
-Scheidung war im Oktober 2007.
-Er hat seitdem immer in D gelebt und gearbeitet.

Hat er trotz der Scheidung Anrecht auf eine Anspruchseinbürgerung?

Er erfüllt die geforderten Voraussetzungen. Er beherrscht soweit natürlich auch die deutsche Sprache, aber es hapert nach wie vor mit dem Lesen und Schreiben. Dazu muss man sagen, dass das im Albanischen auch nicht unbedingt viel besser ist (Dorfkind halt!).

Mit viel Üben hat er aber auch die Führerscheintheorie auf Deutsch geschafft. Wenn er einen bestandenen Einbürgerungstest vorlegt, muss er dann noch einen Sprachtest abliefern?

Wie ist das mit seinem 3-jährigen Kind, das derzeit in D geduldet ist (illegale Einreise mit der Mutter, behördlich bekannt). Kann er das Kind direkt mit einbürgern lassen?

Außerdem gibt es noch ein ungeborenes Kind (mit der ebenfalls geduldeten neuen Ehefrau). Welchen Status hat dieses Kind nach Geburt, wenn...
a) die Einbürgerung bewilligt wird?
b) der Antrag noch läuft?

Verbessert es den Status der neuen Ehefrau, wenn mein Ex-Mann die deutsche Staatsangehörigkeit erhält? Bzw. wird es dadurch leichter für sie, ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.

Und die letzte Frage: Muss er die Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft beantragen, ist da mit Schwierigkeiten zu rechnen?

Über Eure Antworten würde ich mich freuen.

VG, Mel
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Ralf
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Antwort #1 - 14.06.2011 um 23:33:48
 
MelUJ schrieb am 14.06.2011 um 22:22:54:
Hat er trotz der Scheidung Anrecht auf eine Anspruchseinbürgerung?

Bei einer Einbürgerung nach § 10 spielt der Familienstand
keine Rolle.

MelUJ schrieb am 14.06.2011 um 22:22:54:
Er beherrscht soweit natürlich auch die deutsche Sprache, aber es hapert nach wie vor mit dem Lesen und Schreiben.

Wenn er den Deutschtest B2 besteht, reicht das aus.

MelUJ schrieb am 14.06.2011 um 22:22:54:
Wenn er einen bestandenen Einbürgerungstest vorlegt, muss er dann noch einen Sprachtest abliefern?

Ja, das sind 2 verschiedene Dinge.

MelUJ schrieb am 14.06.2011 um 22:22:54:
Wie ist das mit seinem 3-jährigen Kind, das derzeit in D geduldet ist (illegale Einreise mit der Mutter, behördlich bekannt). Kann er das Kind direkt mit einbürgern lassen?

Nein, mit Duldung ist das ausgeschlossen.

MelUJ schrieb am 14.06.2011 um 22:22:54:
Außerdem gibt es noch ein ungeborenes Kind (mit der ebenfalls geduldeten neuen Ehefrau). Welchen Status hat dieses Kind nach Geburt, wenn...
a) die Einbürgerung bewilligt wird?

Wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil Deutscher
ist, ist der Kind ebenfalls deutsche. Die Einbürgerungs-
urkunde muss zu dem Zeitpunkt also bereits ausgehändigt sein.

MelUJ schrieb am 14.06.2011 um 22:22:54:
b) der Antrag noch läuft?

Wennder Vater bereits die zeitlichen Voraussetzungen für
die Einbürgerung erfüllt, ist anzunehmen, dass das Kind
die deutsche StA nach § 4 (3) StAG erwirbt (Optionsregelung).

MelUJ schrieb am 14.06.2011 um 22:22:54:
Verbessert es den Status der neuen Ehefrau, wenn mein Ex-Mann die deutsche Staatsangehörigkeit erhält? Bzw. wird es dadurch leichter für sie, ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.

Diese Frage ist im Einbürgerungsforum leider fehl am Platz,
frag das mal unter Asyl / Duldung.

MelUJ schrieb am 14.06.2011 um 22:22:54:
Und die letzte Frage: Muss er die Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft beantragen, ist da mit Schwierigkeiten zu rechnen?

Vermutlich muss er das, Schwierigkeiten entstehen regelmäßig
dann, wenn die Wehrdienstangelegenheiten nicht geklärt sind.

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MelUJ
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Antwort #2 - 15.06.2011 um 07:32:17
 
Danke für Deine schnellen Antworten!

VG, Mel
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Antwort #3 - 15.06.2011 um 08:58:23
 
MelUJ schrieb am 14.06.2011 um 22:22:54:
Muss er die Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft beantragen, ist da mit Schwierigkeiten zu rechnen?


Die Frage sollte er mit seiner EBH besprechen. Da die Entlassung aus der serbischen StA für Kosovaren faktisch nicht zu erreichen ist, wird in der Regel unter HvM eingebürgert. Die Kosovarische muss er aber aufgeben, das ist soweit mir bekannt ist, problemlos möglich.
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Antwort #4 - 15.06.2011 um 11:38:03
 
Danke, Odysseus, das mit Kosovo hatte ich übersehen.
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Antwort #5 - 15.06.2011 um 11:44:58
 
Zitat:
Wenn er den Deutschtest B2 besteht, reicht das aus
.


m.W. reicht doch nach wie vor Deutschtest B1 ??

Grüße aus dem Norden

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Antwort #6 - 15.06.2011 um 12:08:01
 
jetflyer schrieb am 15.06.2011 um 11:44:58:
m.W. reicht doch nach wie vor Deutschtest B1 ??

Ja, natürlich. Man sollte wohl zu solch später Stunde
doch nicht mehr posten. Sorry für den Tippfehler.  Cool
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Antwort #7 - 15.06.2011 um 12:09:08
 
.... allerdings ist nach dem eingangs Geschilderten sowohl das eine als auch das andere mehr als unwahrscheinlich. Aber Versuch macht kluch.
Erforderlich ist ein Sprachtest allemal, da wohl kein Regelnachweis vorliegt.
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