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unbefristeter Arbeitsvertrag Voraussetzung für Visum? (Gelesen: 3.341 mal)
Naserian
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.06.2011 um 21:12:51
 
Hallo zusammen,

ich würde gern wissen, ob man als zukünftiger Ehepartner zwingend einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen muss, wenn ein Visum zur Eheschließung in Deutschland beantragt wurde?
Meine ABH verlangte von mir eine Arbeitsbescheinigung. Jetzt mache ich mir Sorgen, dass das Visum für meinen zukünftigen Mann abgelehnt wird, weil ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe.
Hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.
Danke schon mal und liebe Grüße,

Naserian
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.06.2011 um 22:42:32
 
Nein, wenn die Regelausnahme (Blaues bitte anklicken) auf Dich nicht zutrifft, spielt der Lebensunterhalt für die FZF keine Rolle. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages demzufolge auch nicht.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Naserian
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 07.06.2011 um 09:13:39
 
Es geht in unserem Fall nicht um eine Familienzusammenführung, sondern um ein Visum zur Eheschließung in Deutschland.
Wie sieht es da aus? ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Bewilligung des Visums?
Unabhängig von dem Vertrag ist unser Lebensunterhalt gesichert.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.06.2011 um 09:27:56
 
Naserian schrieb am 07.06.2011 um 09:13:39:
Es geht in unserem Fall nicht um eine Familienzusammenführung, sondern um ein Visum zur Eheschließung in Deutschland.


Das Visum ist ein Visum zum Zwecke der Eheschließung in Deutschland und anschließendem Aufenthalt zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland, also ein Visum, das auf die Begründung eines Daueraufenthalts gerichtet ist. Insoweit ist es auch ein FZF-Visum.

Auch für dieses Visum gilt, was Petersburger geschrieben hat.

Einzige Ausnahme: Für die Zeit zwischen der Einreise und der Hochzeit muss von einer entsprechend solventen Person (das kannst Du aber auch eine dritte Person sein) eine VE (markiertes Kürzel bitte anklicken!) abgegeben werden. Die VE verliert mit der Erteilung der AE nach der vollzogenen Eheschließung ihre Wirkung.


=schweitzer=

Edit:  Wenn tatsächlich nur die Eheschließung und in der Folge kein weiterer gemeinsamer Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt ist, dann wäre auch eine Einreise mit Schengenvisum möglich und die Heirat während des Aufenthalts auf der Basis des Schengenvisums. Allerdings bestünde dann die Verpflichtung, rechtzeitig vor Ablauf des Visums wieder aus Deutschland auszureisen.   =schw.=
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« Zuletzt geändert: 07.06.2011 um 09:47:09 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorektur 

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Naserian
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.06.2011 um 13:19:25
 
Danke für Eure Antworten.

Dass ich eine Verpflichtungserklärung für die Zeit Einreise-Eheschließung abgeben muss wußte ich.
Ich weiß auch, dass man um eine solche Verpflichtungserklärung zu bekommen ein bestimmtes Einkommen haben muss (habe ich). Aber doch eben nur für diesen bestimmten Zeitraum und nicht für alle Ewigkeit.
Ich verstehe einfach nicht, warum für die VE ein unbefristeter Vertrag notwendig sein soll.
Ich hoffe einfach die ABH verhält sich in diesem Fall kulant und gibt mir die VE auch ohne unbefristeten Vertrag.
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schweitzer
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Antwort #5 - 07.06.2011 um 13:36:56
 
Naserian schrieb am 07.06.2011 um 13:19:25:
Ich hoffe einfach die ABH verhält sich in diesem Fall kulant und gibt mir die VE auch ohne unbefristeten Vertrag. 


Na ja, für die wirksame Abgabe einer VE wird eine gewisse Bonität verlangt.  Diese wird wohl grundsätzlich an der Pfändungsfreigrenze gemäß ZPO festgemacht.

Dazu habe ich Dir
hier
mal ein wenig zum Stöbern zusammengestellt. (Blaues bitte anklicken!)

Nochmal:

Wenn die ABH zu der Auffassung kommt, das durch Dich keine hinreichende Bonität nachgewiesen werden kann, könnte auch eine dritte Person, die das gewährleisten könnte, an Deiner Stelle die VE abgeben (setzt natürlich fundiertes gegenseitiges Vertrauen voraus).


=schweitzer=
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Naserian
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Antwort #6 - 07.06.2011 um 13:46:16
 
Also ich denke, dass ich selbst über ein genügend hohes Einkommen verfüge, um die Verpflichtungserklärung zu bekommen (2137 EUR netto, alleinstehend, 720 EUR Warmmiete). Neben meinem Einkommen verfüge ich auch über Ersparnisse. Ich hoffe, das reicht?

Mir ging es wie gesagt nur darum zu wissen, welche Rolle die Befristung meines Arbeitsvertrages dabei spielt, die Verpflichtungserklärung zu bekommen?

Danke nochmals fürs Antworten.
Liebe Grüße
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