Gut - dann geht das mit dem "Umschreiben" Deiner
AE nach der Hochzeit tatsächlich erst, wenn nachgewiesen ist, dass Euer Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist.
Was unter ausreichendem Wohnraum zu verstehen ist, ist in der Verwaltungsvorschrift zum
AufenthG erklärt - ich zitiere daraus:
Zitat:2.4.0 Der Wohnraum muss einer menschenwürdigen
Unterbringung dienen. Eine abgeschlossene
Wohnung wird jedoch nicht verlangt.
2.4.1 Die Voraussetzung „ausreichend“ bezieht sich
auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Belegung,
d. h. die Größe der Wohnung im Hinblick
auf die Zahl der Bewohner. Die Obergrenze
bildet das Sozialwohnungsniveau, d. h.
es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden,
als sie auch typischerweise Sozialwohnungen
in der jeweils entsprechenden Region
aufweisen. Die Untergrenze bilden die auch für
Deutsche geltenden Rechtsvorschriften der
Länder, also z. B. die Wohnungsaufsichtsgesetze
oder in Ermangelung solcher Gesetze
das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht.
2.4.2 Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet
landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden,
wenn für jedes Familienmitglied über sechs
Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied
unter sechs Jahren zehn Quadratmeter
Wohnfläche zur Verfügung stehen
und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem
Umfang mitbenutzt werden können.
Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße
um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume,
die von Dritten mitbenutzt werden,
bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte
Nebenräume können berücksichtigt
werden.
Für Euch ist entscheidend, dass Ihr zum Zeitpunkt der Beantragung Deiner neuen
AE und in der Folge über derartigen ausreichenden Wohnraum verfügen und in familiärer Gemeinschaft dort wohnen müsst. (schließt Anmeldung mit Hauptwohnsitz durch Euch beide dort ein)
Wo bzw. bei wem sich dieser Wohnraum befindet, ist völlig egal.
=schweitzer=