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Wohnung bei FZF (Gelesen: 1.037 mal)
Gocik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wohnung bei FZF
07.06.2011 um 12:52:40
 
Hallo zusammen,
bin sehr froh, dass ich dieses Forum gefunden habe. Ich habe eine Frage und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Ich (Student) und meine Freundin haben uns entschieden bald zu heiraten. Nun haben wir ein Hindernis, nämlich die Wohnung. Das Problem ist, sie wohnt momentan bei ihrer Mutter, ich habe glücklicherweise eine sehr günstige Dachetage in einem Familienhaus gefunden und wohne dort seit 2 Jahren.
Wir haben vor, dass sie vorübergehend bei mir angemeldet sein darf, dann gehen wir zum Amt und lassen meinen Aufenthaltstitel umschreiben. Danach machen wir uns auf die Suche nach einer neuen Wohnung.
Meine Frage lautet: Geht das überhaupt, dass die Wohnung meine ist und nicht ihre? ( weil ich in diesem Fall auf sie angewiesen bin). Würde die AB das akzeptieren? Ohne den Mietvertrag kann ich mein AE nicht umschreiben lassen.
Vielen Dank
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.06.2011 um 12:56:44
 
Hat Deine Freundin die deutsche Staatsangehörigkeit?


=schweitzer=
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Gocik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.06.2011 um 12:59:46
 
Nein, sie hat eine unbefristete AE
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schweitzer
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Antwort #3 - 07.06.2011 um 13:07:36
 
Gut - dann geht das mit dem "Umschreiben" Deiner AE nach der Hochzeit tatsächlich erst, wenn nachgewiesen ist, dass Euer Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist.

Was unter ausreichendem Wohnraum zu verstehen ist, ist in der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG erklärt - ich zitiere daraus:

Zitat:
2.4.0 Der Wohnraum muss einer menschenwürdigen
Unterbringung dienen. Eine abgeschlossene
Wohnung wird jedoch nicht verlangt.

2.4.1 Die Voraussetzung „ausreichend“ bezieht sich
auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Belegung,
d. h. die Größe der Wohnung im Hinblick
auf die Zahl der Bewohner. Die Obergrenze
bildet das Sozialwohnungsniveau, d. h.
es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden,
als sie auch typischerweise Sozialwohnungen
in der jeweils entsprechenden Region
aufweisen. Die Untergrenze bilden die auch für
Deutsche geltenden Rechtsvorschriften der
Länder, also z. B. die Wohnungsaufsichtsgesetze
oder in Ermangelung solcher Gesetze
das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht.

2.4.2 Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet
landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden,
wenn für jedes Familienmitglied über sechs
Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied
unter sechs Jahren zehn Quadratmeter
Wohnfläche zur Verfügung stehen
und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem
Umfang mitbenutzt werden können.
Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße
um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume,
die von Dritten mitbenutzt werden,
bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte
Nebenräume können berücksichtigt
werden.


Für Euch ist entscheidend, dass Ihr zum Zeitpunkt der Beantragung Deiner neuen AE und in der Folge über derartigen ausreichenden Wohnraum verfügen und in familiärer Gemeinschaft dort wohnen müsst. (schließt Anmeldung mit Hauptwohnsitz durch Euch beide dort ein)

Wo bzw. bei wem sich dieser Wohnraum befindet, ist völlig egal.


=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.06.2011 um 13:13:41
 
schweitzer schrieb am 07.06.2011 um 13:07:36:
Wo bzw. bei wem sich dieser Wohnraum befindet, ist völlig egal.


=schweitzer=

das hört sich ja gut an.  Laut lachend
Dieser Wohnraum bei mir ist groß genug (circa 35 m2).
Da muss ich mir keine großen Sorgen mehr machen. Vielen Dank schweitzer für deine schnellen Antworten  Laut lachend
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