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visum abgelaufen (Gelesen: 5.486 mal)
lorik
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25.05.2011 um 17:45:41
 
komme aus weissrussland,mein Mann ist Deutsch, haben 2 Kindern. Mein Visum ist am 1.09.2010 abgelaufen. Da ich um die zeit einen neuen weissrussischen Pass beantragt habe, hatte ich mein Aufenthaltstitel nicht verlängert. Es hat mit dem Pass etwas gedauert. Heute war es so weit. aber in der Ausländerbehörde wurde mir mitgeteilt, dass ich jetzt strafe zalen muss, da ich 9 Monate ohne Visum mich in Deutschland aufhalte. Könnte man das irgendwie ohne Strafe zu Recht biegen? Habe mich doch rechtmässig hier aufgehaltet..., nix verbrochen... Hilfe!
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Antwort #1 - 25.05.2011 um 17:48:31
 
lorik schrieb am 25.05.2011 um 17:45:41:
Mein Visum ist am 1.09.2010 abgelaufen. Da ich um die zeit einen neuen weissrussischen Pass beantragt habe, hatte ich mein Aufenthaltstitel nicht verlängert. 

Hättest trotzdem eine AE beantragen müssen.

lorik schrieb am 25.05.2011 um 17:45:41:
Könnte man das irgendwie ohne Strafe zu Recht biegen? Habe mich doch rechtmässig hier aufgehaltet..., nix verbrochen... Hilfe! 

Du hast dich nicht rechtmässig hier aufgehalten, sondern unerlaubt, da keine AE.

Eien eventuelle Strafe ist noch die einfachere Lösung, wäre da nicht allzu optimistisch an deiner Stelle.

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lorik
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Antwort #2 - 25.05.2011 um 17:59:10
 
habe aber das unwissentlichgemacht. Der alte Pass war schon abgelaufen und ich habe mir nichts dabei gedacht. Ist das eine Straftat?
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Antwort #3 - 25.05.2011 um 18:28:29
 
Kann man jetzt nun gar nix mehr machen. Brauche Hilfe. Im AB wurde mir mitgeteilt, dass ich schon ein unbefristeter AE bekommen kann, man weisst nun nicht wie man diese 9 monate umgehen kann. Kann jemand bitte auf irgend ein passendes Gesetz hinweisen?
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Antwort #4 - 25.05.2011 um 19:21:28
 
lorik schrieb am 25.05.2011 um 18:28:29:
Kann jemand bitte auf irgend ein passendes Gesetz hinweisen? 

Leider gibt es kein Gesetz, welches im Nachhinein einen Aufenthalt ohne entsprechende Berechtigung legalisiert.
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Eduard
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Antwort #5 - 25.05.2011 um 20:26:02
 
lorik schrieb am 25.05.2011 um 17:59:10:
habe aber das unwissentlichgemacht. Der alte Pass war schon abgelaufen und ich habe mir nichts dabei gedacht. Ist das eine Straftat?


Ja. Da Du nach Gesetzen fragst, hier der §95 AufenthG:

Zitat:
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
...


Indem Du versäumt hast, rechtzeitig einen neue AE zu beantragen (kann man auch, wenn man gerade auf seinen neuen Pass wartet), hast Du gegen Nr. 2 verstoßen.

Unwissenheit ist keine Entschuldigung - Du hättest Dich ja jederzeit bei der ABH erkundigen können.

Ach ja, und der abgelaufene Pass ist keine so gute Ausrede. Der Aufenthalt in D ohne gültigen Pass ist ebenfalls eine Straftat (Nr. 1 im obigen Gesetzestext). Natürlich wird niemand bestraft, nur weil die eigene Botschaft trödelt. Du bist aber verpflichtet, Dich rechtzeitig um einen Pass zu bemühen und dabei auch die üblichen Wartezeiten mit einzukalkulieren. D. h. wenn die Botschaft üblicherweise 6 Monate für die Neuausstellung eines Reisepasses braucht, dann muss man 6 Monate vor Ablauf des alten Passes einen neuen beantragen.

Es bringt aber nichts, jetzt in Panik zu verfallen wegen der Strafe. Beauftrage einen Anwalt, der sich darum kümmert. Du hast letzten Endes niemandem geschadet außer Dir selbst, von daher könnte ich mir vorstellen, dass das Verfahren gegen eine Geldbuße eingestellt wird, d.h. Du wirst nicht verurteilt.

lorik schrieb am 25.05.2011 um 18:28:29:
Im AB wurde mir mitgeteilt, dass ich schon ein unbefristeter AE bekommen kann, man weisst nun nicht wie man diese 9 monate umgehen kann. Kann jemand bitte auf irgend ein passendes Gesetz hinweisen?


Das wäre dann §28 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. ...


Durch die 9 Monate als "Illegale" wurden die drei Jahre unterbrochen. Jetzt musst Du halt wieder 3 Jahre warten, bis eine NE in Frage kommt. Ich sehe hier keine Lücke, durch die Du schlüpfen könntest...
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Antwort #6 - 25.05.2011 um 21:05:39
 
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Antwort #7 - 25.05.2011 um 21:36:07
 
lorik schrieb am 25.05.2011 um 21:05:39:
Wie wäre es mit 81.4.2.3

Das wäre sehr gut, das Problem: Man muss den Antrag stellen bevor (oder kurz nachdem) die AE ausläuft, deswegen der Hinweis mit der rechtzeitigen Beantragung.

Das Bußgeld ist nicht so schlimm imho, klar, wer hat schon Geld zu verschenken, andere Probleme sind aber schlimmer, zB. die Aufenthaltsunterbrechung, kann Probleme machen mit der NE (unbefristet) oder bei der Einbürgerung.

Denke auch dass du einen Anwalt haben solltest (mit entsprechend "gutem" Auftreten, also keinen der eskaliert), vielleicht reicht es ja wenn du mit deinem SB sprichst und dich einsichtig zeigst, also selber von dir aus sagst dass es dein Fehler war etc.pp., u.U. fällt dann das Bußgeld weg.
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Antwort #8 - 25.05.2011 um 21:37:44
 
lorik schrieb am 25.05.2011 um 21:05:39:
Wie wäre es mit 81.4.2.3 

In diesen Punkt ist von einer "geringfügiger Fristüberschreitung" die Rede, bei Deiner Fristüberschreitung (seit 01.09.2010) kann man wohl kaum noch von geringfügig sprechen.
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Antwort #9 - 25.05.2011 um 23:55:45
 
Eduard schrieb am 25.05.2011 um 20:26:02:
Jetzt musst Du halt wieder 3 Jahre warten, bis eine NE in Frage kommt. Ich sehe hier keine Lücke, durch die Du schlüpfen könntest..


Gilt §85 AufenthG nicht für eine NE?

VwV

Zitat:
85.4 Die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes kann insbesondere auf nicht rechtzeitigem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels oder auf einem Ungültigwerden des Passes beruhen.
85.5 Über die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 85 hat die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Hierbei können Gründe und – z. B. bei mehrfachen Unterbrechungen (siehe Nummer 85.3) – insbesondere Anzahl und Gesamtdauer der Unterbrechungen Berücksichtigung finden. Insbesondere bei Bagatellunterbrechungen, bei denen die Behörde von Ordnungswidrigkeitsverfahren abgesehen hat, ist dem Betreffenden die Unterbrechung des Aufenthaltes in aller Regel nicht mehr entgegenzuhalten
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Eduard
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Antwort #10 - 26.05.2011 um 09:51:33
 
grisu1000 schrieb am 25.05.2011 um 23:55:45:
Gilt §85 AufenthG nicht für eine NE?


Ich hätte spontan gesagt, §85 ist nicht anwendbar, da §85 nur die auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abstellt und  §28 Abs. 2 nicht nur einen rechtmäßigen Aufenthalt von 3 Jahren, sondern den Besitz eines ganz bestimmten Aufenthaltstitels fordert.

Allerdings hat in einem ähnlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht das anders gesehen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. November 2009 – 1 C 24.08

Zitat:
Er könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 85 AufenthG berufen. Denn nach dieser Vorschrift könnten nur Unterbrechungen der „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben, nicht aber Unterbrechungen im Besitz eines Aufenthaltstitels.
...
Das Bundesverwaltungsgericht ist jetzt dieser Auffassung nicht gefolgt.
...
Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Unterbrechungen des Besitzes von Aufenthaltstiteln...


Man könnte es also versuchen, wobei 9 Monate schon sehr viel ist. Und auf jeden Fall können für die NE nur die Zeiten angerechnet werden, wo die TS tatsächlich im Besitz einer AE war.
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Antwort #11 - 26.05.2011 um 10:19:43
 
maki schrieb am 25.05.2011 um 21:36:07:
Das Bußgeld ist nicht so schlimm imho, klar, wer hat schon Geld zu verschenken, andere Probleme sind aber schlimmer, zB. die Aufenthaltsunterbrechung, kann Probleme machen mit der NE (unbefristet) oder bei der Einbürgerung.

Aus meiner derzeitigen Situation ist das Busgeld das Schlimmste. NE kann man auch nach 3 weiteren Jahren beantragen.  Bin in der Elternzeit, deswegen hatte meinen Pass so lange "nicht gebraucht". Wie gesagt, mein Mann und die Kinder sind Deutsche StA, deswegen kein Problem den AE zu kriegen.Eduard schrieb am 25.05.2011 um 20:26:02:
Ach ja, und der abgelaufene Pass ist keine so gute Ausrede. Der Aufenthalt in D ohne gültigen Pass ist ebenfalls eine Straftat (Nr. 1 im obigen Gesetzestext). 

der Pass war gültig, ich habe den Namen meines Manes angenommen, musste deswegen den Pass wechseln...
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Antwort #12 - 26.05.2011 um 16:34:06
 
lorik schrieb am 25.05.2011 um 17:59:10:
Der alte Pass war schon abgelaufen


lorik schrieb am 26.05.2011 um 10:19:43:
der Pass war gültig


Vielleicht solltest du darstellen, was nun wirklich gemeint ist.
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