lorik schrieb am 25.05.2011 um 17:59:10:habe aber das unwissentlichgemacht. Der alte Pass war schon abgelaufen und ich habe mir nichts dabei gedacht. Ist das eine Straftat?
Ja. Da Du nach Gesetzen fragst, hier der §95
AufenthG:
Zitat:1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
...
Indem Du versäumt hast, rechtzeitig einen neue
AE zu beantragen (kann man auch, wenn man gerade auf seinen neuen Pass wartet), hast Du gegen Nr. 2 verstoßen.
Unwissenheit ist keine Entschuldigung - Du hättest Dich ja jederzeit bei der
ABH erkundigen können.
Ach ja, und der abgelaufene Pass ist keine so gute Ausrede. Der Aufenthalt in D ohne gültigen Pass ist ebenfalls eine Straftat (Nr. 1 im obigen Gesetzestext). Natürlich wird niemand bestraft, nur weil die eigene Botschaft trödelt. Du bist aber verpflichtet, Dich rechtzeitig um einen Pass zu bemühen und dabei auch die üblichen Wartezeiten mit einzukalkulieren. D. h. wenn die Botschaft üblicherweise 6 Monate für die Neuausstellung eines Reisepasses braucht, dann muss man 6 Monate vor Ablauf des alten Passes einen neuen beantragen.
Es bringt aber nichts, jetzt in Panik zu verfallen wegen der Strafe. Beauftrage einen Anwalt, der sich darum kümmert. Du hast letzten Endes niemandem geschadet außer Dir selbst, von daher könnte ich mir vorstellen, dass das Verfahren gegen eine Geldbuße eingestellt wird, d.h. Du wirst nicht verurteilt.
lorik schrieb am 25.05.2011 um 18:28:29:Im AB wurde mir mitgeteilt, dass ich schon ein unbefristeter
AE bekommen kann, man weisst nun nicht wie man diese 9 monate umgehen kann. Kann jemand bitte auf irgend ein passendes Gesetz hinweisen?
Das wäre dann §28 Abs. 2
AufenthG:
Zitat:Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. ...
Durch die 9 Monate als "Illegale" wurden die drei Jahre unterbrochen. Jetzt musst Du halt wieder 3 Jahre warten, bis eine
NE in Frage kommt. Ich sehe hier keine Lücke, durch die Du schlüpfen könntest...