Das Problem ist, dass Du eine
AE gemäß § 16 (1)
AufenthG im Pass stehen hast.
Damit ist der hauptsächliche Zweck Deines jetzigen Aufenthalts "definiert". Ob das in der richtigen Weise geschehen ist, steht auf einem anderen Blatt.
Es gibt grundsätzlich folgende Alternativen:
Machst Du z.B. ein Promotionstudium und erstellst in dem Zuge Deine Dissertation, ist die
AE nach § 16
AufenthG (weiterhin) die richtige. (Das scheint die
ABH bei Dir anzunehmen bzw. bisher angenommen zu haben.)
Was anderes wäre, wenn Du einen Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter vorweisen könntest und auch tatsächlich als solcher arbeiten würdest und quasi "nebenbei" promovierst. - Dann sollte ein Wechsel hin zur
AE nach § 18
AufenthG möglich sein.
Das müsstest Du dann entsprechend bei der
ABH beantragen.
Aus einigen älteren threads geht allerdings hervor, dass das möglicherweise nicht ganz einfach ist - siehe dazu bitte:
hier
und
hier
. (Blaues bitte anklicken!)
Aber versuchen würde ich es an Deiner Stelle zumindest, denn eine
AE nach § 18
AufenthG steht einer Einbürgerung nicht mehr entgegen.
=schweitzer=