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Wann bekommt man die deutsche Bürgerschaft? (Gelesen: 2.894 mal)
nas007
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i4a rocks!


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24.05.2011 um 00:12:29
 
Moin,

ich kam im November 2003 nach Deutschland, hab ein Studium abgeschlossen und jetzt mache ich Doktorarbeit mit ner Halbstelle.

Ich war im März in der Ausländerbehörde, um meinen Aufenthalt zu verlängern; Der Mitarbeiter sagte, dass ich die deutsche Bürgerschaft nicht bekomme, weil ich ne Halbstelle hab bzw. für sie immer noch Student bin!!!!!

Das wundert mich bisschen und wollte euch mal fragen, was ihr davon haltet.

schöne Grüße
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.05.2011 um 06:53:57
 
Nach welchem Paragraphen richtet sich denn deine AE? Wenn sie noch nach §16 ist, kann keine Einbürgerung erfolgen.

Du musst auch beachten, dass Studienzeiten in Bayern, Ba-Wü und Sachsen (und teilweise Hessen) nicht für eine Anspruchseinbürgerung angrechnet werden.
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nas007
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Antwort #2 - 24.05.2011 um 08:50:49
 
keine Ahnung nach welchem Paragraph. Ich bin in Kiel und hier wird die Studienzeit gerechnet.
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schweitzer
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Antwort #3 - 24.05.2011 um 09:09:04
 
nas007 schrieb am 24.05.2011 um 08:50:49:
keine Ahnung nach welchem Paragraph.


Das ist aber wichtig. Du findest den § auf dem Aufkleber für Deine AE in Deinem Pass.


=schweitzer=
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nas007
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Antwort #4 - 24.05.2011 um 09:17:35
 
jo, genau § 16 Abs. 1
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maki
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Antwort #5 - 24.05.2011 um 09:47:58
 
nas007 schrieb am 24.05.2011 um 09:17:35:
jo, genau § 16 Abs. 1

Mit dieser AE ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.

Du müsstest schon eine andere AE haben, zB. eine nach §18, dazu müsstest du dein Studium abschliessen, und eine Arbeitsstelle finden, die angemessen ist.
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nas007
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 24.05.2011 um 15:36:05
 
moin,

das habe ich ja, siehe 1. Beitrag.

Studium abgeschlossen, Diplom als Zusatzqualifikation gemacht und jetzt Promotion mit ner Halbstelle.
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schweitzer
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Antwort #7 - 24.05.2011 um 15:58:29
 
Das Problem ist, dass Du eine AE gemäß § 16 (1) AufenthG im Pass stehen hast.

Damit ist der hauptsächliche Zweck Deines jetzigen Aufenthalts "definiert". Ob das in der richtigen Weise geschehen ist, steht auf einem anderen Blatt. 

Es gibt grundsätzlich folgende Alternativen:

Machst Du z.B. ein Promotionstudium und erstellst in dem Zuge Deine Dissertation, ist die AE nach § 16 AufenthG (weiterhin) die richtige. (Das scheint die ABH bei Dir anzunehmen bzw. bisher angenommen zu haben.)

Was anderes wäre, wenn Du einen Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter vorweisen könntest und  auch tatsächlich als solcher arbeiten würdest und quasi "nebenbei" promovierst. - Dann sollte ein Wechsel hin zur AE nach § 18 AufenthG möglich sein.

Das müsstest Du dann entsprechend bei der ABH beantragen.

Aus einigen älteren threads geht allerdings hervor, dass das möglicherweise nicht ganz einfach ist - siehe dazu  bitte:

hier
und
hier
. (Blaues bitte anklicken!)

Aber versuchen würde ich es an Deiner Stelle zumindest, denn eine AE nach § 18 AufenthG steht einer Einbürgerung nicht mehr entgegen.


=schweitzer=
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reinhard
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Antwort #8 - 24.05.2011 um 17:16:34
 
Ich würde es mit persönlicher Mail an den Leiter der Ausländerbehörde versuchen.

Ich kann dabei gerne helfen, falls gewünscht.
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