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Von master bis Promotion (Gelesen: 2.761 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthalt veranderung?
hakk1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Von master bis Promotion
19.07.2010 um 10:49:10
 
Hallo,

Ich (Türke) bin jetzt in Berlin, immatrikuliert als Master Student. Meine Aufenthaltstitel ist 16/2 und gilt bis 10/2011. Aber von naechstes Semester an, fange ich Promotion in Mannheim an. Deswegen, muss ich meine Aufenthaltstitel wechseln.

Um zu immatrikulieren in Mannheim, brauche ich meine neue Aufenthaltstitel mit Promotion fach und so. Aber, für die neue Aufenthaltstitel brauche ich immatrikulationsbescheinigung von Uni. Komisch, finde ich.

Heute bin ich der Auslaenderbehörde in Berlin gegangen. Die haben gesagt dass ich habe noch eine gültige Aufenthaltstitel (er meinte die Aufenthalt von Berlin-Master) und deswegen kann ich nach Mannheim gehen und da alles machen. Eigentlich wollte ich eine Fiktionsbescheinigung damit ich in Mannheim immatrikulieren kann. Aber er hat nein gesagt und Mannheim sei der Ort ich mich anmelden muss.

Danach habe ich die Auslaenderbehörde Mannheim angerufen und die haben gesagt Berlin Auslaenderbehörde ist die behörde ich mich anmelden muss.

Also, jetzt, habe ich noch die Master-Aufenthalt.

Wie geht diese Prozess eigentlich? Was muss ich jetzt tun? Soll ich gerade nach Mannheim gehen und mich mit Zulassungsbescheid in Mannheim anmelden? Oder soll ich in Berlin alles zu machen versuchen (Fiktionsbescheinigung)?

Gibt es eigentlich eine Möglichkeit eine Fiktionsbescheinigung in Mannheim zu bekommen damit ich an der Uni immatrikulieren kann? Und danach kann ich mich für Aufenthaltstitel bewerben?


Ich bin verzweifelt.

Danke und Beste Grüsse

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Stefan-TR
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Antwort #1 - 19.07.2010 um 11:02:38
 
hakk1 schrieb am 19.07.2010 um 10:49:10:
Danach habe ich die Auslaenderbehörde Mannheim angerufen und die haben gesagt Berlin Auslaenderbehörde ist die behörde ich mich anmelden muss. 

Die fuer dich zustaendige ABH ist die Behoerde an deinem Erstwohnsitz. Wenn deine aktuelle AE problemlos bis Oktober 2011 gilt (schreibe dazu bitte mal den genauen Text deiner AE hier rein), dann kannst du damit nach Mannheim umziehen und dich entsprechend beim Einwohnermeldeamt ummelden. Somit waere dann die ABH in Mannheim fuer dich zustaendig und du kannst deine geanderte AE von dort bekommen.

hakk1 schrieb am 19.07.2010 um 10:49:10:
Gibt es eigentlich eine Möglichkeit eine Fiktionsbescheinigung in Mannheim zu bekommen damit ich an der Uni immatrikulieren kann? Und danach kann ich mich für Aufenthaltstitel bewerben?

Eine Fiktionsbescheinigung bedeutet, dass du einen Aufenthaltstitel beantragt hast. Du bekommst dann eine FB, wenn ueber deinen Antrag noch nicht entschieden werden kann und dein alter AT ablaeuft. Solange du noch einen gueltigen AT hast brauchst du keine FB.
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Antwort #2 - 19.07.2010 um 20:25:56
 
Danke für die Info.

So, jetzt meinst du dass ich erstmal nach Mannheim umziehe und da ummelde und danach mich immatrikuliere?

Ich meine, jetzt, ich habe nur Zulassungsbescheid und kann ich damit ein Aufenthaltstitel bekommen? Meistens die Auslaenderbehörden möchten Immatrikulationsbescheinigung und das kann ich nicht bekommen ohne Aufenthaltstitel für Promotion. Kann ich die Aufenthaltstitel mit nur Zulassungsbescheid bekommen?


beste grüsse
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 19.07.2010 um 23:10:53
 
hakk1 schrieb am 19.07.2010 um 20:25:56:
So, jetzt meinst du dass ich erstmal nach Mannheim umziehe und da ummelde und danach mich immatrikuliere?

Wie schon vorhin gesagt: "schreibe dazu bitte mal den genauen Text deiner AE hier rein".

hakk1 schrieb am 19.07.2010 um 20:25:56:
Meistens die Auslaenderbehörden möchten Immatrikulationsbescheinigung und das kann ich nicht bekommen ohne Aufenthaltstitel für Promotion. 

Wenn das in Mannheim so ueblich ist, dann wird die lokale ABH sich mit der dortigen Tradition sicherlich auskennen. Da wuerde ich mir keine Sorgen machen.
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hakk1
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Antwort #4 - 20.07.2010 um 10:32:50
 
also,

Meine Aufenthaltstitel lautet:

"Selbstandige Tatigkeit nicht gestattet

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung des Studiums an einer Hochschule in der Fachrichtung Anglistik/Master

Beschaeftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halb Tageim Jahr nicht überschreitet, sowie Ausübung studentischer Nebentaetigkeiten gestattet.

Erlischt mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. Asylblg"


Eigentlich habe ich jetzt gesehen dass mein AE ist nach dem 16/1 gemacht wurde.

Meine AE dauert bis 12.08.2011


Meine Promotion Fachrictung ist anders als Anglistik.





So, meinen Sie dass ich jetzt in Mannheim ummelden kann mit Zulassungsbescheid?

Habe ich irgendwas zu tun in Berlin Auslaenderbehörde?


Ich freue mich auf Ihre Antwort. 

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Stefan-TR
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Antwort #5 - 20.07.2010 um 10:51:57
 
hakk1 schrieb am 20.07.2010 um 10:32:50:
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung des Studiums an einer Hochschule in der Fachrichtung Anglistik/Master

Nach dem Text erlischt deine AE sobald du mit dem (Master-)Studium fertig bist. Um einen durchgehend legalen Aufenthalt zu gewaehrleisten (via Fiktionsbescheinigung) muesstest du deine AE zur Promotion also beantragen, waehrend du noch in deinem Master studierst. Aus praktischen Gesichtspunkten wuerdest du zu dieser Zeit wohl noch in Berlin wohnen, es sei denn du ziehst kurz vorm Abschluss deines Masterstudiums nach Mannheim.

Da waere es gut, wenn sich mal ein ABH Experte zu aeussert, ob hier in der Praxis ein gewisser Spielraum gegeben wird; etwa 1. Woche: Abschluss des Studiums, 2. Woche: Umzug nach Mannheim, 2 1/2. Woche: Antrag auf Promotions AE und Fiktionsbescheinigung.

Oder wuerde Mannheim sich dann auf den Punkt stellen und sagen: Sie sind ja gar nicht mehr legal hier im Land, da ihre AE vor zwei-einhalb Wochen mit Beendigung des Studiums erloschen ist.
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Antwort #6 - 20.07.2010 um 11:02:29
 
Das Probleme ist ich beende meine Master Studium in Berlin nicht. Ich meine ich hatte schon ein Master Ausland und damit bin ich zur Promotion zugelassen.

Ich meine meine Master Studium geht weiter in Prinzip.

So, meinen Sie dass ich beantrage meine Promotionsaufenthalt in Mannheim oder Berlin?

Und das klappt mit Zulassungsbescheid, ohne Immatrikulationsbescheinigung?


Danke für die Antwort

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Stefan-TR
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Antwort #7 - 20.07.2010 um 13:12:21
 
hakk1 schrieb am 20.07.2010 um 11:02:29:
Das Probleme ist ich beende meine Master Studium in Berlin nicht. 

Na in dem Fall ist es ja kein Problem sondern gut. Wenn du den Master nicht beendest (bzw. komplett das Studium einstellst), dann Erlischt deine AE auch nicht vor Ablauf des Gueltigkeitsdatums.

Somit kannst du nach Mannheim umziehen und dort die AE zur Promotion beantragen. Bis du mit der Promotion alles unter Dach und Fach hast bist du in Berlin ja vermutlich weiterhin immatrikuliert und zaehlst als Student. Somit gibt es keine Probleme mit der Legalitaet deines Aufenthalts.
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Antwort #8 - 20.07.2010 um 13:37:02
 
Stefan-TR schrieb am 20.07.2010 um 13:12:21:
Somit kannst du nach Mannheim umziehen und dort die AE zur Promotion beantragen. 


Hi,
ich denke, das wird nicht so einfach sein.
Das sieht schwer nach einem Aufenthaltszweck-
wechsel aus, der nach 16.2 nicht zulässig ist.

Lies Dir mal die Pkt. 16.2 ff der aVV durch.

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Antwort #9 - 24.07.2010 um 19:24:42
 
hallo Zak,

Warum denken Sie so? Ich meine, ich habe jetzt Aufenthalt 16/1 (ich habe mich falsch erinnert). Und meinen Sie die Aufenthalt für Promotion nach einer Master so schwierig ist?   

Ich habe 16/2 gelesen. Es lautet:

"16.2.8 Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland wird in folgenden Fällen eine
Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 zugelassen und die Aufenthaltserlaubnis
abweichend von Nummer 16.2.4 ohne vorherige Ausreise bei Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen (§ 5) erneut erteilt oder verlängert:

...

16.2.8.2 - bei einer Promotion, wenn die Hochschule bescheinigt, dass die Promotion mangels eines
anderen formellen Studienabschlusses den üblichen Abschluss der Ausbildung darstellt, oder dass dem
Antragsteller die Annahme als Doktorand zugesichert worden ist und an der Promotion ein
wissenschaftliches Interesse besteht oder die Promotion in bestimmten Fächern zusätzlich zum ersten
Abschluss üblich ist oder die Pomotion die Möglichkeiten eines fachgerechten Einsatzes des
Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verbessert, wobei die Gesamtaufenthaltsdauer fünfzehn
Jahre grundsätzlich nicht überschreiten darf, oder"


Denken Sie dass meine Möglichkeit für eine Aufenthalt so schwer sieht? Und Haben Sie eine Idee?

Beste Grüsse
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Muleta
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Antwort #10 - 24.07.2010 um 20:33:10
 
hakk1 schrieb am 24.07.2010 um 19:24:42:
Warum denken Sie so? Ich meine, ich habe jetzt Aufenthalt 16/1 (ich habe mich falsch erinnert). Und meinen Sie die Aufenthalt für Promotion nach einer Master so schwierig ist?   


Dein ganzer Fall ist irgendwie Murks:

* Wenn Du schon einen (anerkannten) Master in Anglistik hast, dann kannst Du (idR) nicht mehr ein Masterstudium in Anglistik betreiben, da die Studienordnung das (idR) verbietet. Somit wäre die bisherige AE bzw. die darin verfügte Nebenbestimmung schonmal "merkwürdig".

* Um eine Promotion beginnen zu können ist (idR) ein vorhandener Masterabschluss im einschlägigen Fach erforderlich. In so einem Fall wäre allenfalls ein Promotionsstudium möglich (passt aber nicht zu Deiner Nebenbestimmung).

* Fall die Promotion verbunden ist mit einer (bezahlten) Stelle an einem Lehrstuhl, wäre § 16 ggf. völlig falsch und stattdessen eine AE § 18 zu erteilen (jetzt allerdings mit dem Problem einer Sperrwirkung nach § 16 Abs. 2 AufenthG).

Ergebnis: das können wir hier kaum klären. Jedenfalls arbeiten bei den ABHs überwiegend Leute, die nicht studiert/promoviert haben und so fehlt da in der Praxis manchmal etwas das Detailverständnis... Trotzdem solltest Du das mit der ABH Berlin nochmal versuchen zu klären.

Der Antrag auf AE sollte auf jeden Fall (formlos) bei der ABH Berlin gestellt werden. Ggf. müsste nach einem Umzug nach Mannheim dann die ABH Mannheim über einen solchen Antrag entscheiden.

Muleta
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