hakk1 schrieb am 24.07.2010 um 19:24:42:Warum denken Sie so? Ich meine, ich habe jetzt Aufenthalt 16/1 (ich habe mich falsch erinnert). Und meinen Sie die Aufenthalt für Promotion nach einer Master so schwierig ist?
Dein ganzer Fall ist irgendwie Murks:
* Wenn Du schon einen (anerkannten) Master in Anglistik hast, dann kannst Du (idR) nicht mehr ein Masterstudium in Anglistik betreiben, da die Studienordnung das (idR) verbietet. Somit wäre die bisherige
AE bzw. die darin verfügte Nebenbestimmung schonmal "merkwürdig".
* Um eine Promotion beginnen zu können ist (idR) ein vorhandener Masterabschluss im einschlägigen Fach erforderlich. In so einem Fall wäre allenfalls ein Promotionsstudium möglich (passt aber nicht zu Deiner Nebenbestimmung).
* Fall die Promotion verbunden ist mit einer (bezahlten) Stelle an einem Lehrstuhl, wäre § 16 ggf. völlig falsch und stattdessen eine
AE § 18 zu erteilen (jetzt allerdings mit dem Problem einer Sperrwirkung nach § 16 Abs. 2 AufenthG).
Ergebnis: das können wir hier kaum klären. Jedenfalls arbeiten bei den ABHs überwiegend Leute, die nicht studiert/promoviert haben und so fehlt da in der Praxis manchmal etwas das Detailverständnis... Trotzdem solltest Du das mit der
ABH Berlin nochmal versuchen zu klären.
Der Antrag auf
AE sollte auf jeden Fall (formlos) bei der
ABH Berlin gestellt werden. Ggf. müsste nach einem Umzug nach Mannheim dann die
ABH Mannheim über einen solchen Antrag entscheiden.
Muleta