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Wechsel von Promotion zu Beschäftigung (Gelesen: 8.901 mal)
katerinka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 04.02.2008 um 10:09:23
 
Also ..ich war heute bei ABH. Der Mitarbeiter war sehr hilfsbereit, hat sich mit Situation gründlich auseinandergesetzt, und und meinte, dass die Vorrangprüfung muss in dem Fall nicht stattfinden, weil man §16.4. bekommen kann und damit von der Erleichterung profitieren kann. Da er aber 100% nicht sicher war, wird er das noch weiter klären. Sobald ich eine "ganz sichere" Antwort dazu habe, poste ich es hier.
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Rebbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 04.02.2008 um 10:23:34
 
Ist dann es so zu verstehen, daß der Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für nicht aus der EU kommende Studierende  auch nach einem Jahr relevant bleibt?

Gruß
Rebbi
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Nadi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nicht-EU.
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Antwort #17 - 04.02.2008 um 11:58:03
 
katerinka schrieb am 04.02.2008 um 10:09:23:
Also ..ich war heute bei ABH. Der Mitarbeiter war sehr hilfsbereit, hat sich mit Situation gründlich auseinandergesetzt, und und meinte, dass die Vorrangprüfung muss in dem Fall nicht stattfinden, weil man §16.4. bekommen kann und damit von der Erleichterung profitieren kann. Da er aber 100% nicht sicher war, wird er das noch weiter klären. Sobald ich eine "ganz sichere" Antwort dazu habe, poste ich es hier.


Das würde mich auch sehr interessieren, ob eine Umstellung von § 16 auf §18 so schwierig sein sollte. Schließlich habe ich bereits einen Uni-Abschluss. Die Arbeit selbst würde dann sozusagen meine Hauptbeschäftigung sein und die Promotion ein Privatvergnügen. Das ist nämlich möglich, an der Uni zu promovieren, ohne eingeschrieben zu sein. Ich bin mal gespannt auf deine Antwort, Katerinka. In welchem Bundesland lebst du?
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katerinka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nicht-EU
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Antwort #18 - 05.02.2008 um 23:49:41
 
Rebbi schrieb am 04.02.2008 um 10:23:34:
Ist dann es so zu verstehen, daß der Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für nicht aus der EU kommende Studierende  auch nach einem Jahr relevant bleibt?

Gruß
Rebbi


ABH Mitarbeiter meinte, für die, die hier ein Studium abgeschlossen haben, und dann kein Gebrauch von §16.4 gemacht haben, sondern ein weiterführendes Studium machen (Master, Promotion etc), ist es möglich, §16.4. zu beantragen auch ohne Promotion abzuschließen. Also das, was Sondra oben meinte. Wie gesagt, er wollte das nochmal prüfen, weil das eine Sondersituation ist. Ich werde hier die definitive Antwort posten, sobald ich sie habe.
Bis dann drücke ich allen armen ausländischen Wissenschaftlern und den Unternehmen, die sie beschäftigen wollen, die Daumen ))


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein     Tippi


...

Nadi schrieb am 04.02.2008 um 11:58:03:
Das würde mich auch sehr interessieren, ob eine Umstellung von § 16 auf §18 so schwierig sein sollte. Schließlich habe ich bereits einen Uni-Abschluss. Die Arbeit selbst würde dann sozusagen meine Hauptbeschäftigung sein und die Promotion ein Privatvergnügen. Das ist nämlich möglich, an der Uni zu promovieren, ohne eingeschrieben zu sein. Ich bin mal gespannt auf deine Antwort, Katerinka. In welchem Bundesland lebst du?


Tja, möglich (und sinnvoll) wäre §18 schon, aber ob die ABH in Deiner Stadt das so sieht ist natürlich eine andere Sache. Meiner Erfahrung nach gibt es oft die Situation, wo die ABH Mitarbeiter entweder nicht kompetent, oder nicht genug motiviert sind um eine richtige Antwort zu suchen. Ich habe schon erlebt dass ich in einer ABH von zwei Mitarbeiter zwei komlett unterschiedliche Antworten bekommen habe - und als ich gefragt habe, welche denn nun die richtige ist, dann war ich "die Böse" - denn, was fällt mir ein, zwei mal nachzufragen ))

Aber meistens sind sie doch bemüht, "die Wahrheit" rauszukriegen )) Ich will da auf keinen Fall die ABH Mitarbeiter schlecht darzustellen, denn ich habe auch sehr engagierte erlebt, die sich sehr gut ausgekannt haben

Ich denke, Deiner berufsbegleitender Promotion steht eigentlich nichts im Wege. Die Frage ist nur, ob Du eine Arbeitserlaubnis mit oder ohne Vorrangprüfung bekommst. Aber nicht, ob Du promovieren darfst, wenn Du arbeitest.

P.S. wohnen tue ich grad zufällig woanders, ABH ist in NRW - ist aber in dem Fall egal. wie gesagt, in einer ABH kann man auch zwei unterschiedliche Antworten bekommen
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« Zuletzt geändert: 06.02.2008 um 00:42:35 von Tippi »  

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Nadi
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Staatsangehörigkeit: Nicht-EU.
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Antwort #19 - 07.02.2008 um 08:11:11
 
katerinka schrieb am 05.02.2008 um 23:49:41:
ABH Mitarbeiter meinte, für die, die hier ein Studium abgeschlossen haben, und dann kein Gebrauch von §16.4 gemacht haben, sondern ein weiterführendes Studium machen (Master, Promotion etc), ist es möglich, §16.4. zu beantragen auch ohne Promotion abzuschließen. Also das, was Sondra oben meinte. Wie gesagt, er wollte das nochmal prüfen, weil das eine Sondersituation ist. Ich werde hier die definitive Antwort posten, sobald ich sie habe.
Bis dann drücke ich allen armen ausländischen Wissenschaftlern und den Unternehmen, die sie beschäftigen wollen, die Daumen ))


Tja, möglich (und sinnvoll) wäre §18 schon, aber ob die ABH in Deiner Stadt das so sieht ist natürlich eine andere Sache. Meiner Erfahrung nach gibt es oft die Situation, wo die ABH Mitarbeiter entweder nicht kompetent, oder nicht genug motiviert sind um eine richtige Antwort zu suchen. Ich habe schon erlebt dass ich in einer ABH von zwei Mitarbeiter zwei komlett unterschiedliche Antworten bekommen habe - und als ich gefragt habe, welche denn nun die richtige ist, dann war ich "die Böse" - denn, was fällt mir ein, zwei mal nachzufragen ))



Ich denke, Deiner berufsbegleitender Promotion steht eigentlich nichts im Wege. Die Frage ist nur, ob Du eine Arbeitserlaubnis mit oder ohne Vorrangprüfung bekommst. Aber nicht, ob Du promovieren darfst, wenn Du arbeitest.


Muss die Arbeit irgendetwas mit der Promotion zu tun haben, damit 16.4 nach Ablauf der Zeit Anwendung findet? Ist diese Frage so speziell oder warum tun sich ABHler schwer damit? Ist das womöglich eine gesetzliche Grauzone?
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Sondra
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Antwort #20 - 07.02.2008 um 13:29:01
 
Muleta schrieb am 02.02.2008 um 20:10:27:
wenn erneut ein 16 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, steht § 16 Abs. 2 AufenthG dem Wechsel zu § 18 in der Regel entgegen.

Es wurde hier nicht zwangsläufig "erneut erteilt", vermutlich eher "lediglich verlängert". Diese Variante ist vorgesehen und eine zulässige Ausnahme vom § 16.2
Zitat:
Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland wird in folgenden Fällen eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 zugelassen und die Aufenthaltserlaubnis ... ohne vorherige Ausreise bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (§ 5) erneut (erteilt) oder verlängert:
- bei einem Postgraduiertenstudium …
- bei einer Promotion …
- bei einem Zweitstudium …

Dadurch ist die Wirkung (Möglichkeit) des § 16.4 meines Erachtens noch nicht verwirkt und der Promovand hat als (bereits) Absolvent immer noch die Möglichkeit zu wechseln. Aber das ist meine Logik. Und spricht allerdings nicht dagegen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Nadi schrieb am 07.02.2008 um 08:11:11:
Muss die Arbeit irgendetwas mit der Promotion zu tun haben, damit 16.4 nach Ablauf der Zeit Anwendung findet? Ist diese Frage so speziell oder warum tun sich ABHler schwer damit? Ist das womöglich eine gesetzliche Grauzone?

Nun - die Frage ist (für mein Dafürhalten) tatsächlich nicht eindeutig geklärt. Die Anwendungshinweisen dazu sagen
Zitat:
Absatz 4 eröffnet neben den Möglichkeiten eines sich anschließenden Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 bis 21 die Option, dem Studienabsolventen durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen. Auf diese Weise hat er die Möglichkeit, einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. ... Dazu kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden (nach Abschluss des Studiums).

Also: die Anwendungshinweisen sagen nur, dass die AE nach § 16.4 maximal für ein Jahr erteilt werden kann. Sie sagen aber nicht, dass diese nicht erteilt werden kann / soll, wenn das Studium mit einer Promotion o.ä. fortgesetzt wurde und sich zwischenzeitlich für den Absolventen die Möglichkeit eröffnet, eine angemessene Arbeit aufzunehmen. Nur die ABH Berlin geht darauf ein und schränkt die Sache wie folgt ein: wenn ein Absolvent gleich nach Abschluß des Studiums eine Verlängerung seiner AE entsprechend § 16.4 erhalten hat und sich entschließt, zurück zum Studium zu kehren und erneut eine AE nach § 16.1 zum Zwecke der Promotion o.ä. beantragt, dann kann dieser erst nach erfolgreichem Abschluß seiner Promotion o.ä. wieder an eine Arbeitsaufnahme denken.

So wie ich euere Fälle verstanden habe, habt ihr euer Studium gleich mit der Promotion fortgesetzt - d.h ihr habt § 16.4 noch gar nicht in Anspruch genommen.
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« Zuletzt geändert: 07.02.2008 um 13:42:43 von Sondra »  

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Nadi
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Antwort #21 - 08.02.2008 um 09:53:54
 
Sondra schrieb am 07.02.2008 um 13:29:01:

Es wurde hier nicht zwangsläufig "erneut erteilt", vermutlich eher "lediglich verlängert". Diese Variante ist vorgesehen und eine zulässige Ausnahme vom § 16.2
Dadurch ist die Wirkung (Möglichkeit) des § 16.4 meines Erachtens noch nicht verwirkt und der Promovand hat als (bereits) Absolvent immer noch die Möglichkeit zu wechseln. Aber das ist meine Logik. Und spricht allerdings nicht dagegen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

So wie ich euere Fälle verstanden habe, habt ihr euer Studium gleich mit der Promotion fortgesetzt - d.h ihr habt § 16.4 noch gar nicht in Anspruch genommen.


Das stimmt mich hoffnungsvoll! Wo bekommt man eigentlich diese Anwendungshinweise zu lesen? Ist die Uneindeutigkeit dieser Anwendungsweise ein Vorteil für mich, oder könnte meine ABH plötzlich eine Verordnung aus dem Hut zaubern, die ich nicht kenne? Kennt jemand Links, wo man all das nachlesen kann, oder ist das Aufenthaltsgesetz hier maßgeblich?

Danke für Eure große Hilfe. So etwas weiß ein Ausländer in Deutschland wirklich zu schätzen!   Smiley
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 08.02.2008 um 10:16:52
 
Sondra schrieb am 07.02.2008 um 13:29:01:
Es wurde hier nicht zwangsläufig "erneut erteilt", vermutlich eher "lediglich verlängert". Diese Variante ist vorgesehen und eine zulässige Ausnahme vom § 16.2


das ist m.E. doch gar nicht relevant, denn die Sperrwirkung von § 16 Abs. 2 AufenthG greift immer dann, wenn eine AE nach § 16 Abs. 1 AufenthG existent ist. Wie die (letzte) AE nach § 16 zu Stande gekommen ist, nämlich durch erstmalige Erteilung oder Verlängerung unter Hinnahme eines Zweckwechsels, ist unerheblich. Wesentlich ist, dass § 16 Abs. 2 den Wechsel zu § 18 i.d.R. sperrt. Der Weg zum 16.4 ist damit erst nach erfolgreicher Beendigung des neuen Aufenthaltszwecks (=Promotion) wieder möglich.

M.E. ist bei Absolventen, die dann eine AE 16.1 zur Promotion erhalten zwar regelmäßig ein Ausnahmetatbestand i.S.v. 16.2 erfüllt, so dass jederzeit(!) eine AE 18 ohne vorherige Ausreise erteilbar wäre - das ist aber (derzeit noch) meine persönliche Ansicht.

Zitat:
Nur die ABH Berlin geht darauf ein und schränkt die Sache wie folgt ein: wenn ein Absolvent gleich nach Abschluß des Studiums eine Verlängerung seiner AE entsprechend § 16.4 erhalten hat und sich entschließt, zurück zum Studium zu kehren und erneut eine AE nach § 16.1 zum Zwecke der Promotion o.ä. beantragt, dann kann dieser erst nach erfolgreichem Abschluß seiner Promotion o.ä. wieder an eine Arbeitsaufnahme denken.

So wie ich euere Fälle verstanden habe, habt ihr euer Studium gleich mit der Promotion fortgesetzt - d.h ihr habt § 16.4 noch gar nicht in Anspruch genommen.


m.E. kommt es nicht auf den tatsächlichen Erhalt eines 16.4 in der Zwischenzeit an. Denn der Weg zum 16.4 setzt in der Regel voraus, dass der letzte erlaubte Aufenthaltszweck (also hier die Promotion) erfolgreich abgeschlossen wurde. Auf frühere abgeschlossene Studien, egal wo und unter welchem Titel, führen nicht zu der Begünstigung.

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Nadi
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Antwort #23 - 08.02.2008 um 11:10:51
 
Wird in der Praxis keine Ausnahme gemacht, wenn jemand nach §16.2 seinen Aufenthaltszweck wechseln möchte? Das heißt von Studium zu Beschäftigung?

Der Gesetzestext besagt "in der Regel". Das heißt für mich, dass auch manchmal Ausnahmen gemacht werden, die von der persönlichen Situation der Person abhängen.

Was ich damit sagen möchte: Es muss doch eine Möglichkeit für einen Ausländer geben, der sich nach einiger Zeit Promotion entschieden hat, dass dies doch nichts für ihn ist und dass er lieber neben der Promotion praktische Arbeitserfahrung machen möchte, seinen Aufenthaltszweck zu ändern.

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