Rebbi schrieb am 04.02.2008 um 10:23:34:Ist dann es so zu verstehen, daß der Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für nicht aus der EU kommende Studierende auch nach einem Jahr relevant bleibt?
Gruß
Rebbi
ABH Mitarbeiter meinte, für die, die hier ein Studium abgeschlossen haben, und dann kein Gebrauch von §16.4 gemacht haben, sondern ein weiterführendes Studium machen (Master, Promotion etc), ist es möglich, §16.4. zu beantragen auch ohne Promotion abzuschließen. Also das, was Sondra oben meinte. Wie gesagt, er wollte das nochmal prüfen, weil das eine Sondersituation ist. Ich werde hier die definitive Antwort posten, sobald ich sie habe.
Bis dann drücke ich allen armen ausländischen Wissenschaftlern und den Unternehmen, die sie beschäftigen wollen, die Daumen ))
Änderung: Nadi schrieb am 04.02.2008 um 11:58:03:Das würde mich auch sehr interessieren, ob eine Umstellung von § 16 auf §18 so schwierig sein sollte. Schließlich habe ich bereits einen Uni-Abschluss. Die Arbeit selbst würde dann sozusagen meine Hauptbeschäftigung sein und die Promotion ein Privatvergnügen. Das ist nämlich möglich, an der Uni zu promovieren, ohne eingeschrieben zu sein. Ich bin mal gespannt auf deine Antwort, Katerinka. In welchem Bundesland lebst du?
Tja, möglich (und sinnvoll) wäre §18 schon, aber ob die
ABH in Deiner Stadt das so sieht ist natürlich eine andere Sache. Meiner Erfahrung nach gibt es oft die Situation, wo die
ABH Mitarbeiter entweder nicht kompetent, oder nicht genug motiviert sind um eine richtige Antwort zu suchen. Ich habe schon erlebt dass ich in einer
ABH von zwei Mitarbeiter zwei komlett unterschiedliche Antworten bekommen habe - und als ich gefragt habe, welche denn nun die richtige ist, dann war ich "die Böse" - denn, was fällt mir ein, zwei mal nachzufragen ))
Aber meistens sind sie doch bemüht, "die Wahrheit" rauszukriegen )) Ich will da auf keinen Fall die
ABH Mitarbeiter schlecht darzustellen, denn ich habe auch sehr engagierte erlebt, die sich sehr gut ausgekannt haben
Ich denke, Deiner berufsbegleitender Promotion steht eigentlich nichts im Wege. Die Frage ist nur, ob Du eine Arbeitserlaubnis mit oder ohne Vorrangprüfung bekommst. Aber nicht, ob Du promovieren darfst, wenn Du arbeitest.
P.S. wohnen tue ich grad zufällig woanders,
ABH ist in NRW - ist aber in dem Fall egal. wie gesagt, in einer
ABH kann man auch zwei unterschiedliche Antworten bekommen