koukou108 schrieb am 21.04.2011 um 17:09:41:Welche Rechte habe ich, wenn ich mich erst nach 3 Jahren scheiden würde? (CDU/FDP)
Auf die Scheidung kommt es nicht an, sondern auf die Trennung (ein Jahr oder länger vor der Scheidung).
Wenn die Veränderung des Aufenthaltsgesetzes in den nächsten Tagen in Kraft tritt, gilt für Dich:
Wenn Du Dich nach drei Jahren ehelichem Zusammenleben (gerechnet von der Anmeldung in der gemeinsamen Wohnung) trennst, bekommst Du eine
AE nach § 31 für ein Jahr. Diese wird danach verlängert, wobei Du nach Möglichkeit von eigener Arbeit leben solltest.
Wenn Du Dich VOR Ablauf von drei Jahren (bisher: zwei Jahren) trennst, endet die
AE, Du kehrst nach Hause zurück. Ausnahme: Wenn es für Dich "nicht zumutbar" war, weiter mit diesem Mann zusammen zu leben ("Härtefall"), dann kann die Ausländerbehörde Dir auch eine neue
AE nach § 31 geben. Du musst aber ausführlich und nachvollziehbar begründen, dass für Dich eine Ausnahme gelten muss.