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Einreise nach Abschiebung (Gelesen: 6.898 mal)
pascha1
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12.04.2011 um 16:43:41
 
Hallo zusammen,
ich haette eine Frage: Ein Freund von mir wurde vor ca.5 Jahren aus der BRD in die Türkei abgeschoben. Er bekam eine 10 Jaehrige Einreisesperre. Für diesen Zeitraum von 10Jahren gibt es auch eine Ausschreibung per Haftbefehl, falls er doch vor Ablauf dieser Zeit einreisen sollte. Auf Antrag seines Anwaltes hat die zustaendige AB eine 14 taegige Einreise genehmigt. Er wird jetzt ein Visum beantragen und für den genehmigten einreisen. Die AB sagte, dass der Haftbefehl für diesen Zeitraum ausgesetzt wird. Die Farge lautet: ist die AB befugt ein Haftbefehl bze. Ausschreibung zur Verhaftung auszusetzen ? Macht das nicht die Staatsanwaltschaft? Die AB sagt, dass der Polizei die Einreisegenehmigung mitgeteilt wird und der Haftbefehl ausgesetzt wird ohne die Staatsanwaltschaft mit einzubinden. Nicht das er an der Grenze doch verhaftet wird und die Reststrafe absitzen muss. Zum Hintergrund: war eine 2 Jaehrige Haftstrafe und er wurde nach einem Jahr Haft abgeschoben. im voraus besten Dank für die Antworten...
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reinhard
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Antwort #1 - 12.04.2011 um 17:06:15
 
Wenn sein Anwalt und die Ausländerbehörde und die Polizei die Angelegenheit geregelt haben, werden wir hier nichts beisteuern können.

Dazu müsste der Anwalt und die Akte und den Schriftwechsel zeigen.

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pascha1
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Antwort #2 - 12.04.2011 um 17:09:32
 
Hallo Reinhard,

vielen Dank für die Antwort.
Die Frage ist kann die AB einen Haftbefehl aussetzen ?

Grüsse
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Mick
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Antwort #3 - 12.04.2011 um 23:08:14
 
pascha1 schrieb am 12.04.2011 um 17:09:32:
Die Frage ist kann die AB einen Haftbefehl aussetzen ?

Es ist kein "Haftbefehl", sondern eine "Ausschreibung zur
Fahndung und Festnahme". Diese wurde nach der Abschiebung
durch die ABH veranlasst und wird durch diese auch für die Zeit
des legalen Aufenthaltes gelöscht. Völlig normaler Vorgang.
Anders wäre es, wenn aufgrund eines strafrechtlichen Urteiles
noch eine Haftstrafe offen ist und deswegen eine Ausschreibung
besteht.
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Antwort #4 - 13.04.2011 um 08:39:19
 
Sorry, dass ich Laie mich da einmische, aber meines Erachtens ist das Problem die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe gegen Haftbefehl, dieser HB wird meines Wissens nicht von der ABH beantragt, sondern von der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei dieser ist auch der Antrag auf vorzeitige Abschiebung gegen HB zu stellen.

Ein Punkt ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot, der andere Punkt aber der HB für den Rest der Freiheitsstrafe, ich würde mich bei der zuständigen STA erkundigen ob der HB wegen der Restfreiheitsstrafe tatsächlich ausgesetzt wird.

Ich war/bin selbst in der Situation, allerdings ist der HB gegen mich zeitlich abgelaufen (10 Jahre).

Diese Aussagen stammen von meinem deutschen RA, sollte der vollkommen falsch liegen, bitte ich um Korrektur.
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planloser
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Antwort #5 - 13.04.2011 um 08:56:04
 
Ups, zu lange gebraucht um die entsprechende Rechtsgrundlage zu ergooglen.

Vorzeitige Abschiebungen aus der Haft und auch der Haftbefehl bei Wiedereinreise regelt der § 456a der StPO

http://dejure.org/gesetze/StPO/456a.html
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Mick
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Antwort #6 - 13.04.2011 um 09:14:06
 
planloser schrieb am 13.04.2011 um 08:39:19:
der restlichen Freiheitsstrafe 

Welche Freiheitsstrafe? Habe ich irgendwas übersehen?

Und im Übrigen hatte ich erwähnt, dass es sich anders
verhält, falls eine (Rest-)Strafe offen ist.

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Antwort #7 - 13.04.2011 um 09:23:30
 
Mick schrieb am 13.04.2011 um 09:14:06:
Welche Freiheitsstrafe? Habe ich irgendwas übersehen?


pascha1 schrieb am 12.04.2011 um 16:43:41:
Zum Hintergrund: war eine 2 Jaehrige Haftstrafe und er wurde nach einem Jahr Haft abgeschoben. 


Ich gehe davon aus, dass der nicht vollstreckte Rest der Freiheitsstrafe gemäss § 456a StPO bei Wiedereinreise vollstreckt wird, als ich vor 15 Jahren vorzeitig aus der Strafhaft aus der BRD abgeschoben wurde, wurde mir bei der Belehrung, die stattgefunden hat, erklärt, dass bei einer Wiedereinreise unabhängig von ausländerrechtlichen Angelegenheiten der nicht vollstreckte Rest der Freiheitsstrafe sofort vollzogen wird.

Ich denke der Fragesteller ist gut beraten wenn er VOR der Wiedereinreise abklärt ob der Haftbefehl, der im Zuge der vorzeitigen Abschiebung erlassen wurde, ausser Kraft gesetzt wird, dafür zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die in der HV die Anklage geführt hat und auch die vorzeitige Abschiebung gegen HB veranlasst hat.


@ Mick: Mit meinen Postings wollte ich keinesfalls deine Kompetenz infrage stellen, sondern nur den Fragesteller warnen, dass der Sachverhalt hier anscheinend komplexer ist, er eventuell bei zwei Stellen eine "festnahmefreie" Wiedereinreise managen muss. Ich kenne diese ganze Thematik aus eigener Erfahrung, das ist teils kompliziert zu handhaben.
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Mick
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Antwort #8 - 13.04.2011 um 10:38:42
 
Boah! Ich habe das dreimal gelesen (naja, eher überflogen)
und nix von Freiheitsstrafe gefunden. Sorry!

planloser schrieb am 13.04.2011 um 09:23:30:
Mit meinen Postings wollte ich keinesfalls deine Kompetenz infrage stellen, sondern nur den Fragesteller warnen, dass der Sachverhalt hier anscheinend komplexer ist, er eventuell bei zwei Stellen eine "festnahmefreie" Wiedereinreise managen muss. 

Völlig ok unter den Umständen!
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Antwort #9 - 13.04.2011 um 18:41:01
 
Hallo zusammen,

erst mal recht herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten. Der RA wird nochmals nachhaken ob bzgl. Reststrafe noch ein HB besteht oder nicht.
Dann eine weitere Frage zum Thema, der oben erwaehnte Bekannte hat einen Sohn in Deutschland, der auch deutscher Staatsbürger ist und von ihm aus der Türkei monatlich Unterhaltszahlungen erhaelt. Kann er auch trotz Abschiebung einen Aufenthalt in Deutschland wieder bekommen ?

danke
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Antwort #10 - 13.04.2011 um 19:07:24
 
Ja, kann er.

Allerdings wäre es dafür gut, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
1) Die Sperre ist zu Ende.
2) Die Mutter teilt das Sorgerecht mit ihm.

Falls er jetzt eine Betretungserlaubnis für Deutschland hat und kommt und die Ausländerbehörde in seinem "Bereich" liegt, den er betreten darf, kann er auch dort fragen, falls die ABH spontan Beratungstermine macht.
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Antwort #11 - 13.04.2011 um 23:01:46
 
Hallo Reinhard,

vielen Dank für die Antwort...
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Antwort #12 - 18.04.2011 um 07:25:30
 
Auch, wenn eigentlich schon alles gesagt ist, möchte ich als einer der im Bereich der Justiz arbeitet nochmal klar und deutlich betonen, dass da der Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft ausgingen auch nur diese den Haftbefehl (zeitlich befristet) aufheben kann.
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Antwort #13 - 18.04.2011 um 11:39:16
 
Hallo zusammen,
nochmals vielen Dank für die Antworten.

Eine weitere Frage: der oben genannte wird ja mit Visum einreisen. Muss er beim Visa-Antrag bei der deutschen Botschaft die Verfügung der Auslaenderbehörde über die Betretenserlaubnis vorlegen. Werden die Visa-Stellen der deutschen Botschaften über die Abschiebungen informiert.

Danke
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reinhard
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Antwort #14 - 18.04.2011 um 13:53:14
 
Er sollte das auf jeden Fall vorlegen.

Die Visa-Stelle wird nicht informiert, sondern sie kann online in die Datenbank hineinsehen, wo alle Abschiebungen etc. vermerkt sind.
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