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Neuer Pass nach der Eheschließung (Gelesen: 1.797 mal)
gosi
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i4a rocks!


Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Neuer Pass nach der Eheschließung
31.03.2011 um 11:26:50
 
hallo,
ich habe in Dezember geheiratet. Ich komme aus Polen, mein Mann ist Deutscher. Ich habe jetzt seinen Namen.
Ich weiß, dass man 90 Tage Zeit hat, um einen neuen Ausweis/Pass ausstellen zu lassen.
Leider ist die Zeit bei mir schon um...Ich werde einen neuen Pass erst in ca. 2 Wochen machen lassen (nachdem die Eheschließung in Polen registriert ist).
Könnte mir jemand sagen, ob ich mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen muss, weil ich die 90 Tage Frist verpasst habe?
danke!
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beiträge: 9.269

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 31.03.2011 um 14:55:45
 
gosi schrieb am 31.03.2011 um 11:26:50:
Ich weiß, dass man 90 Tage Zeit hat,


Woher weißt Du das? Wo steht das geschrieben?

Ich habe Dir
hier
mal ein paar threads zusammengestellt, die sich mehr oder weniger mit der Thematik beschäftigen. Der an vierter Stelle aufgelistete ist vielleicht besonders interessant. (Blaues bitte anklicken!)

Die ABH könnte IMHO in Deinem Pass einen Vermerk anbringen, auf dem die Namensführung nach
deutschem Recht vermerkt ist. - Damit müsstest Du den Pass im Zweifel bis zum Ablauf seiner Gültigkeit benutzen können ...


=schweitzer=

Änderung:
Sorry, Ich habs gefühlte 100 mal probiert, habe es aber nicht gepackt, die Quelle vernünftig zu verlinken - kein Plan, woran es liegt - immerhin, beim Anklicken, wird das Beabsichtigte sichtbar.  unentschlossen


Änderung:
Bin zwischendurch vom i4a-Urgestein noch mal  kurz "in die Lehre genommen" worden  Zwinkernd und habe so noch eine neue Variante erfahren, und: Mit der funzt es nun. - Der besagte thread findet sich allerdings nun an siebenter Stelle. -

Abgesehen davon ist nun nach mir schon weiter gepostet worden, etwas, was die Sachlage, so, wie die TS sie dargestellt hat, doch bestätigt. Mal sehen, ob sich noch ein "Spezi" meldet ...
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« Zuletzt geändert: 31.03.2011 um 15:55:25 von schweitzer »  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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gosi
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Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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Antwort #2 - 31.03.2011 um 15:16:51
 
das steht hier:

http://www.berlin.polemb.net/index.php?document=192

ich zitiere: Zitat:
     


Der obligatorische Austausch des Passdokumentes

Tritt eine Änderung oder die Notwendigkeit einer Korrektur der im Passdokument enthaltenen Daten, dann soll der Besitzer des gültigen Passdokumentes dessen Austausch unverzüglich beantragen, nicht später jedoch - im Falle der im Ausland lebenden polnischen Staatsbürger - als vor Ablauf von 90 Tagen ab Datum der Zustellung eines die Änderung feststellenden endgültigen Verwaltungsbescheids oder eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder ab der Anfertigung der Heiratsurkunde, aus der sich die Namensänderung ergibt. Im Falle der Eheschließung vor dem Konsul oder in einer ausländischen Behörde läuft die obige Frist ab dem Datum der Zustellung der Abschrift der Heiratsurkunde.

Das Passdokument verliert seine Gültigkeit - im Falle der im Ausland lebenden polnischen Staatsbürger - nach Ablauf von
4 Monaten ab Datum der Zustellung eines die Änderung der o.g. Daten feststellenden endgültigen Verwaltungsbescheids oder eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder ab der Anfertigung der Heiratsurkunde, aus der sich die Namensänderung ergibt. Im Falle der Eheschließung vor dem Konsul oder in einer ausländischen Behörde läuft die obige Frist ab dem Datum der Zustellung der Abschrift der Heiratsurkunde.

Berlin, im September 2010
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