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Daueraufenthalt-EG beantragen - Probleme mit Arbeitgeber und Rentenkasse (Gelesen: 7.119 mal)
EB
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i4a rocks!


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29.03.2011 um 13:35:44
 
Bonjour!

Da ich bereits 5 Jahre in Deutschland lebe, wollte ich den Daueraufenthalt-EG Titel beantragen.

Ich war 4 jahre verheiratet, bin aber jetzt getrennt. Als ich nach 3 Jahren eine NE beantragt hatte, wurde diese abgelehnt und ick bekam aber eine 3-Jahre Verlängerung.

Das Hauptproblem ist, dass ich für eine Amerikanische Firma arbeite und nicht vor ort sein muss. Dies bedeutet, dass ich alles von meinem Laptop aus in Deutschland erledige.

Heute habe ich bei der AB einen Termin vereinbart um den Daueraufenthalt-EG Titel zu beantragen. Es wurde mir gesagt ich müsste 60 Rentenkasse-Monatsbeiträge nachweisen, was ich natürlich nicht habe. Kann mann das alles nachzahlen? Oder gibt es eine private Rentenversicherung, die man abschliessen kann? Müsste diese private Rentenversicherung schon eine bestimmte Zeit bestanden haben? Ich habe versucht das alles zu Googeln, kann aber dazu nichts finden.

Ich freue mich auf jeden Tip! Danke!
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schweitzer
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Antwort #1 - 29.03.2011 um 18:04:42
 
EB schrieb am 29.03.2011 um 13:35:44:
Es wurde mir gesagt ich müsste 60 Rentenkasse-Monatsbeiträge nachweisen, was ich natürlich nicht habe.


Die Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sagt an der Stelle was anderes, dort ist von den 60 Monaten im Kontext Daueraufenthalt-EG als Obergrenze die Rede.

Allerdings gibt es ein Urteil des VGH Ba-Wü, das da eine ganz eigene Auslegung hat. (Kann ich erst morgen in seinen Leitsätzen hier reinstellen - hab' ich auf dem Dienstcompi)

"Taktisch" würde ich erst einmal so vorgehen, dass ich die ABH höflich auf den Wortlaut der VWV verweisen würde. Der lautet an entsprechender Stelle (Hervorhebungen sind von mir):

Zitat:
Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung
nach § 9c Satz 1 Nummer 2 nachweisen.
Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung
ist prognostischer Natur; nicht notwendig
ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt
der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des
Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine
angemessene Altersversorgung verfügt.
Insoweit
sind auch in der Vergangenheit wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Erkrankung
oder Behinderung nicht geleistete Beiträge oder
Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung
nach dem letzten Halbsatz unschädlich.
Bei der Prüfung der angemessenen Altersversorgung
können neben erworbenen Anwartschaften
inländischer Träger auch Anwartschaften
ausländischer Träger berücksichtigt
werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge
sichergestellt werden kann. Der in § 9c
Satz 3 enthaltene Verweis auf § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 beinhaltet keine Regelanforderung,
sondern ist als Obergrenze zu verstehen.



=schweitzer=
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Antwort #2 - 29.03.2011 um 18:59:51
 
Für weitere Information die Leitsätze betreffend, wäre ich sehr dankbar! Vielen Dank zunächst für die bisherige Information!

Wäre es in diesem Zusammenhang also ratsam, eine private Rentenversicherung jetzt abzuschliessen?
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Märchenprinz
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Antwort #3 - 30.03.2011 um 06:35:39
 
Zitat:
Kann mann das alles nachzahlen?

Für die gesetzl RV ist das nicht so einfach möglich.

Zitat:
Oder gibt es eine private Rentenversicherung, die man abschliessen kann?


Ja gibt es. Du kannst z.B. in jeder Bankfiliale eine solche Versichrung abschließen.

Zitat:
Müsste diese private Rentenversicherung schon eine bestimmte Zeit bestanden haben?


Nein, muss sie nicht. Es reicht, wenn sie entweder schon solange bestand, daß  du über den Vertrag schon einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen erhalten würdest, welche man bei der gesetzl. RV bei 60 Monatsbeiträgen auch hätte. Oder, bei Abschluss eines Neuvertrages, muss es sich um einen Vertrag handeln, welcher dir best. Mindestleistungen (siehe etwas weiter) bei Eintritt ins Rentenalter (67) garantiert.

Vor diesem Hintergrund ist im Sinne eines Richtwertes etwa von vergleichbaren Leistungen auszugehen, wenn ein
Versicherungsvertrag über eine private Renten- oder Lebensversicherung vorgelegt wird, die den Antragsteller in den Stand versetzt, spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres über eine monatliche Geldleistung von mindestens 740,- Euro auf
Lebenszeit oder aber jährlich 8.800 Euro bis zur Vollendung des 78.-ten Lebensjahres zu verfügen. Auch muss
nachgewiesen werden, dass eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit vorliegt.

Zitat:
Allerdings gibt es ein Urteil des VGH Ba-Wü, das da eine ganz eigene Auslegung hat. (Kann ich erst morgen in seinen Leitsätzen hier reinstellen - hab' ich auf dem Dienstcompi)


Dabei ging es glaub ich darum, dass es unbeachtlich war wieviele Pflichtbeiträge man kokret schon bezahlt hatte, sondern dass man sie (60 Monatsb.) in absehbarer Zeit wird erreicht haben.
Und das sollte wohl immer dann angenommen werden, wenn der Antragsteller sich in Beschäftigung /o. Berufsausbildung befindet und dadurch zuletzt überhaupt Pflichtbeiträge geleistet hat.


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schweitzer
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Antwort #4 - 30.03.2011 um 07:51:46
 
Märchenprinz schrieb am 30.03.2011 um 06:35:39:
Dabei ging es glaub ich darum, dass es unbeachtlich war wieviele Pflichtbeiträge man kokret schon bezahlt hatte, sondern dass man sie (60 Monatsb.) in absehbarer Zeit wird erreicht haben.
Und das sollte wohl immer dann angenommen werden, wenn der Antragsteller sich in Beschäftigung /o. Berufsausbildung befindet und dadurch zuletzt überhaupt Pflichtbeiträge geleistet hat.


Das Urteil des VGH Baden-Württemberg hat das Aktenzeichen 11 S 1198/10. - Leider habe ich im net keine kostenfreie Volltextversion finden können, immerhin aber die Veröffentlichung von Leitgedanken wie sie in einem Online-Magazin für Rechtsfragen ausführlich dargestellt worden sind.

Ich stelle diese Leitgedanken als Anhang zu diesem Post unten als pdf.Datei zum Nachlesen ein.

Soweit ich das verstanden habe, geht der VGH Ba-Wü in seinen Aussagen weiter als  Du, Märchenprinz, das vermutet hast - IMHO werden mit dem Urteil die Aussagen in der Verwaltungsvorschrift zur Obergrenze ganz grundsätzlich in Frage gestellt.

M.E. wäre das eine Problematik, die vor dem EuGH abschließend geklärt gehört. (Ich weiß aber nicht, ob der Betroffene diesen Weg gegangen ist.)

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Antwort #5 - 30.03.2011 um 08:50:58
 
Das müsste das hier sein:
http://www.landesrechtbw.de/jportal/portal/t/e6a/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokum...

Danach sind die 60 Beiträge wohl doch verbindlich, weil es wohl um das Vorhandensein einer Rentenanwartschaft an sich geht, die bei weiniger als 60 bei der gesetzl RV noch nicht eintritt.

"erforderlich sei, dass Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge bereits geleistet worden seien, wobei als Höchstgrenze die Leistung von 60 Monatsbeiträgen verlangt werden dürfe. Durch diese 60-Monatsgrenze solle sichergestellt werden, dass zumindest überhaupt ein Rentenanspruch bestehe. "

Wobei das ja bei Abschluss eines privaten Vertrages ja keine Rolle spielen sollte, da der zukünftige Anspruch ja schon durch den Vertragsschluss entsteht, und nicht erst nach irgendwelchen Beitragszeiten.

Was h.M ist, scheint somit unklar zu sein.

Aber was ich weiter oben geschrieben hab beruht auf meiner Lieblingsrechtquelle den VAHs der ABH Berlin, weil diese ständig aktualisiert werden und die aktuelle Rspr. mit berücksichtigen.
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« Zuletzt geändert: 30.03.2011 um 09:08:03 von Märchenprinz »  
 
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Antwort #6 - 30.03.2011 um 17:41:53
 
Paragraph 31

Zitat:
Die Frage, inwiefern hierdurch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis an die Leistung von Beiträgen oder Aufwendungen zur Altersversorgung zu knüpfen, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Es wird vertreten, dass insbesondere aus dem Erwägungsgrund Nr. 7 kein solches Erfordernis abgeleitet werden dürfe. ...


schweitzer schrieb am 30.03.2011 um 07:51:46:
M.E. wäre das eine Problematik, die vor dem EuGH abschließend geklärt gehört.


Das wäre wohl ideal. Die Sicht des VGH BaWü ist nur eine in der EU. Der EuGH müsste für Klarstellung sorgen. (Was auch zu einer einheitlichen Praxis in Deutschland führen würde.) Es ginge darum, inwiefern der Erwägungsgrund maßgebend ist, denn im Text der eigentlichen RL 2003/109 wird das Thema Rentenversicherung nicht erwähnt.
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Sun3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.05.2011 um 02:14:58
 
Ist die notwendige Altersversorgung durch ein Vermögen (z.B. Aktien) möglich? Welchem Geldwert müssen sie entsprechen?

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Antwort #8 - 25.09.2012 um 13:06:38
 
Eine aktuelle Erfahrung aus München...

Ich habe das gleiche Problem. Die 5 Jahre Aufenthaltspflicht erfülle ich, aber 60 RV-Beiträge noch nicht. Ich habe meine ABH gefragt, ob ich Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG erhalten kann. Die Antwort ist nein. Begründung ist die Folgende:

Gemäß einer Entscheidung des VGH München vom 24.09.2008 ist es zulässig, im Rahmen der Prüfung des § 9c AufenthG für die angemessene Altersversorgung 60 Monatsbeiträge entsprechend der Regelung aus § 9 AufenthG zu verlangen: „Angemessen ist die Altersversorgung aber erst dann, wenn die Mindestwartezeit für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.“

Beschluss BayVGH vom 24.09.08 (AZ: 10 CS 08.2329)


Also gibt es dazu einen Gerichtsurteil, auch aus Bayern.

Meiner Meinung nach hätte der Gesetzgeber das ausdrücklich in das Gesetz geschrieben, wenn die 60 RV-Beiträge genauso wie bei der NE eine Voraussetzung hätten sein sollen. Das hat er nicht gemacht, sondern er hat den Begriff "angemessene Altersvorsorge" verwendet. Laut VGH darf aber die ABH 60 RV-Beiträge verlangen. Sie muss nicht, aber sie darf! Und die ABH nutzt ja wie immer die "Gesetzlücke", um es dem Ausländer noch etwas schwerer zu machen.
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