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Daueraufenthalt-EG: sind die Voraussetzungen erfüllt? (Gelesen: 3.509 mal)
Just01
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Gabun
Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthalt-EG: sind die Voraussetzungen erfüllt?
11.06.2012 um 13:48:13
 
Guten Tag,
ich bin auf der Suche nach einigen Informationen aber bis jetzt bin ich erfolglos. Ich hoffe ich werde schon bessere Tips hier bekommen.
Etwas zu mir: ich bin Sept 2006 nach DE eingekommen (aus nicht EU-Land) aus Studienzwecken also Studienaufenthalt. Sept 2010 habe ich mein Studium abgeschlossen und arbeite seitdem mit der Aufenthaltserlaubnis 18 Abs.4...(6 Monate bei einer Firma und 15 Monaten bei der jetztigen). Übrigens ich bin in NRW seit meiner Ankunft in DE. Sept 2013 habe ich vor die Daueraufenthal-EG zu beantragen. Bis dahin wäre genau 4 Jahre Studium x 0,5 = 2 Jahre + 3 Jahre Berufstätigkeit = 5 Jahre.
1. Frage: sind alle Voraussetzungen erfüllt für die Dauer.-EG? Von mir Ja, nur diese 60 Monate Pflichtbeiträge verstehe ich nicht. Bis Sept 2013 wäre nur 36 Monate !
2. Frage: Eigentlich steht 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung. Was sind freiwillige Beiträge? Sachen wie Riester-Rentenversicherung? Momentan habe ich das nicht (Riester...). Hätten sie vielleicht einen Einfluss auf die Entscheidung?
3. Eigentlich das andere Problem ist folgendes: ich möchte gerne entweder März 2013 oder Sept 2013 die Firma wechseln. Das wäre für eine andere Stadt aber immer in NRW. Und bevor ich in der neuen anfange möchte ich gerne eine Schulung machen, die von 1 bis 2 Monate dauern kann. Ich hätte dann im schlimmstens Fall 2 Monate Luft ohne Einkommen und ohne Steuer zu zahlen. Wie werden diese 2 Monate beurteilt? (eine Voraussetzung ist •      Der Lebensunterhalt muss durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein). In der zeit bin ich nicht Arbeitlos und möchte auch kein Geld von irgendwo bekommen. ich mache die Schulung freiwillig.
4. Frage: Das andere Problem, wenn ich die Firma wechsle bin ich automatisch in den 6 Monaten Probezeit. Wie würde das aussehen? Kann man die Dauer.-EG während bekommen ? werden sie den Antrag sofort ablehnen oder werden sie warten bis ich raus aus der Probezeit bin und dann die Entscheidung treffen?
5. Was würden sie an meiner Seite tun?

Vielen Dank für Ihr Verständnis
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Just01
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i4a rocks!


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Gabun
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Antwort #1 - 19.06.2012 um 14:25:51
 
immer noch keine Antwort ? Zumindest die 2 ersten Fragen...
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.06.2012 um 15:24:49
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.06.2012 um 15:58:57
 
Just01 schrieb am 11.06.2012 um 13:48:13:
Von mir Ja, nur diese 60 Monate Pflichtbeiträge verstehe ich nicht.

Das ist auch nicht wirklich genau geklärt. §9a AufenthG listet das nicht explizit als Voraussetzung auf, aber es gibt mittlerweile Rechtssprechung die ebenfalls für den DA-EG die 60 Monatsbeiträge fordert. Du musst - falls noch nicht geschehen - dich mal bei der zuständigen ABH informieren.

Just01 schrieb am 11.06.2012 um 13:48:13:
Was sind freiwillige Beiträge? Sachen wie Riester-Rentenversicherung?

Nein, nicht Riester sondern ein freiwilliges Nachzahlen in die gesetzliche Rentenversicherung (siehe hier)

Just01 schrieb am 11.06.2012 um 13:48:13:
Wie würde das aussehen? Kann man die Dauer.-EG während bekommen ?

Eher nein, die Probezeit müsste dann abgewartet werden.

Just01 schrieb am 11.06.2012 um 13:48:13:
werden sie den Antrag sofort ablehnen oder werden sie warten bis ich raus aus der Probezeit bin und dann die Entscheidung treffen?

In den meisten Fällen wird man dir dazu raten, den Antrag erst nach dem Ende der Probzeit zu stellen. Ist der Antrag aber gestellt worden, wirst du auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen eine schriftliche Ablehnung bekommen.

Just01 schrieb am 11.06.2012 um 13:48:13:
Was würden sie an meiner Seite tun?

Du könntest eine E-Mail an die ABH verfassen, dort alles schildern und sie mal bitten zu prüfen, ob du die Voraussetzungen für einen DA-EG erfüllst. Du könntest auch telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren.
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Just01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Gabun
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Antwort #4 - 25.06.2012 um 11:10:44
 
Vielen Dank für die Infos,
ich werde einen Termin zur Beratung mit meiner ABH machen.
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madjack
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkei
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Antwort #5 - 25.09.2012 um 13:11:15
 
Eine aktuelle Erfahrung aus München...

Ich habe das gleiche Problem. Die 5 Jahre Aufenthaltspflicht erfülle ich, aber 60 RV-Beiträge noch nicht. Ich habe meine ABH gefragt, ob ich Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG erhalten kann. Die Antwort ist nein. Begründung ist die Folgende:

Gemäß einer Entscheidung des VGH München vom 24.09.2008 ist es zulässig, im Rahmen der Prüfung des § 9c AufenthG für die angemessene Altersversorgung 60 Monatsbeiträge entsprechend der Regelung aus § 9 AufenthG zu verlangen: „Angemessen ist die Altersversorgung aber erst dann, wenn die Mindestwartezeit für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.“

Beschluss BayVGH vom 24.09.08 (AZ: 10 CS 08.2329)


Also gibt es dazu einen Gerichtsurteil, auch aus Bayern.

Meiner Meinung nach hätte der Gesetzgeber das ausdrücklich in das Gesetz geschrieben, wenn die 60 RV-Beiträge genauso wie bei der NE eine Voraussetzung hätten sein sollen. Das hat er nicht gemacht, sondern er hat den Begriff "angemessene Altersvorsorge" verwendet. Laut VGH darf aber die ABH 60 RV-Beiträge verlangen. Sie muss nicht, aber sie darf! Und die ABH nutzt ja wie immer die "Gesetzlücke", um es dem Ausländer noch etwas schwerer zu machen.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #6 - 25.09.2012 um 13:22:35
 
madjack schrieb am 25.09.2012 um 13:11:15:
Und die ABH nutzt ja wie immer die "Gesetzlücke", um es dem Ausländer noch etwas schwerer zu machen. 


Na ja, das ist schon eine etwas "kecke" Bemerkung.

Ein VGH-Urteil entfaltet zumindest für das jeweilige Bundesland schon eine rechtlich verbindliche Wirkung, und wenn das beispielsweise durch Anwendungshinweise der Fachaufsicht untersetzt wird, sieht eine einzelne ABH nicht mehr wirklich Spielraum für sich.

Aber das soll hier nicht das Thema sein ...


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Saxonicus
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Antwort #7 - 25.09.2012 um 13:23:23
 
Just01 schrieb am 25.06.2012 um 11:10:44:
ich werde einen Termin zur Beratung mit meiner ABH machen.

Dazu braucht man doch keinen Termin.
Meine Frau (Drittstaatlerin) hat sich den Antrag ausgedruckt, ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen an die zuständige ABH geschickt. Nach etwa zwei Monaten kam dann ein Anruf, daß ihre Daueraufenthaltserlaubnis EG abholbereit vorliegt.
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