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Übertrag der Aufenthaltserlaubnis in kubanischen Pass und B1 Integrationskurs (Gelesen: 3.686 mal)
Orisha
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Übertrag der Aufenthaltserlaubnis in kubanischen Pass und B1 Integrationskurs
26.03.2011 um 17:24:50
 
Bin mit einer Kubanerin verheiratet (Heirat in Dänemark) und nach Nachweis aller Anforderungen (Einkommen, Wohnraum, private Krankenversicherung, Sprachnachweis A1) bekam Sie einen Ersatzausweis mit einer 1 jährigen Aufenthaltserlaubnis und die Verpflichtung einen Integrationskurs mit B1 Sprachniveau zu absolvieren.
Ich fragte wieso man die 1jährige Aufenthaltserlaubnis nicht in den kubanischen Paß integrieren kann.
Die Antwort lautete: "Da der kubanische Paß nach den uns vorliegenden Erkenntnissen nicht die erforderliche Rückkehrberechtigung enthält und somit kein anerkanntes Passdokument im Sinne des § 3 AufenthG darstellt." Der kubanische Pass ist gültig und die kubanische Botschaft würde diesen nach Ablauf (2015) verlängern, so die telefonsiche Auskunft.. Eine Rückreise nach Kuba ist unmöglich, da meine Frau bereits 1 1/2 Jahren hier in Deutschland ist und der kubanische Staat Staat max. 11 Monate zuläßt. Einreise erfolgte mit 3 monatigen Touristenvisum und anschließender Verlängerung aus humanitären Gründen, da ärztliche Versorgung notwendig waren wegen schweren Verbrennungen.
Selbstverständlich haben wir die Heirat in Dänemark bei der kubanischen Botschaft legalisieren lassen, damit diese auch auf Kuba anerkannt wird. Wir warten jetzt schon 1 Jahr auf die kubansiche Heiratsurkunde.
Vor 2 Monaten haben wir auf der kubansichen Botschaft den Immigrantenstatus beantragt, damit wir zu Besuchszwecken nach Kuba fahren können. Ob dem Antrag stattgegeben wird müssen wir abwarten. Hoffentlich dauert es nicht wieder eine Ewigkeit.
Was ich nicht verstehe ist, dass der kubanische Pass ja gültig ist, wir können nur nicht nach Kuba. Auch mit einem sogenannten Reiseausweis könnten wir nicht nach Kuba. Sagt der § 3 AufentG aus dass der Pass ungültig ist nur weil man nach Kuba nicht zurück reisen kann???
Kann man mit einem sogenannten Reiseausweis für Ausländer überall hin reisen?
Wieso soll meine Frau gleich einen B1 Sprachkurs machen: A1 wurde gemacht, aber wieso wird der A2 Kurs übersprungen. Wird in unserer Stadt angeboten.
Falls Sie es nicht schaffen sollte innerhalb einer Jahres was sind die Konsequenzen?. Abschiebung nach Kuba geht ja nicht, Geld vom Staat benötigen wir nicht, was könnte uns drohen?   
  Vielen Dank im Voraus.

Rainer
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.03.2011 um 18:19:46
 
Zum Integrationskurs:

Es ist Ziel, dass am Ende des Kurses die B1-Prüfung bestanden wird, das schafft ungefähr die Hälfte der Teilnehmer. Das ist später nötig für die Einbürgerung (u.a.).
Wird die Prüfung mit einem "schwächeren" Ergebnis absolviert, wird das als A2-Zertifikat bewertet.

Deine Frau sollte es versuchen – je schneller sie gut Deutsch kann, umso besser.

Mit dem grauen Pass kann sie verreisen, sie muss jeweils vorher beim Konsulat fragen, ob sie ein Visum braucht.
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juanito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 26.03.2011 um 18:51:36
 
Deine Frau hält sich ja ohne entsprechende Reiseerlaubnis außerhalb Kubas auf und hat damit momentan keine Rückkehrerlaubnis. Die gibt es erst wieder mit dem Emigrante-Status.

Vielleicht kann deine Frau unter diesen Umständen auch das PRE bekommen (Permiso de Residencia en el Exterior) da deine Frau ja nicht unbedingt absichtlich nicht innerhalb der 11 Motate zurückgegangen ist, sondern wegen gesundheitlicher Gründe. Aber das haben die kubanischen Behörden zu entscheiden.

Beachtet bitte auch, dass unabhängig davon ein kubanischer Reisepass alle zwei Jahre verlängert werden muss!

Mit dem Reiseausweis darf sie auf keinen Fall nach Kuba reisen. Kuba gestattet den eigenen Staatsangehörigen die Einreise ausschliesslich mit einem kubanischen Reisepass und einer gültigen Reiseerlaubnis, also mindestens Emigrante-Status.

Was das eventuelle Nichtbestehen des Integrationskurses betrifft: Deine Frau würde dann einfach so lange nur immer wieder eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, bis B1 bestanden ist. Abschiebung kommt nicht in Frage. Zwinkernd
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.03.2011 um 08:07:40
 
juanito schrieb am 26.03.2011 um 18:51:36:
Was das eventuelle Nichtbestehen des Integrationskurses betrifft: Deine Frau würde dann einfach so lange nur immer wieder eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, bis B1 bestanden ist. Abschiebung kommt nicht in Frage. Zwinkernd
´

Orisha hat die dt. Staatsangehörigkeit. Da sind für eine NE nach 3 Jahren nur einfache Sprachkenntnisse erforderlich. Sie benötigen auch keine staatlichen Leistungen. Daher verwundert, dass die AE nur für 1 Jahr und nicht wie in er Regel für 3 Jahre gewährt wurde. Da bei euch auf Grund der derzeitigen pol. Lage in Kuba es überlegenswert wäre die dt. Staatsangehörigkeit so schnell wie möglich - nach 3 Jahren - zu beantragen wäre dann wie reinhard schrieb der Nachweis über den erfolgreichen Integrationskurs inclusive B1 nötig.


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juanito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 27.03.2011 um 14:06:15
 
Zitat:
die dt. Staatsangehörigkeit so schnell wie möglich - nach 3 Jahren - zu beantragen 

Das würde das Problem mit dem kubanischen Pass nicht lösen. Kuba entlässt nicht aus der Staatsbürgerschaft. Sie wäre dann Doppelstaatlerin.
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