Hallo,
ja, sie kann prinzipiell ein entspr. Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung und dann nach der Einreise einen Aufenthaltstitel gemäß §18 Abs 2
AufenthG . i.V.m. §9
BeschV beantragen, wenn es sich bei dieser Stelle um eine karitative und nicht in erster Linie dem Erwerb dienenden Beschäftigung handelt.
Ihr müsstet aber beachten, daß es notwendig sein könnte, für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts für sie eine
VE (bitte klicken) abzugeben, da sie ja voraussichtl. durch eigenes Erwerbseinkommen ihren
LU nicht so wird sichern können, ohne Anspruch auf Sozialleistungen zu haben.
Das Vorhaben solltet ihr aber mit Eurer
ABH vorher absprechen, denn diese wird im Rahmen des Visumsverfahrens prüfen, ob die beabsichtigte Beschäftigung auch den gesetzl. Voraussetzungen entspricht, die nötig sind um das Visum erteilen zu dürfen. Dafür solltet ihr schonmal einen Arbeitsvertrag mitnehmen und eine genaue Stellenbeschreibung vorbereiten usw.
Wichtigste Voraussetzung ist eben, dass die Stelle zustimmungsfrei nach der
BeschV ist. Oft ist es auch so, daß wenn es für die
ABH nicht eindeutig ist, auch die Bundesagentur für Arbeit beteiligt wird um das zu bewerten.
Aber Achtung, das wird sehr genau geprüft, denn wenn es eben keine "ehrenamtliche" Tätigkeit sein sollte, dann wäre das eine gewöhliche Beschäftigung d.h. erlaubnispflichtig und mit Vorrangprüfung. Dann gehen die Chancen auf ein Visum gegen null.
Irgendwie zu versuchen einen Arbeitsvertrag so hinzubiegen, dass er unter die Priveligierung des §9 fällt um einem Ausländer die Aufnahme einer Beschäftigung und einen Aufenthalt zu verschaffen ist nicht zu empfehlen. Bitte nichts falsch verstehen, aber was du am Ende bzgl. des Arbeitsvertrages geschrieben hast machte mich etwas stutzig, andere die hier mitlesen sollen nicht auf falsche Gedanken kommen.