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Einreise nach Deutschland um Kranken Onkel zu pflegen (Gelesen: 1.949 mal)
fengshui1000
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21.03.2011 um 17:50:38
 
Hallo,
ich habe eine Chinesin geheiratet und wird sind sehr glücklich. Die Tante meiner Frau lebt schon 10 Jahre in Deutschland, ebenfalls mit einem deutschen verheiratet.

Jetzt hat dieser Alzheimer bekommen (mit 51). Die Tante meiner Frau will nun den Bruder meiner Frau nach Deutschland holen, um ihren Mann zu pflegen.
Frage ist, geht das überhaupt? Was muss sie dafür tun?
Ich selber bin der Meinung das er nur als Au-pair kommen darf und nur für ein Jahr! Stimmt das?
Wie lange kann er kommen, wenn er als Student einreist und bei der Tante wohnen würde?

Mit freundlichen Grüssen

Holger Böttcher
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erne
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Antwort #1 - 21.03.2011 um 18:08:13
 
fengshui1000 schrieb am 21.03.2011 um 17:50:38:
Frage ist, geht das überhaupt?

ist aussichtslos

fengshui1000 schrieb am 21.03.2011 um 17:50:38:
nur als Au-pair kommen darf 

für AuPair gibt es Altersbeschränkungen.
Wie alt ist denn der Bruder?
Zudem wird eine AuPair Tätigkeit bei Verwandten abgelehnt!

fengshui1000 schrieb am 21.03.2011 um 17:50:38:
Wie lange kann er kommen, wenn er als Student einreist und bei der Tante wohnen würde?

Solange er studiert und die Leistungsnachweise erbringt, maximal jedoch 10 Jahre.


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Antwort #2 - 21.03.2011 um 22:48:34
 
erne schrieb am 21.03.2011 um 18:08:13:
fengshui1000 schrieb am Heute um 17:50:38:
nur als Au-pair kommen darf

für AuPair gibt es Altersbeschränkungen.
Wie alt ist denn der Bruder?
Zudem wird eine AuPair Tätigkeit bei Verwandten abgelehnt!

Hier würd ich gerne mal ein wenig nachpopeln...

Es gibt nicht nur Altersbeschränkungen sondern auch noch einige andere Voraussetzungen für eine Zustimmung als Au-pair.

Altersgrenze:
Nach Artikel 4 des "Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung" sollen Au-pair-Beschäftigte nicht jünger als 17 Jahre sein. Zum Schutz der Au-pairs wurde das Mindestalter auf 18 Jahre angehoben. Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Ländern ist wegen des „Verschlechterungsverbots“ auch weiterhin von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Die Altersgrenze, die bei Beantragung des Visums noch nicht erreicht sein darf, liegt bei 25 Jahren.

Sinn und Zweck eines Au-pair-Aufenthaltes
Die Au-pair-Beschäftigung besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme in Familien gegen bestimmte Gegenleistungen (Au-pair bedeutet „auf Gegenseitigkeit“) von jungen Ausländern, die gekommen sind, um ihre Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Eine Au-pair-Beschäftigung liegt nicht vor, wenn Au-pair-Beschäftigte im gemeinsamen Haushalt lebende pflegebedürftige Angehörige (Eltern, Kinder usw.) des Ehepaares betreuen soll. In diesem Fall ist anzunehmen, dass unter dem Deckmantel Au-pair eine billige Kraft für die ambulante häusliche Kranken- und Altenpflege beschäftigt werden soll.

Gastfamilie
(1) Die Au-pair-Beschäftigung muss in einer Familie erfolgen. Als Familie sind anzusehen:
a) Ehepaare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und unverheiratete Paare mit mindestens einem ständig im Haushalt lebendem Kind unter 18 Jahren,
b) Alleinerziehende mit mindestens einem ständig im Haushalt lebendem Kind unter 18 Jahren.
(2)
Alleinstehende Personen (z. B. Rentner) sowie Ehepaare / Paare oder Lebenspartnerschaften ohne Kind fallen dagegen nicht unter diesen Begriff der Familie.

(3) Die Beschäftigung von Au-pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und ein Erwachsener die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzt.
Au-pairs, die aus den Herkunftsländern der Gasteltern stammen, können grundsätzlich nicht in diese Familie vermittelt werden. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn die Gasteltern konkret nachweisen, dass Ziel und Zweck des Au-pair-Aufenthalts (siehe DA 2.20.110) nicht gefährdet werden.
(4)
Auf Mitteilung des BMI soll keine Au-pair Beschäftigung zugelassen werden, wenn bekannt ist, dass zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Dadurch soll verhindert werden, dass die Familiennachzugsbestimmungen auf diesem Wege aufgeweicht werden. Zudem besteht die Befürchtung, dass nicht der Aufenthaltszweck (Weiterbildung in der deutschen Sprache, Erweiterung der Kenntnisse über das Gastland) im Vordergrund steht, sondern die Pflege familiärer Beziehungen.


Fazit:
fengshui1000 schrieb am 21.03.2011 um 17:50:38:
Ich selber bin der Meinung das er nur als Au-pair kommen darf und nur für ein Jahr! Stimmt das?

Kurz und knapp: Vergiß das mit dem Au-pair-Aufenthalt !!


Gruß
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fengshui1000
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Antwort #3 - 22.03.2011 um 08:30:19
 
danke für die schnelle Antworten! Smiley
So wie ich euch verstehe, geht es nur wenn er hier eine Arbeit nachweisen kann, oder wenn er studiert!
Keine anderen Möglichkeiten? Traurig

Gruß
Holger
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Antwort #4 - 22.03.2011 um 11:47:14
 
Hallo,

nein, so ganz korrekt ist das nicht. Denn bevor er eine Arbeit hier annehmen kann, bzw. ein Studium beginnt, benötigt er den entsprechenden Aufenthaltstitel, welcher zu diesem Zweck erteilt wird.
§18 AufenthG für Beschäftigung,
bzw. §16 für Studium.

Für ersteres stehen die Chancen schlecht, denn für das entsprechende Visums benötigt er ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Dann wird noch die Bundesagentur für Arbeit beteiligt, denn diese muss ihre Zustimmung erteilen. Wenn es sich nicht gerade um einen Arbeitsplatz für Hochqualifizierte handelt, führt die BA auch noch eine Vorrangprüfung durch, bei der geprüft wird, ob der Arbeitsplatz nicht zuerst von einem Deutschen bzw. EUlen besetzt werden kann.

Ausserdem ist zu beachten, daß wenn er sogar im Rahmen eines max.90 Tägigen Besuchsaufenthaltes ein konkretes Arbeitsplatzangebot bekommt, er trotzdem zuerst ausreisen muss, um das entspr. Visumsverfahren zu durchlaufen.

Für eine AE zum Studium benötigt er einen Studiumplatz. Um zugelassen zu werden, muss er (je nach Uni) bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ein Bewerbungsverfahren durchlaufen.

Diese Voraussetzungen sind grob gesagt Sprachkenntnisse (Niveau ist abh. vom Studiengang), und eine HZB (ein dem dt. Abitur vergleichbaren Abschluss). Wenn man letzteres nicht hat, gibt es die Mgl. diese durch den Besuch eines Studienkollegs zu erhalten.

Meist reicht es aber, um diese Voraussetzung zu erfüllen, wenn man schon 2 Studienjahre im Heimatland erfolgreich absolviert hat.  Aber Achtung: bei China und der Mongolei gibt es die Besonderheit, dass die entspr. Nachweise durch die APS (Akademische Prüfstelle Peking) geprüft werden. (in der Vergangenheit haben viele chin. und mong. Bewerber versucht durch gefälschte bzw. gekaufte Diplome zu täuschen.

Schließlich sei gesagt, dass für Studienvorbereitende Maßnahmen (Sprachkurs, Studienkolleg, Bewerbung, Zulassung) und  Studium ein Zeitraum ca. 2 Jahren bzw. für alles zusammen von max 10 Jahren vorgesehen ist.

Bei jeder Verlängerung des AT wird ausserdem auch geprüft, ob der entspr. Aufenthaltszweck auch tatsächlich verfolgt wird, d.h. ob man auch wirklich studiert.

Fazit: Man sollte sich gut informieren und vorbereiten, bevor man irgendwelche Schritte unternimmt. Irgendwie nach D. zu gelangen, und zu versuchen sich hier irgendwie "festzukrallen" ist meist keine gute Idee.
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C_Devil
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Antwort #5 - 22.03.2011 um 16:32:13
 
Märchenprinz schrieb am 22.03.2011 um 11:47:14:
Fazit: Man sollte sich gut informieren und vorbereiten, bevor man irgendwelche Schritte unternimmt. Irgendwie nach D. zu gelangen, und zu versuchen sich hier irgendwie "festzukrallen" ist meist keine gute Idee. 

Und ich empfinde es als keine gute Idee, dem TS hier irgendwas unterstellen zu wollen Ärgerlich

Er ist schließlich dabei, sich zu informieren und solche Kommentare sind da nicht wirklich hilfreich und m.E. nach mehr als überflüssig!!

No comment, please!


C_Devil
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Märchenprinz
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Antwort #6 - 22.03.2011 um 20:34:50
 
Hallo,
ich bitte um Entschuldigung, meine Formulierung war schlecht gewählt und unpassend. Kommt nicht wieder vor. Ich meinte eben nur, daß jeder Aufenthalt nunmal an einen bestimmten Zweck geknüpft ist, an diesen sollte man sich auch halten um Probleme zu vermeiden, um sich nicht schließlich an dieses Board wenden zu müssen.
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