erne schrieb am 21.03.2011 um 18:08:13:fengshui1000 schrieb am Heute um 17:50:38:
nur als Au-pair kommen darf
für AuPair gibt es Altersbeschränkungen.
Wie alt ist denn der Bruder?
Zudem wird eine AuPair Tätigkeit bei Verwandten abgelehnt!
Hier würd ich gerne mal ein wenig nachpopeln...
Es gibt nicht nur Altersbeschränkungen sondern auch noch einige andere Voraussetzungen für eine Zustimmung als Au-pair.
Altersgrenze:Nach Artikel 4 des "Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung" sollen Au-pair-Beschäftigte nicht jünger als 17 Jahre sein. Zum Schutz der Au-pairs wurde das Mindestalter auf 18 Jahre angehoben. Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Ländern ist wegen des „Verschlechterungsverbots“ auch weiterhin von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Die Altersgrenze, die bei Beantragung des Visums noch nicht erreicht sein darf, liegt bei 25 Jahren.
Sinn und Zweck eines Au-pair-AufenthaltesDie Au-pair-Beschäftigung besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme in Familien gegen bestimmte Gegenleistungen (Au-pair bedeutet „auf Gegenseitigkeit“) von jungen Ausländern, die gekommen sind, um ihre Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Eine Au-pair-Beschäftigung liegt nicht vor, wenn Au-pair-Beschäftigte im gemeinsamen Haushalt lebende pflegebedürftige Angehörige (Eltern, Kinder usw.) des Ehepaares betreuen soll. In diesem Fall ist anzunehmen, dass unter dem Deckmantel Au-pair eine billige Kraft für die ambulante häusliche Kranken- und Altenpflege beschäftigt werden soll.
Gastfamilie(1) Die Au-pair-Beschäftigung muss in einer Familie erfolgen. Als Familie sind anzusehen:
a) Ehepaare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und unverheiratete Paare mit mindestens einem ständig im Haushalt lebendem Kind unter 18 Jahren,
b) Alleinerziehende mit mindestens einem ständig im Haushalt lebendem Kind unter 18 Jahren.
(2)
Alleinstehende Personen (z. B. Rentner) sowie Ehepaare / Paare oder Lebenspartnerschaften ohne Kind fallen dagegen nicht unter diesen Begriff der Familie.
(3) Die Beschäftigung von Au-pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und ein Erwachsener die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzt.
Au-pairs, die aus den Herkunftsländern der Gasteltern stammen, können grundsätzlich nicht in diese Familie vermittelt werden. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn die Gasteltern konkret nachweisen, dass Ziel und Zweck des Au-pair-Aufenthalts (siehe DA 2.20.110) nicht gefährdet werden.
(4)
Auf Mitteilung des BMI soll keine Au-pair Beschäftigung zugelassen werden, wenn bekannt ist, dass zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Dadurch soll verhindert werden, dass die Familiennachzugsbestimmungen auf diesem Wege aufgeweicht werden. Zudem besteht die Befürchtung, dass nicht der Aufenthaltszweck (Weiterbildung in der deutschen Sprache, Erweiterung der Kenntnisse über das Gastland) im Vordergrund steht, sondern die Pflege familiärer Beziehungen.
Fazit:fengshui1000 schrieb am 21.03.2011 um 17:50:38:Ich selber bin der Meinung das er nur als Au-pair kommen darf und nur für ein Jahr! Stimmt das?
Kurz und knapp: Vergiß das mit dem Au-pair-Aufenthalt !!
Gruß
C_Devil