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Wie lange gilt eine Aufenthaltsgestattung? (Gelesen: 2.029 mal)
Themen Beschreibung: Passstempel oder Ablehnungsbescheid?
hammba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie lange gilt eine Aufenthaltsgestattung?
09.12.2010 um 15:33:54
 
Ich habe folgende Frage(n):

Ist für den rechtmäßigen Aufenthalt in D das im Pass vermerkte Datum entscheidend oder erlischt die Aufenthaltsgestattung mit der rechtskräftigen Ablehnung?

Damit zusammenhängend: Darf eine Person mit einem für das Quartal noch gültigen "Krankenschein" sich noch in ärztliche Behandlung begeben, auch wenn ihr Asylantrag bereits abgelehnt wurde?

Vielen Dank für eine Antwort!
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 09.12.2010 um 15:39:24
 
Hi,

die Aufenthaltsgestattung erlischt u.a.
wenn die Entscheidung des BAMF unanfecht
bar geworden ist. § 67 AsylVfG.

Solange der Aufenthalt im Anschluss noch
ermöglicht wird (Duldung o.ä) wird eine
ärztliche Behandlung noch möglich sein.
Ende
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hammba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: dt
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Antwort #2 - 09.12.2010 um 16:00:47
 
Heißt das, dass, wenn nach der Zustellung des Ablehnungsbescheides und nach Verstreichen der einwöchigen Ausreisefrist (noch) keine Klage und Antrag auf weitere Aufenthaltsbewilligung gestellt wurde, dann ist die Gestattung erloschen und wird ggf erst bei einem Asylfolgeantrag wieder erteilt?
(Bin keine Fachfrau und hoffe, dass ich hier die Begriffe nicht allzu grob durcheinander würfele)
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schweitzer
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Antwort #3 - 09.12.2010 um 16:41:21
 
Wenn die Klagefrist verstrichen ist, wird die Entscheidung des BAMF rechtskrääftig. Damit ist keine Grundlage für eine Aufenthaltsgestattung mehr gegeben. - Die ABH wird den Betreffenden einladen, die Gestattung zurücknehmen und ihm, solange die Ausreise aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, eine Duldung erteilen.

Ob der Krankenschein als "tatsächlicher Grund" ausreicht ... - grundsätzlich eher nicht. Es sei denn die Erkrankung ist so akut bzw. so schwer, dass keine Reisefähigkeit gegeben ist.

Ggf. wird das unter Hinzuziehung des Amtsarztes beurteilt.


=schweitzer=
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hammba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 09.12.2010 um 18:39:06
 
Danke für die Auskunft.
Die Klagefrist ist verstrichen und die Erkrankung nicht "reiserelevant" schwer.
Schöner Mist!
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